Bei der zweiten Vorgehensweise beschränkt sich die Ungenauigkeit auf die Differenz zwischen der wirtschaftlich verursachten Kirchensteuer und der auf die Voraus- und Abschlusszahlungen gezahlten bzw der erstatteten Kirchensteuer. Sie ist deshalb für Planungsrechnungen besser geeignet. Zum einen kann die bei ihr entstehende Ungenauigkeit zumeist vernachlässigt werden. Zum anderen weist sie den Vorteil auf, dass pagatorische Zahlungszufälligkeiten eliminiert werden.
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › B. Proportionale Steuersätze
B. Proportionale Steuersätze
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(1) Grundsätzliche Vorgehensweise: Bei der Annahme der Übereinstimmung zwischen gezahlter und verursachter Kirchensteuer (zweiter Ansatz) erweist sich die Berechnung des kombinierten Einkommen- und Kirchensteuersatzes (sESt,KiSt) innerhalb der Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs als problemlos.[5] Ausgangsgröße bildet das zu versteuernde Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer (zvE), das mit dem Gewinn vor Steuern (G) vermindert um die als Betriebsausgabe abziehbaren Steuerarten übereinstimmt. Die Berechnungsformeln der Einkommen- und Kirchensteuer
ESt = sESt × (zvE – KiSt) | KiSt = sKiSt × ESt |
sind ineinander einzusetzen:
ESt = sESt × (zvE – sKiSt×ESt) | KiSt = sESt × sKiSt × (zvE – KiSt) |
Nach Ausklammerung
sESt ESt = × zvE 1 + sESt×sKiSt | sESt×sKiSt KiSt = × zvE 1 + sESt×sKiSt |
und Addition der beiden Gleichungen kann die Summe aus Einkommen- und Kirchensteuer unmittelbar aus dem zu versteuernden Einkommen vor Abzug der Kirchensteuer bestimmt werden:
sESt×(1+sKiSt) | ||
ESt + KiSt = | × zvE = SESt, KiSt × zvE | |
1 + sESt×sKiSt |
Bei einem zusätzlichen Einbezug des Solidaritätszuschlags ist die vorstehende Gleichung zu erweitern:
sESt×(1 + sSolZ + sKiSt) | ||
ESt + SolZ + KiSt = | × zvE = sESt,SolZ,KiSt × zvE | |
1 + sESt×sKiSt |
Bei einem Solidaritätszuschlagsatz von 5,5% und einem Kirchensteuersatz von 8% bzw 9% ergeben sich bei einem Einkommensteuersatz von 42% bzw beim Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% folgende kombinierte Steuersätze (sESt,SolZ,KiSt):
Abb. 2.4: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in den Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs
s ESt | s SolZ | s KiSt | s ESt,SolZ,KiSt |
---|---|---|---|
42% | 5,5% | 8% | 46,12% |
42% | 5,5% | 9% | 46,34% |
45% | 5,5% | 8% | 49,30% |
45% | 5,5% | 9% | 49,52% |
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(2) Besonderheiten bei der Abgeltungsteuer: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in Form der 25%igen Abgeltungsteuer erhoben (Sondersteuersatz nach § 32d EStG). Diese Einkünfte unterliegen zusätzlich der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b EStG). Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird in pauschalierender Form berücksichtigt (§ 51a Abs. 2b iVm § 43, § 43a EStG). Der Abgeltungsteuersatz (dh die Einkommensteuer) reduziert sich nach folgender Formel (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG):
Einkommensteuer = Einkünfte aus Kapitalvermögen / (4 + Kirchensteuersatz in %)
Bei Einkünften von 100 und einem Kirchensteuersatz von 8% errechnet sich eine Einkommensteuer von 24,51 (= 100 / [4 + 8%]) und eine Kirchensteuer von 1,96 (= 24,51 × 8%). Bei einem Kirchensteuersatz von 9% beläuft sich die Einkommensteuer auf 24,45 (= 100 / [4 + 9%]) und die Kirchensteuer auf 2,20 (= 24,45 × 9%).
Bezieht man den Solidaritätszuschlag mit ein, ergibt sich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallen, folgende Gesamtbelastung:
Abb. 2.5: Zusammenfassung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen
ohne Kirchensteuer | 26,38% | = | 25,00% + 5,5%×25,00% |
Kirchensteuersatz 8% | 27,82% | = | 24,51% + 5,5%×24,51% + 8%×24,51% |
Kirchensteuersatz 9% | 28,06% | = | 24,45% + 5,5%×24,45% + 9%×24,45% |
Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Sechster Abschnitt Besonderheiten beim Einbezug der Kirchensteuer › C. Progressive Steuersätze
C. Progressive Steuersätze
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Im Progressionsbereich