Mangoldt/Klein/Starck Art. 16a Rn. 94.
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 79.
BVerfGE 74, 51.
BVerfGE 74, 51 (64).
BVerfGE 74, 51 (65).
BVerfGE 74, 51 (66).
Tiedemann S. 40 f.
Vgl. BVerwG NVwZ 1996, 86.
Jarass/Pieroth Grundgesetz, Art. 16a Rn. 7.
BVerfGE 9, 174 (180); 52, 391 (398); 80, 315 (335).
BVerfGE 76, 143 (157).
BVerwGE 80, 315 (352).
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge
C. Asylrecht für Flüchtlinge
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › I. Der Flüchtlingsstatus
I. Der Flüchtlingsstatus
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Nachdem wir das nationale Asylrecht aus Art. 16a GG näher untersucht haben, widmen wir uns nun den weiteren Formen des Asyls, die von einem Schutzsuchenden beantragt werden können. Allen voran soll hier auf den Flüchtlingsstatus eingegangen werden.
Hinweis
Um gleich zu Beginn Verwechslungen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass im Verhältnis zum Flüchtlingsstatus häufig auch der Begriff internationale Schutzberechtigung benutzt wird.[1] Dieser Begriff umfasst allerdings nicht nur den Flüchtlingsstatus, sondern auch den subsidiären Schutz, den wir im nächsten Kapitel besprechen werden.
Hinweis
Lediglich von semantischer, nicht aber von inhaltlicher Relevanz ist zudem die terminologische Unterscheidung von Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach AsylG. Diese Differenzierung folgt aus der Überlegung, dass die politische Verfolgung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt und damit auch die Asylberechtigung. Die Entscheidung der zuständigen Behörde hat insofern lediglich deklaratorische Wirkung. Die Flüchtlingseigenschaft hingegen entsteht erst mit der positiven Entscheidung der Behörde, hat also konstitutive Wirkung.
3. Teil Das materielle Asylrecht › C. Asylrecht für Flüchtlinge › II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Lesen Sie die zitierte Norm!
Den Flüchtlingsstatus können dem Wortlaut nach nur Flüchtlinge beanspruchen. Wer Flüchtling ist, ist in § 3 Abs. 1 AsylG legal definiert:
Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er aus Furcht nicht beanspruchen kann oder will.
Hinweis
Diese Definition ist mit der europarechtlichen Definition in Art. 2 lit. d. Qualifikations-RL identisch. Beide Definitionen sind aus der GFK übernommen und sind entsprechend auch nach dem Telos der GFK zu interpretieren.
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Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG
I.Qualifizierte Verfolgung
1.Verfolgungshandlung
DefinitionRn. 99
Ungeschriebene Voraussetzung eines Polit-MalusRn. 103
2.Verfolgungsgründe
3.Zusammenhang von Verfolgungshandlung und -grund
4.Verfolgungsakteure
5.Schutzakteure
6.Verfolgungssubjekte
7.Schutzlosigkeit
II.Begründete Furcht
Furcht vor Verfolgung bei inländischer FluchtalternativeRn. 115
III.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes
Asylantrag in deutscher BotschaftRn. 119
IV.Kein Ausschluss der Zuerkennung
Auslegung des Begriffs einer schweren nichtpolitischen StraftatRn. 123
V.Keine Versagung der Zuerkennung
Hinweis
Teilweise wird mit Bezug auf die genannten Tatbestandsmerkmale von Inklusionsklauseln als Abgrenzung zu Ausschlussgründen, die Exklusionsklauseln genannt werden, gesprochen.[2] Letztere werden wir noch gesondert behandeln.
1. Qualifizierte Verfolgung
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Die eben erörterte