Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Tobias Friedhoff
Издательство: Bookwire
Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811437234
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österreichisches Strafgesetzbuch öStGB (2008) österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und vor dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 öStGB (vor 2008) österreichisches Strafgesetzbuch in der Form vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 öStGB n.F. österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 PBefG Personenbeförderungsgesetz, BGBl. I 1990, S. 1690, zuletzt geändert am 22.11.2011 (BGBl. I 2011, S. 2272) PKS Polizeiliche Kriminalstatistik ProstG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, BGBl. I 2001, S. 3983 RdM-ÖG Recht der Medizin, Beilage Ökonomie und Gesundheit (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö) RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö) recht Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw) RFG Recht und Finanzen für Gemeinden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö) RGBl. Reichsgesetzblatt RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft Rn. Randnummer RStGB Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BGBl. I 2004, S. 718, 788, zuletzt geändert am 24.11.2011, BGBl. I 2011, S. 2302 S. Satz/Seite schwStGB schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch StGB (1974) Strafgesetzbuch in der Form nach dem EGStGB StGB (BR-E) Strafgesetzbuch in der Form, die es durch den Gesetzesentwurf des Deutschen Bundesrates vom 25.5.1995 erhalten sollte StGB (E) Eigener Entwurf der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung für das Strafgesetzbuch StRÄG 2008 (österreichisches) Strafrechtsänderungsgesetz 2008, öBGBl. I Nr. 109/2007 StV Strafverteidiger (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite) SWK Steuer- und WirtschaftsKartei (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö) Verf. Verfasser(s) VerpflG Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen, BGBl. I 1974, S. 469, 547, zuletzt geändert am 15.8.1974, BGBl. I 1974, S. 1942 vgl. vergleiche VO Verordnung WStG Wehrstrafgesetz, BGBl. I 1974, S. 1213, zuletzt geändert am 22.4.2005, BGBl. I 2005, S. 1106 wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite) z.B. zum Beispiel ZGRG Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw) Ziff. Ziffer ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite) ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium (Onlinezeitschrift zitiert nach Jahr und Seite) ZPO Zivilprozessordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw) ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift zitiert nach Band, Jahr und Seite)

      Vgl. ferner die Angaben im Literaturverzeichnis zum abgekürzt zitierten Schrifttum.

      ö = österreichische Zeitschrift

      schw = schweizerische Zeitschrift

      

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      Sind dies aber wirklich „Worte der Peinlichkeit“? Worte der Unsicherheit, so sollte man eher die Formulierung auf den Einladungen der Siemens AG verstehen. „Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Siemens AG diese Einladung nicht mit der Zielrichtung ausgesprochen hat, Ihre geschäftlichen oder dienstlichen Handlungen zu beeinflussen“; in diesen Worten steckt die Furcht, dass allein durch die Einladung eines Amtsträgers zu einer Veranstaltung der Anschein hervorgerufen werden könnte, der Amtsträger solle in irgendeiner Weise in seiner Dienstausübung beeinflusst werden. Es kommt nicht einmal darauf an, dass der Amtsträger dazu gebracht wird, tatsächlich zugunsten des Unternehmens zu handeln und dabei womöglich noch seine Pflichten zu verletzen. Nein, allein der Verdacht der Beeinflussung soll mit allen Mitteln bereits unterdrückt und verhindert werden.