österreichisches Strafgesetzbuch
öStGB (2008)
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österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und vor dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009
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öStGB (vor 2008)
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österreichisches Strafgesetzbuch in der Form vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008
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öStGB n.F.
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österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009
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PBefG
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Personenbeförderungsgesetz, BGBl. I 1990, S. 1690, zuletzt geändert am 22.11.2011 (BGBl. I 2011, S. 2272)
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PKS
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Polizeiliche Kriminalstatistik
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ProstG
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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, BGBl. I 2001, S. 3983
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RdM-ÖG
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Recht der Medizin, Beilage Ökonomie und Gesundheit (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
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RdW
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Österreichisches Recht der Wirtschaft (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
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recht
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Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
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RFG
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Recht und Finanzen für Gemeinden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
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RGBl.
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Reichsgesetzblatt
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RGSt
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
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Rn.
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Randnummer
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RStGB
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Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich
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RVG
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BGBl. I 2004, S. 718, 788, zuletzt geändert am 24.11.2011, BGBl. I 2011, S. 2302
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S.
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Satz/Seite
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schwStGB
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schweizerisches Strafgesetzbuch
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StGB
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Strafgesetzbuch
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StGB (1974)
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Strafgesetzbuch in der Form nach dem EGStGB
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StGB (BR-E)
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Strafgesetzbuch in der Form, die es durch den Gesetzesentwurf des Deutschen Bundesrates vom 25.5.1995 erhalten sollte
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StGB (E)
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Eigener Entwurf der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung für das Strafgesetzbuch
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StRÄG 2008
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(österreichisches) Strafrechtsänderungsgesetz 2008, öBGBl. I Nr. 109/2007
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StV
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Strafverteidiger (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
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SWK
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Steuer- und WirtschaftsKartei (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
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Verf.
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Verfasser(s)
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VerpflG
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Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen, BGBl. I 1974, S. 469, 547, zuletzt geändert am 15.8.1974, BGBl. I 1974, S. 1942
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vgl.
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vergleiche
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VO
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Verordnung
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WStG
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Wehrstrafgesetz, BGBl. I 1974, S. 1213, zuletzt geändert am 22.4.2005, BGBl. I 2005, S. 1106
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wistra
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Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
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z.B.
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zum Beispiel
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ZGRG
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Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
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Ziff.
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Ziffer
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ZIS
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Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
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ZJS
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Zeitschrift für das Juristische Studium (Onlinezeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
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ZPO
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Zivilprozessordnung
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ZRP
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Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
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ZStrR
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Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
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ZStW
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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift zitiert nach Band, Jahr und Seite)
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Vgl. ferner die Angaben im Literaturverzeichnis zum abgekürzt zitierten Schrifttum.
ö = österreichische Zeitschrift
schw = schweizerische Zeitschrift
Teil 1 Einleitung
1
„Ein gebranntes Kind scheut das Feuer“, so könnte man denken, wenn man sich den zu Anfang dieser Arbeit zitierten Hinweis der Siemens AG auf Einladungen an Personen mit amtlichen Aufgaben ansieht.[1] Der Spiegel, der im Jahre 2008 im Anschluss an die sogenannte „Siemens-Korruptionsaffäre“[2] einen ähnlichen Auszug aus einer solchen Einladung in einem Artikel zitierte, sah hierin „Worte der Peinlichkeit“ eines Unternehmens, das hiermit nur die Empfänger der Einladung darauf aufmerksam machen wolle, dass es sich bei dem Unternehmen um ein bisher korruptes handele und der Kontakt mit diesem auch künftig zur Straffälligkeit führen könne.[3]
2
Sind dies aber wirklich „Worte der Peinlichkeit“? Worte der Unsicherheit, so sollte man eher die Formulierung auf den Einladungen der Siemens AG verstehen. „Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Siemens AG diese Einladung nicht mit der Zielrichtung ausgesprochen hat, Ihre geschäftlichen oder dienstlichen Handlungen zu beeinflussen“; in diesen Worten steckt die Furcht, dass allein durch die Einladung eines Amtsträgers zu einer Veranstaltung der Anschein hervorgerufen werden könnte, der Amtsträger solle in irgendeiner Weise in seiner Dienstausübung beeinflusst werden. Es kommt nicht einmal darauf an, dass der Amtsträger dazu gebracht wird, tatsächlich zugunsten des Unternehmens zu handeln und dabei womöglich noch seine Pflichten zu verletzen. Nein, allein der Verdacht der Beeinflussung soll mit allen Mitteln bereits unterdrückt und verhindert werden.
Wie