III. Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung, § 854 Abs. 2
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Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung
I. Erwerber ist in der Lage, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben
II. Einigung über den Besitzübergang
Nach § 854 Abs. 2 reicht die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers für die Besitzübertragung aus, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben.
Diese Einigung ist ein Rechtsgeschäft, also finden hier die Regeln über Rechtsgeschäfte Anwendung. Ein Minderjähriger kann daher, ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters den Besitz nicht nach § 854 Abs. 2 übertragen.[4]
Der Übertragende muss Besitzer sein, der Erwerber muss in der Lage sein, die tatsächliche Gewalt auszuüben und die Parteien müssen sich über den Besitzerwerb einig sein.
Beispiel
V verkauft einen Stapel Holz im Wald an K. Ist der Besitz auf K übergegangen, wenn V dem K den „Holzzettel“ übergibt?
Hier liegt in der Einigung über den Eigentumsübergang auch die über den Besitzübergang vor, wenn V dem K die sofortige Abfuhr des Holzes gestattet und ihm den „Holzzettel“ übergibt.
JURIQ-Klausurtipp
Ein gutgläubiger Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 von einem Nichtbesitzer ist nicht möglich.[5]
2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855
IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855
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Nach § 855 ist Besitzdiener, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt. Der Besitzdiener ist zwar Gewahrsamsinhaber, aber nicht Besitzer.
JURIQ-Klausurtipp
Ansprüche, welche „Besitz“ des Anspruchsgegners voraussetzen, wie z.B. §§ 985, 861, 1007, sind nicht gegen den Besitzdiener zu richten, sondern gegen den Besitzherrn.
2. Teil Erwerb des Besitzes › A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes › V. Fingierter Erbenbesitz, § 857
V. Fingierter Erbenbesitz, § 857
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Nach § 857 geht der Besitz eines Verstorbenen mit dem Tode des Erblassers, auch ohne tatsächliche Besitzergreifung, auf den Erben über. In diesem Falle ist der Erbe als fingierter Besitzer z.B. Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985. Der Erbe erwirbt den Besitz in der Form, wie ihn der Erblasser inne hatte. Ein Besitzerwerbswille des Erben ist nicht erforderlich.
Beispiel
War der Erblasser also unmittelbarer Besitzer, so wird es der Erbe auch. War der Erblasser mittelbarer Besitzer, so ist es nunmehr der Erbe. War der Erblasser fehlerhafter Besitzer i.S.v. § 858 Abs. 2 S. 1, so ist jetzt der Erbe fehlerhafter Besitzer (vgl. § 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1) und kann daher Anspruchsgegner eines Herausgabeanspruchs aus § 861 sein.
Anmerkungen
Palandt-Herrler § 854 Rn. 3 m.w.N.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 4 m.w.N.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 4.
Palandt-Herrler § 854 Rn. 6.
Palandt-Herrler a.a.O.
2. Teil Erwerb des Besitzes › B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
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§ 856 unterscheidet zwischen „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt und Besitzverlust „in anderer Weise“.
Die „Aufgabe“ der tatsächlichen Gewalt erfolgt freiwillig. Dies ist aber kein rechtsgeschäftlicher Wille, so dass es hierfür nicht auf Geschäftsfähigkeit ankommt.[1] Der Besitzverlust „in anderer Weise“ erfolgt unfreiwillig, entweder dadurch, dass der Besitz durch einen anderen entzogen wird (z.B. Diebstahl) oder dadurch, dass der Besitzer unbewusst die tatsächliche Gewalt über die Sache verliert. Bei unfreiwilligem Verlust ist die Sache „abhandengekommen“, was einen gutgläubigen Erwerb von einem Dritten, z.B. wenn der Dieb die Sache weiter veräußert, ausschließt (§ 935).
Hinweis
Beachte § 856 Abs. 2, wonach eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt den Besitz nicht beendigt.
Beispiele
A verliert ein Buch. A verlegt einen Schlüssel im Haus. A gestattet seinem Chauffeur, mit seinem Auto sonntags einen Ausflug zu machen. Ist A noch Besitzer der Gegenstände?
A hat den Besitz an dem Buch nach § 856 Abs. 1 Alt. 2 verloren, dagegen ist A noch Besitzer des Schlüssels (genereller Besitzwille), das Haus verliert nichts; ebenso bei vergessenen Sachen; A ist weiterhin Besitzer des Autos nach § 856 Abs. 2.
Anmerkungen
Palandt-Herrler § 856 Rn. 2.
2. Teil Erwerb des Besitzes › C. Erwerb mittelbaren Besitzes
C. Erwerb mittelbaren Besitzes
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Mittelbarer Besitzer (§ 868) ist, wer den Besitz durch Vermittlung eines anderen, des unmittelbaren Besitzers, ausübt.
Hierbei handelt es sich i.d.R. nicht um eine äußerlich erkennbare, sondern um eine vom Gesetz fingierte Form des Besitzes.
Beispiel
Vermieter V hat dem Mieter M eine Wohnung vermietet. M, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, ist unmittelbarer Besitzer, V ist mittelbarer Besitzer der Wohnung.
Hinweis
Im vorstehenden Beispiel