Vert.: Ich muß diese Frage deshalb stellen, um zu beweisen, daß der Angeklagte nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit hatte.
Zeuge: Die Prügelstrafe, wie sie in den Zuchthäusern als Disziplinarstrafe besteht, daß Gefangene über einen Bock geschnallt und geschlagen werden, ist in Brauweiler unzulässig, dagegen ist laut Allerhöchster Kabinettsorder von 1825 und durch ausdrückliche Verordnung der Königlichen Regierung zu Köln schulpflichtigen Häuslingen gegenüber das Züchtigungsrecht in Brauweiler gestattet.
Der folgende Zeuge war Fabrikdirektor Schaper (Jülich): Eine Anzahl Brauweiler Häuslinge werden in einer Fabrik während der Zuckerkampagne beschäftigt. Diese Häuslinge arbeiten unter Aufsicht mehrerer Aufseher der Arbeitsanstalt Brauweiler. Er habe einmal einen Arbeiter mit furchtbar zerschlagenem Kopf gesehen und habe gehört, daß dieser Mann von dem Aufseher Szaplewski mit dem Seitengewehr geschlagen worden sei.
Es erschien alsdann der ehemalige Häusling Haarhaus, ein kleiner, schwacher Mann von 63 Jahren, als Zeuge. Er bekundete: Als er in der Zuckerrübenfabrik zu Jülich arbeitete, habe ihn ein Aufseher, weil er angeblich sein Bett nicht gut gemacht hatte, mit dem Degen derartig auf den Kopf geschlagen, daß er furchtbar blutete und mehrere große Löcher im Kopfe hatte.
Vors.: Wer war dieser Aufseher?
Zeuge: Das weiß ich nicht.
Vors.: War es dieser Angeklagte?
Zeuge: Das kann ich nicht sagen, ich kenne den Mann nicht mehr wieder.
Vors.: Haben Sie dem Aufseher widersprochen oder sich widerspenstig gezeigt?
Zeuge: Nein.
Vors.: Der Aufseher hat Sie also ohne weiteres mit seinem Degen geschlagen?
Zeuge: Jawohl.
Vors.: Wo wurde denn diese Wunde geheilt?
Zeuge: In Brauweiler.
Vors.: Sind Sie vollständig wieder geheilt?
Zeuge: Jawohl.
Vors.: Haben Sie diese Mißhandlung zur Anzeige gebracht?
Zeuge: Da hätte ich mich schön gehütet, da hätte ich ja noch viel mehr Schläge bekommen. (Heiterkeit im Zuhörerraum.)
Vors.: Wurde Ihnen zuviel Arbeit zugemutet?
Zeuge: Das kann ich nicht sagen, ich bin an harte Arbeit gewöhnt. Man muß auch schon tüchtig arbeiten, sonst bekommt man nichts zu essen.
Vors.: Sind Sie auch einmal mit Kostentziehung bestraft worden?
Zeuge: Nein, man bekommt dort überhaupt nur halbsatt zu essen.
Aufseher Wenner: Er habe einmal gehört, daß Szaplewski einen Häusling mit einem Hirschfänger furchtbar auf den Kopf geschlagen habe. Er habe den Szaplewski deshalb zur Rede gestellt und ihm gesagt, wenn dies noch einmal vorkomme, werde er ihn anzeigen.
Häusling Gatzen: Er sei kränklich gewesen und habe einmal sein Bett nicht ordentlich machen können. Deshalb sei er von Szaplewski mit dem Seitengewehr geschlagen worden. Erheblich seien diese Schläge nicht gewesen. Er habe auch gesehen, daß andere Häuslinge von Aufsehern gestoßen worden seien.
Häusling Wittgen: Er habe einmal gesehen, wie der Angeklagte einen alten Häusling blutig geschlagen habe.
Fabrikverwalter Schröder (Jülich): Der Angeklagte habe stark dem Schnapsgenusse gefrönt und sei gegen Mittag bereits stets betrunken gewesen. In solchem Zustande sei der Angeklagte gegen die Häuslinge furchtbar grob gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht darum gekümmert, ob die Häuslinge arbeiteten, sondern habe ohne jede Veranlassung die Häuslinge beschimpft. Er habe deshalb auch den Angeklagten einmal zur Rede gestellt und ihm mit Anzeige bei der vorgesetzten Behörde gedroht.
