c) Anfechtung
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Gem. § 2281 hat der Erblasser ferner die Möglichkeit, den Erbvertrag anzufechten (näher → Rn. 428 ff.). Dies hat insb. dann Bedeutung, wenn die Art der schuldvertraglichen Verpflichtung nicht unter § 2295 fällt oder § 2295 nicht anwendbar ist, weil der Leistungsvertrag von Anfang an nichtig war und sich dies nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit des Erbvertrags auswirkt (→ Rn. 312).
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 10 Der Erbvertrag › VI. Aufhebung einseitiger Verfügungen
VI. Aufhebung einseitiger Verfügungen
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Für einseitige Verfügungen gilt gem. § 2299 Abs. 2 S. 1 das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre, d.h. sie können gem. § 2253 jederzeit widerrufen werden (wobei allerdings nur ein Widerruf gem. §§ 2254, 2258 in Betracht kommt)[111].
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Darüber hinaus können sie gem. § 2299 Abs. 2 S. 2 auch in einem Aufhebungsvertrag, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird (→ Rn. 296 ff.), mit aufgehoben werden.
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Sofern kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, treten einseitige Verfügungen zudem gem. § 2299 Abs. 3 außer Kraft, wenn der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurücktritt (§§ 2293 ff., → Rn. 303) oder der Erbvertrag durch Aufhebungsvertrag insgesamt aufgehoben wird, ohne dass die einseitige Verfügung ausdrücklich erwähnt wird (sonst gilt § 2299 Abs. 2 S. 2, → Rn. 316)[112]. Dasselbe gilt im Falle einer Aufhebung des Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament gem. § 2292 (→ Rn. 299 f.).[113] Wenn die Auslegungsregel des § 2299 Abs. 3 nicht eingreift, bestimmt sich das Schicksal einseitiger Verfügungen gem. § 2279 Abs. 1 nach § 2085 (→ Rn. 477).[114]
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Lösung der Ausgangsfälle
Fall 17 (→ Rn. 261):
Das notarielle Testament der F könnte gem. § 2289 Abs. 1 S. 1 unwirksam sein. Dies wäre der Fall, wenn es das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Die in dem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von M und F sind vertragsmäßig (→ Rn. 271 ff.).
Durch das notarielle Testament der F würde das Recht des vertragsmäßig bedachten S beeinträchtigt, da seine Alleinerbenstellung zugunsten der T auf eine Miterbenstellung reduziert würde. Fraglich ist aber, wie es sich auswirkt, dass S dieser Verfügung in notariell beglaubigter Form zugestimmt hat. Darin ist ein Erbverzicht gem. §§ 2352 S. 2, 2348 zu sehen. Mit dem wirksamen Erbverzicht hat S auf seine Alleinerbenstellung aus dem Erbvertrag verzichtet.
Das notarielle Testament der F ist aber auch dann unwirksam, wenn und soweit es die Rechte anderer vertragsmäßig Bedachter beeinträchtigt. In Betracht kommt eine sich aus dem Erbvertrag ergebende Miterbengemeinschaft aus A und B, deren Recht durch die Einsetzung von S und T beeinträchtigt werden könnte. Gem. § 2096 ist der Ersatzerbe für den Fall eingesetzt, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. S ist durch den Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls weggefallen (§ 2346 Abs. 1 S. 2). Daher sind A und B die Erben der F. Ihre vertragsmäßigen Rechte werden durch die Alleinerbeinsetzung der T beeinträchtigt. Daher ist das notarielle Testament gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 unwirksam.
T steht daher nur das Vermächtnis aus dem Erbvertrag zu.
Fall 18 (→ Rn. 261):
D ist aufgrund des Erbvertrags Alleinerbin des C geworden. Die Übereignung der Wohnung an E bleibt davon unberührt, da der Erbvertrag Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich nicht einschränkt (§ 2286).
Allerdings könnte D gegen E einen Anspruch auf Herausgabe von Eigentum und Besitz an der Wohnung gem. § 2287 i.V.m. § 818 Abs. 1 haben. Die schenkweise Übereignung der Wohnung durch C an E war eine Schenkung i.S.d. § 516 und damit auch i.S.d. § 2287 Abs. 1 (→ Rn. 284). Durch diese Schenkung müsste eine objektive Beeinträchtigung der Vertragserbin D erfolgt sein. Daran würde es fehlen, wenn C der E die Wohnung auch durch eine Verfügung von Todes wegen hätte zukommen lassen können, ohne die erbvertraglichen Bindungen zu verletzen (→ Rn. 285). Hier war die E i.H.v. 400.000 € pflichtteilsberechtigt, sodass eine objektive Beeinträchtigung der C schon deshalb nur noch i.H.v. 200.000 € vorliegt. Darüber hinaus könnte eine objektive Beeinträchtigung der C sogar gänzlich entfallen, wenn D zur Anfechtung des Erbvertrags berechtigt war und die Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte (→ Rn. 285). D wäre gem. §§ 2281 Abs. 1, 2079 zur Anfechtung des Erbvertrags berechtigt gewesen, weil er darin E – die aufgrund der Heirat erst nach der Errichtung des Erbvertrags pflichtteilsberechtigt wurde – übergangen hat. Die Schenkung erfolgte auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2082 (die Jahresfrist lief erst ab der Heirat). Folglich fehlt es insgesamt an einer objektiven Beeinträchtigung der D. Diese hat daher gegen E keinen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1.
E hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils i.H.v. 400.000 € gem. § 2303 (es erfolgt keine Anrechnung gem. § 2315, → Rn. 663 ff.).
Fall 19 (→ Rn. 261):
Alle Verfügungen sind vertragsmäßig, da auch S und T Vertragspartner sind (sog. mehrseitiger Erbvertrag). Durch das Vorversterben des S ist dessen Einsetzung durch M und F gegenstandslos geworden. Fraglich ist, wie sich dies auf die übrigen Verfügungen auswirkt. Der Fall, dass eine Verfügung nachträglich gegenstandslos wird, wird von § 2298 Abs. 1 nicht (auch nicht analog) erfasst; maßgeblich ist insoweit vielmehr gem. § 2279 Abs. 1 die Vorschrift des § 2085 (→ Rn. 275). Danach wird die Wirksamkeit der anderen Verfügungen nicht berührt, es sei denn, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungen nur als Einheit, also die eine nicht ohne die andere gewollt war. Die Familie des M muss daher nachweisen, dass M, ohne zugunsten von S zu verfügen, nicht auch zugunsten von F und T verfügt hätte. Dies ist zunächst zweifelhaft, da M zumindest auch deshalb zugunsten von F und T verfügte, weil F ihn ebenfalls zum Vorerben einsetzte. Er hat F aber deshalb nur zur Vorerbin