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S. etwa Montesquieu,
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Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.
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Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise eine einheitliche Beurteilung.
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Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar – letzteres sogar in zu weitem Umfange.
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Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so vielfach mißverstandenen unverbotenen Handlung schärfer heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.
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S. mein Handbuch I S. 699.
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»Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen des Lebens gelassen haben, – sollte diese ein Mensch dem andern verkümmern können?« Lessing, Philotas.
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Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.
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Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. auch Kohler, Studien I S. 144 ff.
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Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen Stooß und v. Liszt, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens. Töten
Dem Täter vollständig gleich steht der Urheber, der den Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. Er hat widerrechtlich einen Dritten getötet. Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen verstanden.
Die Beihilfe zum Selbstmord bedarf, um strafbar zu werden, stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern, dürfte aber nirgends fehlen. Man denke doch an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen. Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.
Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das Reichsstrafgesetzbuch, schweigen sich darüber aus. Keines stellt – wie es sich gehört – die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme Braunschweig § 148; Baden § 208; Thüringen A. 121; Sachsen 1855 und 1868 A. 158; Hamburg A. 121. – Die Motive des deutschen Vorentwurfs von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich: »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. – Der Gegenentwurf von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu Motive S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist. – Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den Österreich. Entwurf von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). – Der Schweizerische Entwurf von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord »aus selbstsüchtigen Beweggründen« mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.
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Falsch behauptet v. Liszt, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso Hiller a. a. O. S. 13.
Dazu Binding-Festschrift II S. 291.
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Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. Olshausen zu § 240 N. 12 Abs. 3. – Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (
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S. Gaupp, Über den Selbstmord.
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S. Kaßler, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; Köhler, Lehrb. des Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu Unrecht von einem »Recht auf oder zur Sterbehilfe« die Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.
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Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht von einem ärztlichen Berufsrecht gesprochen.
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Mein Handbuch I S. 803. S. auch Hoche, Vom Sterben, S. 17: »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist. Es ist eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens bedeuten darf.«
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Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst Oppenheim, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig dagegen Kaßler, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. – Mit Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn Beling fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) Beling, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit Wachenfeld, Lehrbuch S. 302. – Vgl. die folgenden Noten.
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Schon deshalb ist die Ausführung von M. E. Mayer, Allgemeiner Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt Mayer aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (