Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
§ 3 Verantwortlichkeit
1Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Kommentierung
II.Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)2 – 34
2.Einsichtsfähigkeit3 – 9
4.Individueller Entwicklungsstand11 – 13
5.Prüfung und Feststellung der Reife14 – 18
7.Positive Feststellung; Zweifel20
8.Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht21 – 30
III.Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)35 – 39
2.Zulässigkeit von Maßnahmen36, 37
3.Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 238, 39
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird (§§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).
1. Element der Schuld
2
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1 ist ein Element der Schuld (BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3 eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen