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der Vorteilsannahme › A › III. Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997

III. Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997

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      Des Weiteren wurden in § 335 StGB Regelbeispiele für den besonders schweren Fall der Bestechlichkeit und Bestechung und in § 338 StGB die Möglichkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) bezüglich der §§ 332, 334 StGB eingeführt.

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      Der Tatbestand der Vorteilsannahme lautet seit dem KorrBekG:

      § 331 StGB Vorteilsannahme

      (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

      (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

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      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

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