Stollhoff, in: Auernhammer (Hrsg.), DS-GVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 DS-GVO Rn. 2.
Kühling, EuZW 2014, 527 (529).
Stollhoff, in: Auernhammer (Hrsg.), DS-GVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 DS-GVO Rn. 3; Toros/Weiß, ZJS 2020, 100 (103).
BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 Leitsatz 2 b) – Recht auf Vergessen I.
Angedeutet in EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, Rn. 96 – Google Spain; deutlich hingegen BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (194) Rn. 97 ff. – Recht auf Vergessen I; Klass, ZUM 2020, 265 (270).
BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (198) Rn. 107 – Recht auf Vergessen I.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (192) Rn. 85-90 – Recht auf Vergessen I.
BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 (192) Rn. 91 f. – Recht auf Vergessen I.
d) Abgrenzung zum Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort
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Im Rahmen von Foto- oder Videoaufnahmen kann neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht am eigenen Bild verfassungsrechtlicher Maßstab sein. Das Recht am eigenen Bild ist wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt und normiert ein Verfügungsrecht des Einzelnen über die bildliche Darstellung als Wesensausdruck seiner Person. Daher darf grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder in Teilen öffentlich darstellen dürfen.[1] Verfassungsrechtlich geschützt ist im Gegensatz zu den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 22 ff. KunstUrhG nicht nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, sondern auch die Anfertigung von Bildnissen.[2] Ein aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hervorgehobener Schutz ist deshalb erforderlich, weil das Erscheinungsbild eines Menschen durch wissenschaftlich-technische Verfahren vereinfacht von diesem ablösbar, datenmäßig fixierbar und für einen unüberschaubaren Personenkreis reproduzierbar ist. Durch diesen Kontextwechsel kann der Sinngehalt der Bilder verändert werden[3] und der Einzelne muss sich unter Umständen verstärkt auf eine andere Öffentlichkeit einstellen.[4]
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In Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach einer gegenständlich-funktionalen Anknüpfung immer dann das Recht am eigenen Bild anwendbar, sobald es sich um die Einordnung eines Bildnisses von einer Person handelt. Dabei ist die besondere Stoßrichtung des Schutzgehalts des Rechts am eigenen Bild im Vergleich zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung insofern zu berücksichtigen, als dessen spezifischer Charakter darin besteht, die nach außen gerichtete visuelle Selbstdarstellung der betroffenen Person durch ihre Verfügungsgewalt hierüber zu garantieren. Das heißt, dass nur dann das Recht am eigenen Bild einschlägig ist, wenn die Visualisierung einer Person nicht nur beiläufig erfolgt, sondern gezielt auf die Herstellung eines Abbildes einer Person gerichtet ist und der Aussagegehalt der Aufnahme für einen objektiven Betrachter zentral von der auf der Aufnahme erkennbaren Person geprägt wird.
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Das Recht am eigenen Wort ist ebenfalls eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt es dem Einzelnen das Recht, selbst zu bestimmen, welchen Personen seine Äußerungen zugänglich gemacht werden und dient der Sicherung des Eigenwerts der Persönlichkeit.[5] Der Schutz gilt universell und ist nicht auf bestimmte Äußerungsinhalte beschränkt.[6] Es ist gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung das speziellere Grundrecht.[7] In Abgrenzung zum Fernmeldegeheimnis wird nicht die Integrität der telekommunikativen Übermittlung geschützt, sondern das Recht, von weiteren Mithörern in Kenntnis gesetzt zu werden. Es greift folglich das Recht am eigenen Wort ein, wenn es bei einem Telefonat an der Gegenstelle weitere Mithörer gibt, von denen der Äußernde nichts weiß, denn die Integrität der Übermittlung wird davon nicht beeinträchtigt.[8]
Anmerkungen
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07 u.a. = BVerfGE 120, 180 (198) – Caroline von Hannover; Beschl. v. 14.2.2005, 1 BvR 240/04 = GRUR 2005, 500; Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 = BVerfGE 101, 361 (381) – Caroline von Monaco; Urt. v. 5.6.1973, 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202 (220) – Lebach; Beschl. v. 31.1.1973, 2 BvR 454/71 = BVerfGE 34, 238 (246) – Tonband.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07 u.a. = BVerfGE 120, 180 (198) – Caroline von Hannover; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07 = BVerfGE 119, 309 (323) – Gerichtsfernsehen; Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 = BVerfGE 101, 361 (381 f.) – Caroline von Monaco II; nach Urt. v. 17.2.1998, 1 BvF 1/91 = BVerfGE 97, 228 (268) – Kurzberichterstattung hingegen gewährte das Recht am eigenen Bild noch lediglich „die Verfügungsbefugnis darüber, ob und inwieweit das Bild einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf“.
Vgl. Albers, Informationelle Selbstbestimmung, 2005, S. 260 f.
Vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, 1 BvR 653/96 u.a. = BVerfGE 101, 361 (381 f.) – Caroline von Monaco.
Sehr instruktiv BGH, Urt. v. 18.2.2003, XI ZR 165/02 m.w.N.
BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 = BVerfGE 106, 28 = WM 2002, 2290 (2294) – Mithörvorrichtung.
BVerfG, Beschl. v. 7. 12. 2011, 2 BvR 2500/09 u. a. = BVerfGE 130, 1 (27) – Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung.
BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 u.a. = BVerfGE 106, 28 = BVerfG WM 2002, 2290 (2293) – Mithörvorrichtung.
a)