Der Kollektivismus und die soziale Monarchie. Josef von Neupauer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Josef von Neupauer
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 4064066112875
Скачать книгу
Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich, obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.

       Inhaltsverzeichnis

      Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen- oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.

      Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, V, 1, wird erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten, Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein stellvertretendes.

      Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden, ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.

      Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden einen in den Zeitungen veröffentlichten Antrag voraussetzen, der die Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen, so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.

      Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang, einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]

       Inhaltsverzeichnis

      Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen, eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die Folgen einer Änderung in den Zöllen und Handelsverträgen für das Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich automatisch vollzieht.

      Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr, oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung, Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen, und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten wählen, so würde sich eine solche Abhängigkeit der Beamten von den Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre, das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und der mangelnden Schulung wäre auch zu besorgen, daß gewählte Beamte sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in V, 1, die Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung vorgeschlagen wird.

       Inhaltsverzeichnis

      Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des Staatsgebietes gelegenen