Jetzt beginnen wir. Mein Übergang zwischen diesem langen randinschriftlichen Exergon im Sinne eines Mottos29, und unserem wahren Beginn könnte das „Vergebt mir“ von Genet sein, oder genauer die Vergebung, um die jener bittet, der „ich“ sagt, sagen wir der „Erzähler“ von Notre-Dame-des-Fleurs.
Zunächst zur Frage des Titels. Dieses Jahr schreiben wir unter dem Titel „Questions de responsabilité VII. Pardon et parjure [Fragen der Verantwortung VII. Vergebung und Eidbruch]“ also einen Untertitel ein, nämlich „La peine de mort [Die Todesstrafe]“.
Als ob wir bis hierher im Grunde genommen von etwas anderem gesprochen hätten.
Nun ist aber nichts weniger gewiss. Denn jedes Mal, wenn wir es in unserem Nachdenken über die Vergebung [le pardon] für notwendig hielten, vom Nichtvergebenen [l’impardonné] und vom Nichtvergebbaren [l’impardonnable], vom Irreversiblen oder Nichtwiedergutzumachenden [l’irréparable] auszugehen, auch jedes Mal dann, wenn wir vom Über-leben sprachen, das heißt von dem, was einen angesichts des Übels eines Todes, der bereits stattgefunden hat, wehrlos zurücklässt, wie Opfer, die nicht mehr Zeugnis ablegen konnten oder die um Vergebung zu bitten, nicht mehr in Frage kam, < jedes Mal dann > sprachen wir natürlich vom Tod, aber auch, wie überall, wo es um Vergebung geht, vom Urteil, vom Urteil über ein Übel/Böses [mal] oder ein Unrecht [tort].
Es bleibt einmal mehr, dass nicht jeder Tod und nicht einmal jeder auferlegte Tod der Urteilsspruch [sentence] oder die Anwendung einer Todesstrafe ist. Und wir werden wachsam im Hinterkopf behalten müssen, dass nicht jeder gegebene Tod, nicht jeder Mord [meurtre], nicht jedes Verbrechen gegen Lebendes, nicht einmal jede Tötung eines Menschen [homicide] notwendig dem entspricht, was man im strikten Sinne eine „Todesstrafe“ nennt, dem Begriff, dem unterstellten juridischen Begriff der Todesstrafe, wenn man auch anschließend die juridische Reinheit, die Legitimität, ja die Legalität der Todesstrafe bestreiten kann. Der Begriff der Todesstrafe präsentiert sich jedenfalls als ein Begriff des Rechts, als der Begriff einer Sanktion, die von einem Recht in einem Rechtsstaat ausgeführt wird, wenn man auch anschließend die Wohlbegründetheit dieser Selbstpräsentation bestreiten kann.
In den vergangenen Jahren hatten wir weniger vom Tod der Angeklagten gesprochen und mehr vom Tod der Opfer, derer, denen die Gewalt bisweilen, als wären sie tot, auch das Recht auf das Wort verweigerte beziehungsweise auf die Möglichkeit, Zeugnis abzulegen und also einer eventuellen Bitte um Vergebung ausreichend gegenwärtig zu sein, (wie zum Beispiel im Falle jener südafrikanischen Frauen, denen sogar die Möglichkeit verweigert wurde, von den erlittenen Gewalttaten oder Vergewaltigungen Zeugnis abzulegen, denn das Zeugnis und das Vor-Augen-Führen der Verwundungen hätten eine weitere Gewalt dargestellt, eine Wiederholung des Schlimmsten: Das Zeugnis selbst sowie die Szene der Vergebung oder der Versöhnung selbst waren ihrerseits30 eine Gewalt, ein weiteres Trauma31). Wir hatten also von dem Tod, der Unschuldigen, mutmaßlich Unschuldigen auferlegt wird, als dem Nichtvergebbaren oder als dem Horizont des Nichtvergebbaren selbst gesprochen, aber wir haben nicht von jenem Tod gesprochen, der dem Schuldigen, dem Angeklagten oder dem mutmaßlich Schuldigen vom Gesetz auferlegt wird, wenn wir auch, als wir, ziemlich ausführlich, vom Gnadenrecht handelten, vor allem an das Recht des Souveräns dachten, einem zum Tode Verurteilten das Leben zu gewähren oder zu verweigern. Auf all dies werden wir natürlich noch ausführlich zurückkommen.
