Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Eva-Maria Kremer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811406292
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Magdeburg B 12.3.2002 – l M 6/02, juris = NVwZ-RR 2002, 907; OVG Magdeburg B 21.7.2008 – 3 M 390/08, juris = NVwZ-RR 2009, 226; VGH München B 13.1.1997 – 12 CE 96.504, juris = NJW 1997, 3392). Gemäß § 406 BGB ist die Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger zulässig (BFH U 15.10.1996 – VII R 46/96, juris = NVwZ-RR 1997, 489).

      Als verbindliche Willenserklärung muss die Aufrechnung eindeutig und inhaltlich bestimmt sein (VGH Mannheim U 14.12.2010 – 4 S 2447/09, juris, DÖV 2011, 326 L).

      Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und keine gesetzlichen Einschränkungen vorliegen. Sie ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen gerichtlichen Verfahrensarten geltend zu machen sind. Dabei kann es sich um ein Zivilgericht, ein Finanzgericht oder ein Verwaltungsgericht handeln. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ (vgl. BFH B 9.4.2002 – VII B 73/01, juris = NJW 2002, 3126).

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      In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Anfechtung eines Leistungsbescheides und die damit einsetzende aufschiebende Wirkung nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Bescheid konkretisierten Forderung beseitigt (U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218). Eine Aufrechnung ist also auch im Rechtsbehelfsverfahren möglich. Sie setzt nicht die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides voraus (dazu auch OVG Bremen B 16.7.1999 – 2 B 93/99, juris = NVwZ-RR 2000, 524; VG Freiburg U 11.11.2009 – 3 K 879/08, juris, DÖV 2011, 43 L). Denn die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts.

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      Für das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz gilt nach § 5 Abs. 1 die Vorschrift des § 226 AO nicht. Diese enthält Beschränkungen der Aufrechnung (vgl. BFH U 23.6.1976 – I R 165/74, juris = NJW 1976, 2183; BVerwG U 3.6.1983 – 8 C 43/81, juris = NVwZ 1984, 168).

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      Eine Vollstreckung ohne Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG ist gemäß § 61 VwVfG zulässig. Hier hat sich der Schuldner vertraglich der sofortigen Vollstreckung aus einem subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 S. 2 VwVfG unterworfen. Damit tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag als eigenständige Vollstreckungsgrundlage an die Stelle des Leistungsbescheides. Im Übrigen ist gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 VwVfG das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden.

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      Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger seine Forderung geltend machen darf und der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss. Fälligkeit ist also Leistungszeit. Der Begriff stammt aus dem bürgerlichen Recht (§ 271 BGB). Die Fälligkeit der Leistung kann sofort mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides eintreten. Das wäre zum Beispiel bei Abschleppkosten der Fall (VG Gelsenkirchen U 27.9.2001 – 16 K 779/00, juris = NWVBl. 2002, 160).

      Hat die Vollzugsbehörde dem Schuldner Stundung gewährt, tritt die Fälligkeit erst mit Ablauf der Stundungsfrist ein. Stundung bedeutet, dass der Gläubiger die Fälligkeit seiner Forderung hinausschiebt und damit dem Schuldner Zahlungsaufschub einräumt.

      Auf die Stundung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Darum kann die Behörde eine Stundung widerrufen. Der Widerruf ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage dagegen haben nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (VGH München B 26.5.1987 – 23 AS 87.00408, juris = NVwZ 1988, 745).

      In Sachsen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 SächsVwVG die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

      Stundungsfristen können laut § 31 Abs. 7 VwVfG verlängert werden. Denn sie sind von einer Behörde und nicht vom Gesetzgeber gesetzt. Hiernach können auch bereits abgelaufene Fristen verlängert werden. Dadurch sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.

      Dagegen darf die Behörde ihre Stundungsfrist nicht eigenmächtig verkürzen. Die Behörde würde bei einer derartigen unzulässigen Rechtsausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (venire contra factum proprium). Deswegen ist die Behörde auf den vorbehandelten Widerruf der Stundung angewiesen. Sie muss folglich einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Dabei kann sie dem Schuldner durchaus noch eine Schonfrist einräumen. Das ergibt sich aus § 10 VwVfG. Danach ist das Verwaltungsverfahren grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Gleiches bestimmt § 9 SGB X.

      Eine Vollstreckung während der laufenden Stundungsfrist ist nicht zulässig. Denn sie ist gehemmt. Das Vorgehen der Behörde ist ein rechtswidriger verschleierter Widerruf als Verwaltungsakt im Sinne von § 49 VwVfG. Der Schuldner hat somit einen Anspruch auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ist dieser Rechtsschutz aus Zeitnot nicht gewährleistet, kommt gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zum Zuge. Denn der in § 123 Abs. 5 VwGO enthaltene Ausschluss des § 80 VwGO entfällt in einem solchen Eilfall.

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      Mit Engelhardt/App/Schlatmann (§ 3 VwVG Rn. 6) ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbescheid schon vor Eintritt der Fälligkeit erlassen werden kann. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Buchst. c. In diesem Fall muss der Bescheid die Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten. So ist für den Schuldner klar erkennbar, wann er zahlen muss oder mit der Vollstreckung zu rechnen hat.

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      Zwischen der schuldrechtlichen Fälligkeit der Leistung und der hoheitlichen Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides ist zu unterscheiden. Beide sind voneinander unabhängig. Folglich beseitigt die Anfechtung eines Leistungsbescheides nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Leistungsbescheid konkretisierten Forderung. Also ist auch eine Aufrechnung entsprechend den §§ 387 ff. BGB nach Anfechtung des Leistungsbescheides im Rechtsbehelfsverfahren möglich (BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = NJW 1983, 776).

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      Bei der Wochenfrist handelt es sich regelmäßig um diejenige, welche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides verstrichen sein muss. Wurde der Leistungsbescheid ausnahmsweise schon vor Fälligkeit der Leistung bekannt gegeben, läuft die Frist erst eine Woche nach Eintritt der Fälligkeit ab.

      Die Wochenfrist ist eine Schonfrist, die das Gesetz zwingend vorschreibt. Sie soll dem Schuldner Gelegenheit geben, die Leistung freiwillig zu erbringen, um damit die Vollstreckung zu vermeiden (Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rn. 7). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist jedoch heilbar. Denn sie dient als eine von drei Voraussetzungen auch der innerdienstlichen Vorbereitung einer ebenfalls internen Verfügung der Behörde, nämlich der Vollstreckungsanordnung. Diese ist, wie bereits festgestellt, kein Verwaltungsakt (Rn. 1). Ein derartiges innerdienstliches Versehen hat keine Regelungswirkung nach außen und kann demzufolge behördenintern korrigiert werden.

      Durch