Parlamentsrecht. Philipp Austermann. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Philipp Austermann
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811488526
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PUAG Untersuchungsausschussgesetz RGBl. Reichsgesetzblatt RhPfVerf. Verfassung für Rheinland-Pfalz RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren RiWG Richterwahlgesetz SachsAnhVerf. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt SächsVBl. Sächsische Verwaltungsblätter SächsVerfGH Sächsischer Verfassungsgerichtshof SBHH Schmidt-Bleibtreu/Henneke/Hofmann (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar StabMechG Stabilitätsmechanismusgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StuW Steuer und Wirtschaft SZ Schneider/Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis TOP Tagesordnungspunkt UZwG (Bundes-)Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges VG Verwaltungsgericht vMK von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar vMKS von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar VR Verwaltungsrundschau VR Verhaltensrichtlinien des Deutschen Bundestages VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz WBeauftrG Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deuschen Bundestages WPrüfG Wahlprüfungsgesetz WRV Weimarer Reichsverfassung ZG Zeitschrift für Gesetzgebung ZParl. Zeitschrift für Parlamentsfragen ZPO Zivilprozessordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZUM Zeitschrift für Urheber und Medienrecht

      § 1 Einführung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Parlament

       II. Parlamentarisches Regierungssystem

       III. Parlamentsrecht

       IV. Abgeordnetenrecht

       V. Parlamentsrecht als Teil der Demokratieverfassung des Grundgesetzes

      ▸ Literatur:

       Degenhart, Staatsrecht I, § 2; Kingreen/Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II, §§ 13, 17, 18, 29.

      1

      

      Demokratie ist nach einem berühmten Ausspruch des amerikanischen Präsidenten Abraham Lincoln in seiner „Gettysburg Address“ vom November 1863 „Herrschaft des Volkes durch das Volk und für das Volk“ („government of the people, by the people, for the people“). Die Anzahl der Einwohner und der tagtäglich dem Gemeinwesen sich stellenden Aufgaben machen es dem Volk aber unmöglich, alles unmittelbar selbst zu entscheiden. Selbst in Staaten, in denen wie in der Schweiz regelmäßig Volksabstimmungen stattfinden, beschränken sich die Plebiszite doch auf (grundlegende) Einzelfragen und sind in Form von Referenden mit parlamentarisch getroffenen Entscheidungen verzahnt. Auch ein vom Volk unmittelbar gewählter Präsident kann zum einen nicht alle Entscheidungen selbst treffen; zum anderen kann er in seiner Person nicht die verschiedenen politischen Strömungen im Volk abbilden. Daher setzt die Staatsform der Demokratie in einem modernen Gemeinwesen ein Parlament voraus: eine entscheidungsfähige Versammlung vom Volk gewählter Vertreter, welche die grundlegenden Entscheidungen im Wege der Gesetzgebung trifft, die Regierung kontrolliert und bestimmte Amtsträger wählt (wodurch letztlich jeder Amtsträger seine Stellung auf den über eine Legitimationskette vermittelten Volkswillen zurückführen kann). Die Gewichte zwischen dem Volk, dem Parlament und weiteren Staatsorganen wie dem Staatsoberhaupt (Präsident, König, Kollegialorgan) und der Regierung (ggf. noch einem Verfassungsgericht und einem föderalen Organ) kann verschieden ausgestaltet werden.

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      Derzeit lassen sich 40-45 von rund 190 Staaten als Demokratien bezeichnen, die westlich-freiheitlichen Maßstäben entsprechen. In ihnen ist das Volk über allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen tatsächlich an der Entscheidungsfindung beteiligt und stehen mindestens zwei Parteien in einem echten Wettbewerb zueinander. Zu den demokratischen Staaten gehören unter anderem die Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Großbritannien, Norwegen, Island, die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan und Südkorea. In anderen Staaten bestehen zwar größtenteils auch Parlamente. Deren zumeist sogar in einer Verfassung verbrieften Befugnisse