Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Christoph Herrmann
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811495890
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      Elf Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Unter ihnen ist der sog. „Erste Generalanwalt“ u.a. dafür zuständig, die Rechtssachen auf die Generalanwälte zu verteilen, bei Verhinderungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und das Überprüfungsverfahren vor dem EuGH (vgl. Rn. 568 ff.) einzuleiten. Die Generalanwälte erstellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihre Schlussanträge. Das sind Rechtsgutachten in den Rechtssachen, die den Generalanwälten zugewiesen sind (Art. 252 AEUV). Darin analysieren die Generalanwälte die einschlägige Rechtsprechung und Literatur in ausführlich begründeten Stellungnahmen und unterbreiten dem zuständigen Spruchkörper einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Die Schlussanträge werden zum Abschluss der mündlichen Verfahrensphase gestellt, soweit sie nicht ausnahmsweise entfallen, weil die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen aufwirft (Art. 20 S. 5 und 6 GHEU-Satzung). Die Generalanwälte fungieren somit als Berater der Richterschaft. Mit den Schlussanträgen tragen sie gleichfalls zum besseren Verständnis der anschließenden Urteile bei. Auch wenn in der Öffentlichkeit oftmals der Eindruck vermittelt wird, mit den Schlussanträgen sei ein Verfahren „so gut wie entschieden“, weil der Gerichtshof den Schlussanträgen in der großen Mehrzahl der Fälle folgt, darf nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof sich gerade in komplizierten und bedeutenden Fällen häufig nicht der Auffassung der Generalanwälte anschließt.

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      Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat (46 seit dem 4.10.2017) und dem Kanzler als Chef der Verwaltung.

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      Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses gemäß Art. 255 AEUV ernannt (Art. 254 AEUV). Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederernennung ist zulässig. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichts. Die Richter üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus. Anders als der Gerichtshof verfügt das Gericht nicht über ständige Generalanwälte. Ausnahmsweise kann diese Funktion aber einem der Richter übertragen werden.

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      Die beim Gericht anhängigen Rechtssachen werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder in bestimmten Fällen auch vom Einzelrichter entschieden. Das Gericht kann außerdem als Große Kammer (15 Richter) tagen, wenn die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung der Rechtssache dies rechtfertigt. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden unter den Richtern für drei Jahre gewählt.

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      Für einzelne Sachgebiete sieht Art. 257 I AEUV die Möglichkeit vor, Fachgerichte zur Entlastung des EuG und des EuGH zu bilden. Dies geschieht durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Gründungsverordnung.

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      § 3 Der Gerichtshof der EU › C. Zuständigkeit des GHEU

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      Der GHEU ist zuständig, wenn die Verbandszuständigkeit der EU und die Organzuständigkeit des GHEU gegeben sind. Daran anschließend ist zu klären, ob GHEU-intern der Gerichtshof oder das EuG zuständig ist.

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      Die Zuständigkeit der EU ist gegeben, wenn der Union primärrechtlich Hoheitsrechte zur eigenen Ausübung im Einzelfall übertragen worden sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I EUV), von denen sie unter Achtung der Subsidiarität in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht hat (Art. 5 III f. EUV). Die EU wurde nach Art. 19 I UA 1 EUV von den Mitgliedstaaten mit einem Rechtsprechungsorgan zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des gesamten Unionsrechts ausgestattet (vgl. Rn. 41). Daraus ergibt sich, dass jegliche das Unionsrecht betreffende Rechtsfragen auch in eigener Verbandszuständigkeit der Union geklärt werden. Lediglich Sachverhalte, in denen ausschließlich das nationale Recht zur Anwendung kommt, liegen außerhalb dieser Verbandszuständigkeit.

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      Die Kompetenzabgrenzung zwischen dem GHEU und den anderen Unionsorganen wird nach Art. 13 II, Art. 19 III EUV nach den EU-vertraglich explizit bestehenden Verfahrenszuständigkeiten