Kindergeld und Versicherung nach der Schule. Otto Bretzinger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Otto Bretzinger
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Сделай Сам
Год издания: 0
isbn: 9783965330252
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einer beruflichen Erstausbildung (unter Umständen auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) oder – sofern dies (noch) nicht möglich ist – für die Aufnahme einer Beschäftigung vermittelt. Die Maßnahme wendet sich an Jugendliche, die die Schulpflicht erfüllt, aber noch keine Ausbildungsstelle gefunden oder diese wieder verloren haben.

      Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden durch die Agentur für Arbeit gefördert. Dem Teilnehmer entstehen keine Kosten. Auch die Fahrtkosten werden von der Arbeitsagentur übernommen. Für einen nachträglichen Schulabschluss beträgt die Regelförderdauer zwölf Monate. Andere berufsvorbereitende Maßnahmen dauern je nach Maßnahme ebenfalls bis zu einem Jahr und können auf maximal 18 Monate verlängert werden.

      Träger, die im Auftrag der Agentur für Arbeit berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen durchführen, sind regionale oder überregionale, kommerzielle, private, gemeinnützige oder öffentliche Bildungseinrichtungen und Wohlfahrtsverbände (z. B. Internationaler Bund, Kolpingwerk).

      Weitere Einzelheiten zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unter 4.2.

      Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vorbereitung einer betrieblichen Ausbildung. Im Betrieb werden die Jugendlichen an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt. Durch eine Kombination von Arbeiten und Lernen können sie in einem Tätigkeitsfeld eines Ausbildungsberufs in das Berufsleben starten. Die Tätigkeiten und Inhalte der Einstiegsqualifizierung sind stets Bestandteile staatlich anerkannter Ausbildungsberufe. Die Jugendlichen lernen den Betrieb und das Berufsleben kennen. Dadurch ist der Übergang in eine Ausbildung oder Beschäftigung jederzeit möglich. Eine an die betriebliche Einstiegsqualifizierung anschließende Ausbildung kann um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung wird durch das betriebliche Zeugnis und ein IHK-Zertifikat bestätigt.

      Die Einstiegsqualifizierung selbst ist allerdings keine anerkannte Berufsausbildung, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Ein solches Praktikum dauert zwischen sechs und zwölf Monaten. Die Teilnehmer bekommen vom Betrieb eine Vergütung. Diese kann von der Agentur für Arbeit bezuschusst werden.

      Die betriebliche Einstiegsqualifizierung kommt insbesondere für Jugendliche mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven in Betracht, die auch nach dem 30. September im Anschluss an die bundesweiten Nachvermittlungsaktionen von Kammern und der Agentur für Arbeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, ferner für Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen sowie lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.

      Weitere Einzelheiten zur betrieblichen Einstiegsqualifizierung unter 4.3.

      Das Berufsvorbereitungsjahr ist eine einjährige schulische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit. Das Berufsvorbereitungsjahr gibt es in den meisten Bundesländern. Dort, wo es nicht angeboten wird, gibt es ähnliche Angebote, beispielsweise das Berufsorientierungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr.

      Das Berufsvorbereitungsjahr bereitet auf die Berufsausbildung oder eine Arbeit vor. Es richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche ohne oder mit einem schlechten Hauptschulabschluss; auch Absolventen von Förderschulen kommen in Betracht. Es werden die beruflichen Kenntnisse aus verschiedenen Berufen vermittelt (z.B. Bautechnik, Metalltechnik, Agrarwirtschaft, Gesundheit, Pflege). Ferner kann der Hauptschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss erworben werden. Eine Ausbildungsvergütung wird nicht gezahlt.

      Die Teilnehmer am Berufsvorbereitungsjahr besuchen üblicherweise eine berufsbildende Schule (Berufsschule oder Berufsfachschule). Dort erhalten sie ganztägig Unterricht in den von ihnen gewählten Berufsfeldern und in allgemeinbildenden Fächern wie Deutsch, Religion, Sport, Sozialkunde oder Wirtschaftslehre. Daneben vermitteln Betriebspraktika Eindrücke von der praktischen Seite des Arbeitslebens.

      Das Berufsvorbereitungsjahr endet mit einer Abschlussprüfung in allgemeinbildenden und berufsbezogenen Fächern. Um den Hauptschulabschluss (bzw. einen gleichgestellten Abschluss) zu erwerben, sind in der Regel zusätzliche Prüfungen (z.B. in Deutsch und Mathematik) zu bestehen.

      Weitere Einzelheiten zum Berufsvorbereitungsjahr unter 4.4.

      Jugendliche, die nach Beendigung der Schulzeit die Zeit bis zu einer Ausbildung oder einem Studium überbrücken wollen oder die Geld für einen längeren Urlaub oder eine größere Investition verdienen wollen, können sich einen Job suchen. Wichtig ist allerdings, dass das Ziel, eine Berufsausbildung zu beginnen oder ein Studium zu absolvieren, nicht aus den Augen verloren wird.

      Die vorübergehende Beschäftigung kann im Rahmen eines »normalen« Arbeitsverhältnisses oder als sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Unabhängig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses wird der Jugendliche, der für eine Übergangszeit jobben will, Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Für ihn gelten neben den Regelungen des Arbeitsvertrags und den gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechts auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn das Arbeitsverhältnis als Minijob ausgestaltet wird (Näheres dazu unter 5.).

      Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird im Regelfall durch den Arbeitsvertrag begründet. Darin regeln die Vertragsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis.

      Arbeitsvertrag

      Der Arbeitsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch den Antrag und dessen Annahme zustande. Dabei ist unerheblich, wer den Antrag unterbreitet und wer diesen annimmt. Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich zu seiner Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Er kann mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder schlüssig durch eine entsprechende Arbeitsaufnahme abgeschlossen werden.

      Ausnahmen von der Formfreiheit beim Abschluss des Arbeitsvertrags können gesetzlich geregelt sein. So bedürfen in einem befristeten Arbeitsvertrag Befristungsabreden der Schriftform (vgl. dazu unten). Weitere Schriftformerfordernisse können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

      Zwar bedarf der Arbeitsvertrag grundsätzlich keiner besonderen Form, gleichwohl hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt. Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt sind.

      In die Niederschrift muss der Arbeitgeber mindestens aufnehmen:

       Name und Anschrift der Vertragsparteien,

       den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

       bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

       den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

       eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

       die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

       die vereinbarte Arbeitszeit,

       die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

       die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

       einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

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