b) Formelles und Materielles Recht
Das im Staate geltende Recht ist teils von Natur, materielles Recht, teils durch Gesetz gegeben, positives Recht. Von Natur gegeben ist das, was allerorten die gleiche Bedeutung hat und sie nicht erst dadurch erlangt, daß es den Menschen so beliebt oder nicht beliebt; durch Gesetz gegeben dagegen ist das, was ursprünglich ebensogut so oder auch anders bestimmt sein könnte, was aber, wenn eine Bestimmung einmal getroffen ist, so und nicht anders zu behandeln ist, z.B. der Satz, daß das Lösegeld für den Kriegsgefangenen eine Mine betragen soll, oder daß man eine Ziege und nicht zwei Schafe zu opfern hat, und was sonst an gesetzlichen Bestimmungen für die speziellen Beziehungen getroffen wird, wie das Gebot, dem Brasidas zu opfern, oder solches was die Manier von Volksbeschlüssen an sich trägt.
Manche nun sind der Meinung, alles Recht sei von dieser Art, also positives Recht, weil das was von Natur gilt unveränderlich sei und überall seine Geltung behaupte, wie das Feuer ebensogut hierzulande wie in Persien brennt, während doch das geltende Recht erfahrungsgemäß veränderlich ist. Indessen, so liegt die Sache doch nicht; oder doch nur mit Einschränkung darf man so sagen. Bei den Göttern freilich ist sicher die Veränderlichkeit ausgeschlossen; bei uns Menschen dagegen gibt es wohl auch solches, was von Natur ist, aber veränderlich ist gleichwohl alles: und trotzdem ist das eine von Natur, das andere nicht von Natur. Welche Kennzeichen nun unter dem was auch anders sein könnte dasjenige hat, was von Natur gilt, welche dasjenige, was nicht von Natur gilt, sondern nur durch Gesetz und Konvention besteht, während doch beides gleichmäßig der Veränderung unterliegt, darüber ist es gar nicht so schwer sich zu verständigen. Paßt doch die gleiche Unterscheidung auch auf ganz andere Fälle. So ist von Natur die rechte Hand die stärkere; das schließt aber gleichwohl die Möglichkeit nicht aus, daß alle Menschen beide Hände gleich gut gebrauchen könnten.
Mit den positivrechtlichen Bestimmungen also, die auf Satzung beruhen und die das Zweckmäßige im Auge haben, verhält es sich ganz ähnlich wie mit den Maßen. Denn auch die Maße wie die für Wein oder Getreide sind nicht überall dieselben; sie sind größer, wo man im großen einkauft, und kleiner, wo man im kleinen verkauft. Ganz ähnlich sind auch die nicht von Natur geltenden, sondern von Menschen getroffenen rechtlichen Bestimmungen nicht überall dieselben; auch nicht einmal die Verfassungen, während doch, wenn es nach der Natur ginge, bloß eine überall die beste sein müßte.
Jede einzelne rechtliche und gesetzliche Bestimmung hat gegenüber den einzelnen Fällen die Bedeutung des Allgemeinen. Denn die wirklich vorkommenden Fälle sind mannigfach, jede solche Bestimmung aber ist eine und gilt allgemein. Daraus ergibt sich der Unterschied, der zwischen einer unrechtlichen Handlung und dem Unrecht, zwischen einer rechtlichen Handlung und dem Gerechten besteht. Unrecht ist etwas entweder von Natur oder durch Satzung; ebendasselbe ist, wenn es vollbracht worden ist, eine widerrechtliche Handlung; ehe es vollbracht worden ist, ist es das noch nicht, sondern da ist es bloßes Unrecht. Eben dasselbe gilt von der Rechtsübung. Indessen ist es besser, unter der »rechtlichen Handlung« das Rechtliche überhaupt, und unter »Rechtsübung« die Aufhebung eines geschehenen Unrechts insbesondere zu verstehen. Das einzelne darüber, Beschaffenheit und Anzahl ihrer Arten, die Gegenstände, mit denen sie es zu tun haben, das wollen wir gleich im folgenden untersuchen.
c) Das Unrecht
Ist nun der Begriff des Rechtlichen und des Widerrechtlichen der bezeichnete, so vollzieht man eine unrechtliche oder eine rechtliche Handlung nur so, daß man es mit freiem Willen tut; wenn ohne freien Willen, so ist es so wenig eine unrechtliche wie eine rechtliche Handlung, oder doch beides nur zufälligerweise; denn da tut man was zufällig mit dem Recht zusammentrifft oder ihm widerspricht. Der Charakter einer unrechtlichen wie der einer rechtlichen Handlung bestimmt sich also danach, ob sie mit freiem Willen oder ohne freien Willen getan ist, ist eine Handlung frei gewollt, so erregt sie Mißfallen, und dann ist sie zugleich auch eine unrechtliche Handlung. Es gibt also solches was wider das Recht verstößt und was doch keine unrechtliche, keine schuldvolle Handlung ausmacht, und zwar dann wenn es nicht auch ein frei Gewelltes ist. Frei gewollt aber nenne ich, wie schon früher dargelegt worden ist, dasjenige was einer, als in seiner Macht stehend, mit Wissen tut und frei von Irrtum über die Person, die die Handlung betrifft, über das Werkzeug, womit sie vollbracht wird, und über den Zweck, zu dem sie geschieht: so daß er z.B. weiß, wer es ist, den er schlägt, welches das Werkzeug und welches der Zweck, und daß bei dem allen ebenso der bloße Zufall wie der äußere Zwang ausgeschlossen ist. Ein Zwang von der Art wie wenn ein anderer seine Hand nähme und jemanden damit schlüge, höbe den Willen auf; denn dann läge es nicht in seiner Macht. Der Geschlagene kann andererseits sein Vater sein, jener aber zwar wissen, daß es ein Mensch und einer der Anwesenden ist, und doch nicht wissen, daß es sein Vater ist. Entsprechende Bestimmungen dürfen auch für den Zweck wie für alle Umstände gelten, unter denen die Handlung geschieht.
Was nun auf Grund eines Irrtums geschieht, oder zwar nicht auf Grund eines Irrtums, aber doch so daß es nicht in der Gewalt des Handelnden stand, oder was infolge eines Zwanges geschieht, das ist nicht frei gewollt. Denn wir tun und leiden mancherlei, auch da wo es sich um solches handelt was die Natur mit sich bringt, wovon sich weder sagen läßt, daß es frei gewollt noch daß es nicht frei gewollt ist, wie z.B. daß wir altern und sterben. Bei dem unrechtlichen und bei dem rechtlichen Handeln nun steht es, auch was die Zufälligkeit anbetrifft, ebenso. Es kann einer ein Depositum ohne seinen Willen und aus Furcht zurückerstatten, von einem solchen dürfte man weder sagen, daß er rechtlich handle noch daß er die rechtliche Anforderung erfülle, oder doch nur daß es durch bloßen Zufall so sei. Ebenso muß man von dem, der unter der Macht des Zwanges und wider seinen Willen die Zurückerstattung eines Depositums unterläßt, sagen, es sei nur durch Zufall, daß er unrechtlich handle und tue was wider das Recht ist.
Von unseren freigewollten Handlungen vollziehen wir die einen mit Vorsatz, die anderen ohne Vorsatz; mit Vorsatz diejenigen, die aus vorhergehender Überlegung entspringen, ohne Vorsatz diejenigen, denen eine Überlegung nicht vorhergeht. In dem Verkehr der Menschen untereinander kann also die Schädigung des einen durch den anderen in drei Formen erfolgen. Die eine ist ein Versehen infolge eines Irrtums; da handelte jemand ohne daß er wußte, welche Person noch welche Sache seine Handlung betraf, noch mit welchen Hilfsmitteln oder zu welchem Zwecke er sie vollbrachte. Es meinte etwa einer, er werfe nicht, oder nicht mit diesem Werkzeug, oder nicht diese Person, oder nicht in dieser Absicht; der Erfolg aber war nicht der, um dessen willen er zu handeln dachte; z.B. er handelte nicht um