Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Tobias Friedhoff
Издательство: Bookwire
Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811437234
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Schwierigkeiten begegnet werden, „die sich daraus ergeben, daß im Bereich der Korruption verdeckt gehandelt wird und daß daher die Verfolgung und Überführung von Korruptionstätern besonders schwierig ist, weil die Strafverfolgung bislang den Nachweis sogenannter Unrechtsvereinbarungen erbringen muß“.[37] Bereits in der Zielsetzung des Gesetzes zeigte sich also, dass die Strafbarkeit des neuen § 331 StGB erheblich ausgeweitet werden sollte, wobei insbesondere das Merkmal der Unrechtsvereinbarung, also die Annahme eines Vorteils für eine zumindest bestimmbare Diensthandlung, als Ansatzpunkt für eine solche Ausweitung ausgemacht wurde, da dies bislang das Merkmal war, welches für die Strafverfolgungsbehörden besonders schwierig nachzuweisen war.

      Der Tatbestand der Vorteilsannahme (und mit ihm auch der Tatbestand der Vorteilsgewährung) sollte grundlegend umgestaltet werden.

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      (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der im Zusammenhang mit seinem Amt für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist der Vorteil eine Gegenleistung dafür, daß der Täter eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

      (3) Die Tat ist nicht nach Abs. 1 Satz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

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      Wurde ein Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung dennoch nachgewiesen, so sah Abs. 1 S. 2 eine Strafschärfung vor.

      In Abs. 3 sollte es zwar weiterhin die Möglichkeit einer strafbefreienden Genehmigung geben, diese sollte aber nur für die Fallgestaltung des Abs. 1 S. 1 gelten, wenn also noch kein konkreter Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung zu erkennen war. Im Falle des Abs. 1 S. 2 sollte sie nicht möglich sein. Auch dies wäre eine deutliche Erweiterung der Strafbarkeit gegenüber § 331 Abs. 1, 3 StGB (1974) gewesen.

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      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › V. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsgewährung von 1974 bis heute (2012)

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      Da die Vorteilsgewährung ab dem EGStGB von 1974 zur Vorteilsannahme nahezu (aber zumindest bis zum KorrBekG mit wesentlichen Unterschieden) spiegelbildlich formuliert wurde, soll auch auf die Entwicklung dieses Tatbestandes von 1974 bis heute eingegangen werden, da auf die Vorteilsgewährung in den weiteren Ausführungen an entsprechenden Stellen Bezug genommen werden muss.

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      Bis zum KorrBekG von 1997 lautete der Tatbestand der Vorteilsgewährung folgendermaßen:

      § 333 StGB Vorteilsgewährung

      (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

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