Vom ursprünglichen Eigentum des V an der Satellitenanlage ist daher auszugehen.
2. Übergang des Eigentums auf K nach § 929
Zu prüfen ist weiter, ob V sein Eigentum tatsächlich an K verloren hat, wie dies aufgrund der jetzigen Besitzlage nach § 1006 Abs. 1 nun vermutet wird. Grundsätzlich erfordert eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen eine Einigung über den Rechtsübergang, die nach § 929 S. 1 formlos möglich ist und zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen muss. Eine solche Einigung ist jedoch nicht erfolgt, da sich V und K ausdrücklich nur über den Übergang des Eigentums am Grundstück durch Auflassung geeinigt hatten. Für eine konkludente Einigung bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine entsprechende Auslegung stützen könnten. Eine Übereignung nach § 929 scheidet deshalb aus.
3. Übergang nach § 926 Abs. 1
Allerdings sieht § 926 Abs. 1 vor, dass der Erwerber mit dem Eigentum am Grundstück auch das Eigentum in den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken des Veräußerers erlangt, wenn sich Erwerber und Veräußerer darüber einig sind, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll. Von einer solchen Erstreckung ist nach § 926 Abs. 1 S. 2 im Zweifel auszugehen.
Da K mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Grundstücks geworden ist, wurde er nach dieser Regelung zugleich Eigentümer der auf dem Dach aufgestellten Satellitenanlage des V.
II. Ergebnis
V hat sein Eigentum an der Satellitenanlage verloren und kann sie deshalb nicht nach § 985 von K herausverlangen.
C. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Satellitenanlage aus § 812 Abs. 1 Var. 1
Dem V könnte aber ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall gegen K zustehen.
I. Anspruchsentstehung
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass K das Eigentum und den unmittelbaren Besitz an der Satellitenanlage durch eine Leistung des V erhalten hat, für die kein rechtlicher Grund bestand.
Hinweis
Eigentlich müsste der Obersatz neutraler formuliert werden. Das erste Tatbestandsmerkmal lautet schließlich „etwas erlangt“, so dass in einem ersten Schritt untersucht werden müsste, was K überhaupt erlangt hat. Da hier im Rahmen der Prüfung des § 985 aber bereits herausgearbeitet wurde, dass K unmittelbaren Besitz und Eigentum erhalten hat, wäre es umständlich, die Frage nach dem „erlangten Etwas“ erneut aufzuwerfen. Der Obersatz verkürzt die Fragestellung folglich auf die noch offenen Punkte „Leistung“ und „ohne rechtlichen Grund“.
Wie oben bereits ausgeführt, übertrug V das Eigentum am Grundstück und damit wegen § 926 Abs. 1 auch an der Satellitenanlage auf K, um seine Verpflichtung aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen. Die Zuwendung dieser Positionen stellt somit eine Leistung im Sinne einer zweckgerichteten, nämlich zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommenen Mehrung des Vermögens von K dar.
Die Verschaffung von Besitz und Eigentum erfolgte aber auch mit rechtlichem Grund. Wie oben bereits festgestellt verpflichtete der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den V nicht nur zur Übereignung des Grundstücks, sondern gem. § 311c auch zur Verschaffung des Eigentums und Besitzes an der Satellitenanlage. Die Tatsache, dass in diese Verpflichtung nicht beurkundet wurde, führt nicht zur Nichtigkeit dieser Verpflichtung nach § 125 S. 1. Denn schließlich handelt es sich um einen Nebenpunkt, der gesetzlich geregelt und damit nicht beurkundungsbedürftig ist.[62] Im Übrigen ist mit der Eintragung des K im Grundbuch nach § 311b Abs. 1 S. 1 eine Heilung des zunächst formunwirksamen Kaufvertrages eingetreten.
II. Ergebnis
Ein Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums an der Satellitenanlage liegt vor, so dass auch die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall ausgeschlossen ist.
Anmerkungen
Petersen JURA 2008, 180, 182 unter Ziff. II 1b.
Siehe zu diesen Themen und den damit verbundenen Aufbaufragen im Skript „Schuldrecht AT I“.
Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 313 ff.
Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 327 ff.
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 333 ff.
Palandt-Grüneberg § 266 Rn. 7; Lorenz NJW 2013, 1341 f. unter Ziff. II 1.
Lorenz NJW 2013, 1341 f. unter Ziff. II 1.
Lorenz NJW 2013, 1341 f. unter Ziff. II 1.
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 333 ff.
„Casum sentit dominus.“ = Lat.: „Den Zufall spürt der Eigentümer.“
BGH Urteil vom 10.10.2008 (Az: V ZR 131/07) unter Tz. 10 = NJW 2009, 63 f. und vom 29.6.2007 (Az: V ZR 1/06) unter Tz. 25 = NJW 2007, 2841, 2842.
BGH NJW-RR 1999, 346, 347 unter Ziff. II.
BGH Urteil vom 19.10.2007 (Az: V ZR 211/06) unter Ziff. II 2a m.w.N. = BGHZ 174, 61 ff. = NJW 2007, 3777 ff.; Palandt-Weidenkaff § 435 Rn. 8 („fehlendes Eigentum kein Rechtsmangel“); a.A. Canaris JZ 2003, S. 831 ff. (832) m.w.N., der ab dem Moment, in dem der Käufer Eigentum erworben hätte, das Gewährleistungsrecht anwenden will. In der Sache geht es um die Anwendbarkeit der Verjährungsregel des § 438 Abs. 1 Nr. 1a (siehe dazu unter Rn. 90).
Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 20.