Oberaufseher Lemm (Jülich): Er habe einmal gesehen, wie ein Aufseher einen Häusling furchtbar geschlagen habe. Er glaube, daß der Aufseher sich dabei eines Stockes bedient habe. Wer dieser Aufseher war, könne er nicht sagen.
Ein junges Mädchen, Elise Fischer, bekundete: Sie sei einmal mit dem Angeklagten zusammen von Lövenich nach Brauweiler gefahren. Der Angeklagte, der ihr gegenübersaß, habe sich derartig unanständig benommen, daß sie die anderen Mitreisenden um Schutz bitten mußte.
Pensionierter Aufseher Fischer: Er habe von der Beleidigung, die seiner Tochter durch den Angeklagten zugefügt worden, Herrn Direktor Schellmann Anzeige gemacht. Der Angeklagte habe deshalb auf Befehl des Direktors Schellmann am folgenden Tage seine Tochter um Verzeihung gebeten und dabei geäußert: »Ich werde dem Direktor Schellmann etwas einbrocken, daß er daran denken soll.«
Es wurde darauf die Aussage des kommissarisch vernommenen ehemaligen Häuslings Grüne verlesen. Danach hatte dieser bekundet: Er habe mehrfach gesehen, wie Szaplewski einen kränklichen 64jährigen Häusling, namens Bechtold, weil dieser nicht gehörig arbeitete, mit schweren Rüben in den Rücken geworfen habe. Bechtold sei so krank und schwächlich gewesen, daß er wohl beim besten Willen nicht mehr zu arbeiten vermochte. Ein anderer kleiner buckliger Häusling jammerte oftmals, daß er von Szaplewski schlecht behandelt werde.
Verteidiger: Herr Direktor Schellmann, hielten Sie sich auf Grund der erwähnten Kabinettsorder berechtigt, auch erwachsenen Häuslingen gegenüber das Züchtigungsrecht anzuwenden.
Schellmann (nach längerem Zögern): In gewissen Fällen, wenn alle anderen Disziplinarstrafen sich als unzureichend erwiesen, allerdings.
Vert.: Wem stand alsdann das Züchtigungsrecht zu?
Schellmann: Mir.
Vert.: Hatten nicht auch die Aufseher das Züchtigungsrecht?
Schellmann: Nein. Die Aufseher hatten nur, wenn sie angegriffen wurden, das Recht, von ihrer Waffe Gebrauch zu machen.
Vert.: Dann beantrage ich, aus den Akten zu konstatieren, daß Herr Direktor Schellmann in einem anderen Falle doch anders ausgesagt hat.
Schellmann: Der Oberaufseher Schmitts hat allerdings einmal einen erwachsenen Häusling gezüchtigt. Als er, deshalb zur Rede gestellt, sagte: Diese Züchtigung sei auf meine Anweisung geschehen, gab ich die Möglichkeit zu.
Der Staatsanwalt hielt fünf Mißhandlungsfälle für erwiesen und beantragte, mit Rücksicht auf die gesamte Sachlage, drei Monate Gefängnis.
Der Verteidiger plädierte für Freisprechung, da einmal der Beweis nicht strikte geführt und andererseits dem Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht innegewohnt habe.
Nach kurzer Beratung verurteilte der Gerichtshof den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände zu drei Monaten Gefängnis. Nach einer längeren Pause begann die Verhandlung gegen Hofrichter. Dieser bemerkte auf Befragen des Vorsitzenden: Er sei nicht der Verfasser des inkriminierten Artikels, übernehme jedoch die Verantwortung und verweigere die Nennung des Verfassers.
Der Vorsitzende verlas alsdann den inkriminierten Artikel.
Hofrichter: Es seien schon lange vor dem Erscheinen des inkriminierten Artikels bzw. der Veröffentlichung des Briefes eines Reichstagsabgeordneten verschiedene Gerüchte über die Brauweiler Arbeitsanstalt in Umlauf gewesen. Als er den Brief erhielt, habe er Nachforschungen angestellt und als er sich von der Richtigkeit des Inhaltes des Briefes überzeugt, habe er keinen Anstand genommen, ihn zu veröffentlichen, um derartige Zustände einmal öffentlich zur Sprache zu bringen. Er halte auch heute noch alle in dem Briefe enthaltenen Behauptungen aufrecht und wolle dafür den Beweis der Wahrheit führen.
Staatsanwalt: Ich ersuche, dem Angeklagten zu fragen, bei wem er sich über die Richtigkeit der in dem Briefe enthaltenen Behauptungen informiert hat?
Angekl.: