Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Herbert Diemer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811407299
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Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

       Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

       Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten

      Inhaltsverzeichnis

       § 3 Verantwortlichkeit

       § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

       § 5 Die Folgen der Jugendstraftat

       § 6 Nebenfolgen

       § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

       § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)2 – 34

       1.Element der Schuld2

       2.Einsichtsfähigkeit3 – 9

       3.Steuerungsfähigkeit10

       4.Individueller Entwicklungsstand11 – 13

       5.Prüfung und Feststellung der Reife14 – 18

       6.Zur Zeit der Tat19

       7.Positive Feststellung; Zweifel20

       8.Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht21 – 30

       9.Verfahren31 – 34

      III.Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)35 – 39

       1.Allgemeines35

       2.Zulässigkeit von Maßnahmen36, 37

       3.Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 238, 39

      IV.Sonstiges40, 41

      1

      Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird (§§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)

      2

      Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1 ist ein Element der Schuld (BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3 eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen