(b)Adressierung (nur) des Rechtsanwenders
(c)Adressierung sowohl des Rechtssetzers wie auch des Rechtsanwenders
(1)Die Einheit der Rechtsordnung innerhalb einer Ebene
(2)Die Einheit der Rechtsordnungen im Mehrebenensystem
(3)Auseinandersetzung mit naheliegender Kritik
(a)Idealisierung des Gesetzgebers
(b)Verzerrung der Rolle des Bundesverfassungsgerichts
(d)Reduktion der Funktion des Richters auf einen „Subsumtionsautomaten“
(4)Folgerungen aus der Einheit der Rechtsordnung
(a)Einheitliches Rechtswidrigkeitsurteil
c)Zwischenergebnis zur Akzessorietät des Rechts zum Recht
II.Die Akzessorietät insbesondere des Strafrechts
2.Die Akzessorietät des Strafrechts zum außerstrafrechtlichen Recht
a)Vollständige Autonomie des Strafrechts
b)Vollständige Akzessorietät des Strafrechts
c)Teilweise Akzessorietät des Strafrechts
d)Wechselseitige Akzessorietät
aa)Akzessorietät und Einheit der Rechtsordnung
(2)Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes
(a)Grundsätzliche Möglichkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
(b)Notwendigkeit der Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Rechtsanwendungsebene
(3)Der eingeschränkt auslegungsbezogen-subsidiäre Charakter des Strafrechts
cc)Auslegungsbezogene Subsidiarität, sekundärer Charakter und Akzessorietät des Strafrechts
3.Die Akzessorietät des Strafrechts zur Wirklichkeit