Warum und wie, mit welchem Recht würden wir also jetzt diese Frage der Todesstrafe unter dem Titel der Vergebung und des Eidbruchs einschreiben?
Die Frage des Titels ist im Grunde genommen immer auch eine juridische Frage, die Rechtsfrage [question de droit], und die Frage des Kapitalen, des Hauptsächlichen [chef], des Kapitels, dessen, was an der Kopfseite kommt. Ein Text oder ein Diskurs ohne Titel ist nicht nur ein Diskurs außerhalb des Gesetzes32, sondern auch ein Diskurs ohne Kopf, ohne Schwanz und ohne Kopf, ein enthaupteter [décapité] Diskurs. Und es ist keine Spielerei mit Worten, wenn ich daran erinnere, dass die Todesstrafe, die sich durch ihren direkten Bezug auf das Recht, durch ihre behauptete Legalität, durch ihr staatlich-juridisches Wesen von allem Mord, allem Verbrechen und aller natürlichen Rache prinzipiell unterscheidet und danach strebt, sich begrifflich, de jure davon zu unterscheiden, dass also die Todesstrafe [peine de mort] hier oder da mit dem Übernamen „Kapitalstrafe [peine capitale]“ benannt wird. Im Englischen, capital punishment. Im Deutschen spricht man nicht von Kapitalstrafe (eher von Todesstrafe*), wenn es auch den Ausdruck „Kapitalverbrechen“33 gibt, der häufig dazu dient, das mit der Kapitalbeziehungsweise Todesstrafe sanktionierte oder zu bestrafende Verbrechen zu bezeichnen.
Die Todesstrafe wird also hier oder da mit dem Übernamen „Kapitalstrafe“ benannt. Hier oder da, das will sagen, dass das nicht überall der Fall ist, je nach der Geschichte und der Geographie der Kulturen und der Rechte. Da, wo man „Die Kapitalstrafe“ für die Todesstrafe sagt, ist die Kapitalexekution das, was den Verurteilten den Kopf kostet, im buchstäblichen oder im bildlichen Sinne. Und wenn ich „im buchstäblichen oder im bildlichen Sinne“ sage, schreibe ich erneut die Frage der Todesstrafe unverzüglich in eine Geschichte ein, in die Geschichte des Rechts und der Techniken der legalen Tötung, die wir so eingehend wie möglich untersuchen werden. Man hat im Verfahren der legalen Exekution nicht immer dadurch getötet, dass man den Kopf attackierte, indem man enthauptete, indem man das Köpfen praktizierte34, oder das Hängen oder die Strangulierung des Verurteilten, oder indem man einen Verurteilten durch einen Schuss ins Gesicht füsilierte. In den Vereinigten Staaten (die ich unverzüglich zum Beispiel nehme, um anzukündigen, dass dieses Seminar massiv auf die Vereinigten Staaten des Jahres 2000 ausgerichtet sein wird, das heißt auf eines der sehr wenigen, ja das einzige und letzte große Land sogenannt europäischer+ Kultur und mit einer demokratisch genannten Verfassung, das – unter Bedingungen, die wir noch näher untersuchen werden, und gegen zahlreiche internationale Konventionen, die wir ebenfalls untersuchen werden – immer noch das Prinzip der Todesstrafe aufrechterhält, sowie ihre massive, ja zunehmende Anwendung, nach einer turbulenten Geschichte zu diesem Thema, von 1972, als die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt wurde, bis 1976, als der Oberste Gerichtshof dieses Urteil aufhob und 38 Staaten die Todesstrafe wiedereinführten, und 28 wieder begannen, sie anzuwenden, usw.), nun, in den Vereinigten Staaten weist die Vollstreckung [exécution] der „Kapitalstrafe“ eine große Bandbreite auf, mit einem großen technologischen Raffinement hinsichtlich Grausamkeit oder Barbarei, nimmt sich jedoch nicht mehr direkt, nicht mehr immer und buchstäblich den Kopf vor, ob es sich nun um „Enthauptung“ oder um Hängen handelt (die als mehr oder weniger grausam bezeichnete Modalität der Anwendung der Todesstrafe ergibt in den USA heute stets eine spektakulärere, reichhaltigere Debatte als die Debatte zum Thema der Todesstrafe selbst, als ob das Wesentliche