Beispiel
Händler V verkauft dem K einen LKW, den V mit einem besonderen Transportaufsatz ausrüsten soll. Die Parteien vereinbaren den Kauf „vorbehaltlich Sonderausstattungsfähigkeit des verkauften Fahrzeugs gem. Vereinbarung“. Wenn sich der LKW mit der begehrten Sonderausstattung nicht ausrüsten lässt, ist die auflösende Bedingung eingetreten und beide Parteien werden gem. § 158 Abs. 2 von ihren Pflichten (ohne Notwendigkeit eines Rücktritts) wieder frei. Gegen eine aufschiebende Bedingung spricht hier, dass V bereits durch den Vertragsschluss zu einer Leistung verpflichtet werden soll, nämlich zumindest zur Prüfung der Sonderausstattungsfähigkeit des LKW.
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Der Anspruch des Käufers erlischt schließlich dadurch, dass eine Partei ihr zustehende Gestaltungsrechte mit anspruchsvernichtender Wirkung geltend macht.
Dabei kommen in Betracht der Rücktritt[39] aufgrund vertraglichen Vorbehalts oder gesetzlichem Rücktrittsrecht aus §§ 313 Abs. 3 S. 1, 323, 324 bzw. § 326 Abs. 5, das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung[40] sowie der Widerruf nach § 355,[41] wobei sich das Widerrufsrecht aus § 312g (außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatzhandel geschlossener Verbraucherkaufvertrag), § 495 i.V.m. § 506 Abs. 1 (vereinbarte Finanzierungshilfe durch Teilzahlung oder sonstigem Zahlungsaufschub) sowie aus § 510 Abs. 2 (Ratenlieferungsvertrag) ergeben kann. Beim verbundenen finanzierten Kauf ist außerdem an die Widerrufswirkung aus §§ 495, 358 Abs. 2, 3 wegen Widerrufs des Darlehensvertrages zu denken (sog. „Widerrufsdurchgriff“).
1. Teil Der Kaufvertrag › B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › III. Durchsetzbarkeit
1. Fälligkeit
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Die Fälligkeit des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln.[42] Im Zweifel tritt die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 sofort mit Abschluss des Vertrages ein.
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Beim Verbrauchsgüterkauf (s.o. unter Rn. 25 ff.) wurde in § 475 Abs. 1 Satz 1 eine Sonderregelung getroffen, die die Grundregel des § 271 Abs. 1 modifiziert. Ist ein Fälligkeitstermin weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, tritt Fälligkeit der Primäransprüche[43] abweichend von § 271 Abs. 1 nicht „sofort“, sondern „unverzüglich“ ein.
Was macht das für einen Unterschied? Die Antwort gibt die Legaldefinition der Formulierung „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 S. 1 als „ohne schuldhaftes Zögern“. Während „sofort“ eben „sofort ohne Wenn und Aber“ bedeutet, tritt bei „unverzüglich“ ein Verschuldenselement hinzu. „Unverzüglich“ ist nicht unbedingt „sofort“, sondern kann je nach den Umständen länger dauern, und zwar dann, wenn auch bei Einhaltung aller Sorgfalt eine sofortige Leistung ausgeschlossen ist.
Beispiel
Wenn der Kaufgegenstand von einem Dritten beschafft oder noch angepasst werden muss, tritt Fälligkeit der Pflichten nach § 433 Abs. 1 nicht sofort bei Vertragsschluss, sondern erst ein, wenn der Gegenstand bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt beschafft bzw. angepasst werden kann.[44]
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Die neu eingefügte Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 1 dürfte in der Sache meist zu Fälligkeitsterminen führen, die sich auch sonst gem. § 271 Abs. 1 „aus den Umständen entnehmen“ lassen. Besonderer ist dagegen, dass dem Verkäufer nach § 475 Abs. 1 Satz 2 zur Erfüllung im Zweifel eine Maximalfrist von 30 Tagen gesetzt ist.
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Für die Erfüllbarkeit bleibt es dabei, dass der Schuldner sofort leisten darf. Ist ein Fälligkeitstermin bestimmt oder den Umständen zu entnehmen, folgt die sofortige Erfüllbarkeit auch im Verbrauchsgüterkauf weiterhin aus § 271 Abs. 2.[45] Ansonsten folgt dies aus § 475 Abs. 1 Satz 3, der § 271 Abs. 1 a.E. zur Klarstellung wiederholt.
2. Einreden
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Bei der Prüfung von Einredetatbeständen gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln.[46]
Besonderes Augenmerk ist hier dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 zu schenken. Vor Zahlung des Kaufpreises steht dem Verkäufer das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 zu. Seine Geltendmachung führt nach § 322 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zug-um-Zug-Vorbehalts im Urteil. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Verkäufer sich zur Vorleistung verpflichtet hat (§ 320 Abs. 1 S. 1 Hs. 2), wie etwa im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 506 Abs. 3.
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Bei einem Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 besteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörenden Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen wegen anderer – früher bereits erbrachter – Teilleistungen.[47]
Beispiel
V verkauft dem K eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift, wobei die Ausgaben zum Erscheinungstermin geliefert und monatlich bezahlt werden sollen (Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510). K zahlt die ersten beiden Monatsraten nicht, aber die Rate für den dritten Monat. V kann die Weiterlieferung nun nach § 320 von der Zahlung der ersten beiden Monatsraten abhängig machen.
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Der Gläubigerverzug als solcher schließt die Einrede aus § 320 zugunsten des säumigen Gläubigers nicht aus.
Beispiel
V verkauft dem K eine Waschmaschine, die er dem K liefern soll. Zum vereinbarten Liefertermin ist K nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge wieder abziehen muss. Trotz seines Annahmeverzuges kann K dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung des V die Einrede des § 320 entgegenhalten.
Es erscheint unbillig, dass der Gläubiger trotz seiner Erfüllungsvereitelung durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt bleibt. Der Annahmeverzug des Gläubigers muss sich daher „irgendwie“ auswirken. Das tut er auch, allerdings erst auf der Vollstreckungsebene: Eigentlich müssen Leistung und Gegenleistung spätestens in der Zwangsvollstreckung ausgetauscht werden, vgl. §§ 756, 765 ZPO. §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 stellen aber klar, dass jeder Gläubiger seinen Anspruch trotz Zug-um-Zug-Einrede beitreiben kann, ohne seine Gegenleistung anbieten zu müssen, sofern sich der andere Teil bereits im Gläubigerverzug befindet.
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Die Verjährung (§ 214 Abs. 1) richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 nach der regelmäßigen Verjährungsfrist.[48]
Wurde dem Käufer zwar der Besitz, aber (z.B. wegen § 935) noch kein Eigentum an der verkauften Sache verschafft, soll nach einer im Schrifttum überwiegenden Ansicht § 438 Abs. 1 Nr. 1 analog (30 Jahre) anzuwenden sein.[49]