Die Nummern 4 und 5 bestimmen, dass Standorte von Konverterplattformen sowie Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen im Bundesfachplan Offshore angegeben werden müssen. Dies dient der Verdeutlichung, welche Gebiete raumordnerisch für eine bestimmte Nutzung vorgesehen werden.
Nummer 6 bestimmt, dass auch – wie schon nach der bisherigen Rechtslage – mögliche Verbindungen von Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 zunächst im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen, die entweder zur Kosteneinsparung (z. B. Anbindung eines Windparks an einen bestehenden Interkonnektor) und zur Schaffung eines vermaschten Offshore-Netzes oder zur Verringerung technischer Risiken und Schäden umgesetzt werden. Verbindungen solcher Anlagen auf hoher See sind weiterhin keine Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers, die sich aus Netzsicherheitsstandards zwingend ergeben. Gleichwohl kann z. B. durch Verbindungen von Konverterstationen untereinander das Schadensrisiko bzw. die mögliche Schadenshöhe reduziert werden, indem bei Ausfall einer Konverterstation gegebenenfalls noch eine – zumindest teilweise – Einspeisung über eine benachbarte Konverterstation erfolgen kann. Derartige Maßnahmen sind bereits frühzeitig in die Planung des Offshore-Netzes aufzunehmen. Nummer 6 erfasst dabei vorrangig dauerhafte Verbindungen, wobei nur vorübergehende Verbindungen (sog. Interimslösungen) als Schadensminderungsmaßnahmen mit Bezug auf einen konkreten Schadensfall nach § 17f Absatz 3 zu beurteilen sind. Das n-1-Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, findet auf die Offshore-Anbindungen weiterhin keine Anwendung, so dass über derartige Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.
Nummer 7 erweitert den Gegenstand des Bundesfachplans Offshore um Festlegungen zu technischen Regelvorgaben und Planungsgrundsätzen. Dies soll es dem insoweit zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermöglichen, im Rahmen des Bundesfachplans Offshore Vorgaben zu machen, die z. B. eine Standardisierung bei Errichtung der Offshore-Konverterplattformen oder der Anbindungsleitungen in der AWZ ermöglichen, denkbar wäre in diesem Zusammenhang z. B. vorzusehen, dass in der Regel Kabel mit einer bestimmten Leistung, z. B. 900 Megawatt, installiert werden. Ziel ist, durch standardisierende Vorgaben im Bundesfachplan Offshore eine gewisse Vereinheitlichung bei der Planung der Anlagen zu erreichen, um so ggf. „Doppelplanungen“ an einem Cluster zu vermeiden und so das Planungsverfahren zu beschleunigen, Planungssicherheit für Netz- und Windparkbetreiber sowie Zulieferer zu erreichen und ggf. Kosten zu senken.
Absatz 1 Satz 3 bis 5 konkretisiert die Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie seine Planungen vornimmt.
Die Regelungen in Satz 4 entsprechen § 5 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Zudem sind die nach § 17 Absatz 3 ROG erlassenen Verordnungen anzuwenden.
Absatz 2 regelt, dass im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplans Offshore unverzüglich eine Antragskonferenz durchzuführen ist, in der insbesondere der Umfang des zu erstellenden Umweltberichts nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung zu definieren ist. Die ebenfalls vorgesehen Antragskonferenz orientiert sich an den Vorschriften aus dem NABEG und soll durch ausreichende Transparenz und frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit die notwendige Akzeptanz für die Vorhaben im Bundesfachplan Offshore gewährleisten.
Absatz 3 regelt ausdrücklich, dass für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, soweit nicht bei jährlicher Überprüfung und Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore unter den Voraussetzungen des § 14d UVPG die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfällt. Die Übertragungsnetzbetreiber und die Betreiber von Offshore-Windanlagen werden verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 12c Absatz 2.
Absatz 4 enthält eine Verfahrensvorschrift zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, mit der die notwendige Akzeptanz und Transparenz gewährleistet werden soll. Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 4 sind an entsprechende Regelungen im NABEG angelehnt.
Absatz 5 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 17 Absatz 2b EnWG a. F. Der Charakter des Bundesfachplans Offshore als Fachplanung mit Raumverträglichkeitsprüfung wird durch die Aufnahme der Trassenkorridore oder Trassen aus dem Bundesfachplan Offshore in den Bundesnetzplan nach § 17 NABEG erneut bestätigt. Im Bundesnetzplan nach § 17 NABEG werden nach bisheriger Rechtslage die Trassenkorridore aus der Bundesfachplanung für den Onshore-Bereich dargestellt.
Absatz 6 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, entsprechend der Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG, die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zum Stellen eines Antrags auf Planfeststellung zu verpflichten.
BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:
1.Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2.Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,
3.den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
4.Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,
5.Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,
6.Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,
7.standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere
1.die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
2.die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und
3.etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.
…
Begründung, S. 27
Mit der Ergänzung wird auch die Gleichstromtechnologie erfasst, bei der keine Konverterstationen eingesetzt werden. Auf diese Weise wird Technologieoffenheit sichergestellt.
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach