Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsvertrages durch einen geschäftsunfähigen Käufer oder Verkäufer. Hier sind beide Rechtsgeschäfte nach §§ 104, 105 nichtig. Bei arglistiger Täuschung des Verkäufers durch den Käufer sind im Fall der Anfechtung beider Verträge beide Rechtsgeschäfte nach § 142 Abs. 1 nichtig, sofern die Täuschung, was der Regelfall ist, den Verkäufer nicht nur zum Abschluss des Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluss des Übereignungsvertrags veranlasst hat. Im Fall der rechtswidrigen Drohung kann auch der Übereignungsvertrag angefochten werden, wenn die Drohung zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand.[4]
Hinweis
Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.
Anders, als bei der Übereignung eines Grundstücks (vgl. § 925 Abs. 2), ist es bei der Übereignung einer beweglichen Sache möglich, diese von Bedingungen (§ 158) abhängig zu machen. Daher ist es auch zulässig, zu vereinbaren, dass die Übereignung davon abhängig sein soll, dass das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam ist. Man spricht in diesem Fall von „Bedingungszusammenhang“.[5] Wird in einem solchen Fall das Grundgeschäft angefochten oder ist es aus einem anderen Grunde unwirksam, so ist dann ausnahmsweise auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam.
JURIQ-Klausurtipp
In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.
Anmerkungen
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22.
Palandt-Ellenberger v. § 104 Rn. 22.
Im Falle der Anfechtung ist umstritten, ob die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (da die Anfechtung erst später erfolgt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (wegen § 142 Abs. 1) beansprucht werden kann. Der Unterschied ist aber wegen § 142 Abs. 2 von geringer Relevanz.
Palandt-/Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 23 mit weiteren Beispielen.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 24.
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze
C. Sachenrechtsgrundsätze
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Da die dingliche Rechtslage von jedermann zu beachten ist, ist es das Ziel des Sachenrechts, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Grundsätze des Sachenrechts.
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang
I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang
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Die dinglichen Rechte sind durch das Gesetz auf bestimmte Typen beschränkt. Das Gesetz enthält daher eine enumerative Aufzählung der dinglichen Rechte.
Unter dem sachenrechtlichen numerus clausus versteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind. Es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt.
Anders als im Schuldrecht herrscht also im Sachenrecht keine Vertragsfreiheit.[1]
Der sachenrechtliche Typenzwang bedeutet, dass die Parteien an den gesetzlich niedergelegten Inhalt des dinglichen Rechts gebunden sind.[2]
Beispiel
Brauerei B vereinbart mit dem Gastwirt G, dass dieser nur das Bier der B auf seinem Grundstück verkaufen darf. Wie lässt sich diese Verpflichtung des G sachenrechtlich in zulässiger Weise absichern?
In Betracht kommt die Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung besteht, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. § 1090 Abs. 1 verweist damit auf § 1018. Danach kann Gegenstand der Belastung auch sein, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.
Damit ist i.S. des sachenrechtlichen Typenzwanges umschrieben, was zulässiger Inhalt dieser dinglichen Belastung sein kann: Das Verbot, Getränke schlechthin oder alkoholische Getränke oder auch nur Bier auf einem Grundstück zu lagern oder zu vertreiben, kann nach ständiger Rechtsprechung zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden.[3] Schuldrechtlich kann die B dann mit G vereinbaren, dass sie ihm, in Abweichung von der dinglichen Belastung, gestattet, ihre Produkte auf dem Grundstück zu vertreiben.
Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit, und damit ein Verstoß gegen den Typenzwang, wäre eine Bezugsbindung, also das Verbot, auf dem Grundstück andere Biere als die einer bestimmten Brauerei zu verkaufen; denn das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten ist kein Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück, sondern der allgemeinen Handlungs- und unternehmerischen Betätigungsfreiheit.[4]
Hinweis
Den numerus clausus der dinglichen Rechte können Sie sich problemlos durch folgenden Merkspruch im Gedächtnis verankern:
Eier, die grundlos vor Rehen hypfen
(letzteres ausnahmsweise mit „y“ geschrieben; Erklärung s.u.):
Ei | = | Eigentum (§§ 903 ff.) und Wohnungseigentum nach dem WEG (Schönfelder Nr. 37) |
er | = | Erbbaurecht nach dem ErbbaurechtsG (Schönfelder Nr. 41) |
die | = | Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093) |
grundlos | = | Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1191–1203) |
vor | = | Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094–1104) |
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