Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Karl Binding. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Karl Binding
Издательство: Public Domain
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Жанр произведения: Зарубежная классика
Год издания: 0
isbn: http://www.gutenberg.org/ebooks/44565
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dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.

      Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das Württembergische v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an » einem Todkranken oder tödlich Verwundeten«.45

      Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient, und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

      Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!

      IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen für die Freigabe der Tötung Dritter?

      Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen, somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl behaupten: es stünde zurzeit de lege ferenda doch zur Frage, ob nicht der eine oder der andere dieser beiden Strafmilderungsgründe zu einem Strafausschließungsgrund erhoben oder ob nicht mindestens beim Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: Einwilligung und unerträglichen Leidens die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als unverboten betrachtet werden solle?

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      Jost, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.

      2

      In der Sprache der Stoa sagt Seneca: Licet eo reverti, unde venisti. Ep. LXX.

      3

      Vgl. Montesquieu in seiner wundervollen Lettre LXXVI seiner Lettres Persanes: Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent? Gut auch Jost a. a. O. S. 36.

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      Friedrichs II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

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1

Jost, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.

2

In der Sprache der Stoa sagt Seneca: Licet eo reverti, unde venisti. Ep. LXX.

3

Vgl. Montesquieu in seiner wundervollen Lettre LXXVI seiner Lettres Persanes: Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent? Gut auch Jost a. a. O. S. 36.

4

Friedrichs II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

5

S. bes. Feuerbach, Lehrb. § 241; Heffter, Lehrb. § 227; Lion, Goltd. Arch. VI S. 458; Schütze, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.

6

So natürlich Jarcke, Handbuch I S. 108. Hepp, Versuche, S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. Lion, GA. VI S. 459. – Auch Berner, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. – Ebenso noch in ganz junger Zeit die Diss. von Nohr, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note 27.

7

So treffend Hoche, Vom Sterben, S. 25.

8

Sehr merkwürdig die Mitteilungen Gaupps, Selbstmord, 2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle versuchten Selbstmordes. Nur eine einzige Person unter den 124 sei psychisch ganz gesund gewesen.

9

Sehr richtig sagt Jost a. a. O. S. 50: »Ein bestimmtes moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von Gaupp, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« – Wenn Hoche, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu weit. Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf. Vortrefflich ist Hoches Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten, unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an Goethe-Faust zu denken.

10

Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der Selbsttötung gar nichts zu tun.

11

Schütze, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten S. 12, 13.

12

S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). – Recht interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, Pufendorf, De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX, wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder in legem naturae peccasse est censendus… Multos quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros excusat.

13

Es fällt doch sehr auf, daß v. Liszt, VDBT V S. 10, offenbar den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich v. Liszt aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4. – Auf v. Liszts Definition gestützt behandelt Elis. Rupp, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die Selbsttötung neben Kindestötung und Tötung auf Verlangen als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. – Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung durch Kohler, GA. XLIX S. 6 (es fehle nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als derjenige, um dessen Leben es


<p>45</p>

Württemberg sind gefolgt: Braunschweig § 147; Baden § 207; Thüringen A. 120; Hamburg A. 120. v. Liszt befürwortet a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur unter der Voraussetzung, daß sie an hoffnungslos Erkrankten von Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«, begangen ist.