BGB-Erbrecht. Lutz Michalski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Lutz Michalski
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811495579
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rel="nofollow" href="#ulink_9ea0d551-bfc1-55a8-835f-1f32fc0045da">a)Allgemeines

       b)Gemeinschaftliches öffentliches Testament

       c)Gemeinschaftliches Nottestament

       d)Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

       3.Umdeutung

       IV.Gegenseitige Erbeinsetzung (sog. Berliner Testament)

       1.Gestaltungsoptionen

       2.Vor- und Nachteile von Trennungs- und Einheitslösung

       a)Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten

       b)Rechtsstellung des Dritten

       c)Pflichtteil

       d)Wiederverheiratungsklauseln

       3.Vorrang der Auslegung und Auslegungsregeln

       V.Wechselbezügliche Verfügungen

       1.Begriff der wechselbezüglichen Verfügung

       2.Feststellung der Wechselbezüglichkeit

       3.Folgen der Wechselbezüglichkeit

       a)Unwirksamkeit einer Verfügung

       b)Widerruf

       4.Umfang der Bindung

       § 10Der Erbvertrag

       I.Allgemeines

       II.Arten von Erbverträgen

       1.Einseitige, zweiseitige und mehrseitige Erbverträge

       2.Erbverträge zugunsten der Beteiligten und zugunsten Dritter

       3.Entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge

       III.Abschluss des Erbvertrags

       IV.Inhalt: Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen

       V.Die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

       1.Bedeutung und Umfang der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen

       a)Besonderheiten bei zwei- und mehrseitigen Erbverträgen

       b)Konsequenzen für letztwillige Verfügungen, § 2289 Abs. 1

       c)Konsequenzen für lebzeitige Rechtsgeschäfte

       2.Ausnahmen von der Bindungswirkung

       a)Änderungsvorbehalt

       b)Zustimmung des Vertragspartners

       c)Zustimmung des Bedachten

       d)Beschränkung in guter Absicht

       3.Aufhebung der Bindungswirkung

       a)Aufhebung durch die Vertragsparteien

       b)Aufhebung durch Rücktritt eines Vertragserblassers

       c)Anfechtung

       VI.Aufhebung einseitiger Verfügungen