Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783844293845
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können die jeweils auf sie entfallenden notwendigen Kosten der Netzanbindung nach § 21 EnWG bei den Netzentgelten in Ansatz bringen.

      Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005

       BT-Drs. 15/3917 (Gesetzentwurf)

      § 17 Netzanschluss

      (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

      (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

      1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen, und

      2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

      Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

      1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

      2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

      3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist.

       Begründung, S. 58

      Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 23 Abs. 2 der Stromrichtlinie und des Artikels 25 Abs. 2 der Gasrichtlinie.

      Absatz 1 gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Netzanschluss. Er umfasst mit Ausnahme des in § 18 geregelten Anschlusses von Letztverbrauchern an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz alle Sachverhalte des Netzanschlusses. Der Anschluss an ein Energieversorgungsnetz ist tatsächliche und rechtliche Voraussetzung für einen Netzzugang. Die vorrangigen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

      Absatz 2 sieht vor, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen den Netzanschluss verweigern können, wenn dieser nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei Ansprüche aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unberührt bleiben. Die Verweigerung ist in Textform zu begründen und muss aussagekräftige Informationen über die Gründe für die Ablehnung enthalten, um einem Netzanschluss Begehrenden die Überprüfung einer Verweigerung zu erleichtern. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein. Sofern der Netzanschluss aufgrund eines Kapazitätsmangels abgelehnt wird, müssen diese Informationen sich auf Verlangen der beantragenden Partei auch auf die Maßnahmen erstrecken, die gegebenenfalls geeignet sind, die Voraussetzungen für den begehrten Netzanschluss zu schaffen. Für diese für den Netzbetreiber möglicherweise erst unter einem gewissen Aufwand verfügbaren Informationen über die möglichen Maßnahmen und die mit ihnen verbundenen Ausbaukosten können die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, sofern sie auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen haben. Die Entgelte müssen die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Informationen widerspiegeln. Dabei sind nur solche Kosten zu erheben, die über die normalen Geschäftsanbahnungskosten hinausgehen. Die Begründung ist jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen.

      Absatz 3 Satz 1 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen oder die Methoden für die Festlegung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Netzanschluss zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen können die Bedingungen abschließend gestalten oder den Betreibern von Energieversorgungsunternehmen Ausgestaltungsspielräume bei der Bestimmung ihrer Geschäftsbedingungen belassen und insoweit im Rahmen der Methodenregulierung nur die Grundsätze regeln, nach denen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihre Bedingungen ausgestalten. In den Rechtsverordnungen, die die rechtlichen Vorgaben für die verschiedenen Sachverhalte des Netzanschlusses näher ausgestalten, soll zugleich festgelegt werden, in welchem Umfang sie inhaltlich abschließende Bestimmungen zur Regulierung des Netzanschlusses enthalten und gegebenenfalls für welche Sachverhalte und unter welchen Voraussetzungen eine ergänzende Festlegung oder Genehmigung weiterer Bedingungen oder Methoden durch die Regulierungsbehörde nach § 29 erfolgt.

      Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die möglichen Inhalte der Rechtsverordnungen.

       BT-Drs. 15/5268 (Beschlussempfehlung)

       Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

      …

      (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein angemessenes Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

      1.Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen, und

      2.zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

      Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer

      1.die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,

      2.Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und

      3.festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist.; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.

       Begründung, S. 119

       Zu § 17 Abs. 2 Satz 4

      Nach Absatz 2 Satz 3 müssen