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Beispiel 7: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung I
Es sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden. Damit erben die Großeltern als Erben der dritten Ordnung grundsätzlich allein und zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 1 und 2, 1930). Die Quote der vorverstorbenen Großmutter mütterlicherseits G1 in Höhe von 1/4 gelangt je zur Hälfte an die beiden Onkel des Erblassers O1 und O2 (Eintrittsrecht). Diese erben also je zu 1/8. Das auf den Großvater väterlicherseits G3 entfallende Viertel geht an die Tante Tt des Erblassers, die ihren Abkömmling X nach dem Repräsentationsprinzip von der Erbfolge ausschließt. Ergebnis: G2, G4 = je 1/4; Tt = 1/4; O1, O2 = je 1/8.
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Beispiel 8: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung II
Da EL weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung hinterlassen hat, kommen die Verwandten der dritten Ordnung zum Zuge (§§ 1926 Abs. 1, 1930). Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie und verteilt sich dabei grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Großelternteile. Da die Großmutter väterlicherseits G2 aber vorverstorben ist und keine Abkömmlinge hinterlässt (Tt ist ebenfalls vorverstorben), geht ihr Anteil auf G1 über (§ 1926 Abs. 3 S. 2). Der Anteil des vorverstorbenen Großvaters mütterlicherseits G4 geht dagegen nicht auf G3 über, sondern – im Wege des Eintrittsrechts – zu gleichen Teilen auf X und Y (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und Abs. 4). Ergebnis: G1 = 1/2; G3 = 1/4; X, Y = je 1/8.
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Beispiel 9: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung III
Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie. Der Anteil der vorverstorbenen Großmutter G1 (1/4) geht zu gleichen Teilen (je 1/8) an ihre Kinder Tt1 und O1 (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle des vorverstorbenen Großvaters G2 treten dagegen nicht nur Tt1 und O1, sondern auch noch Tt2 (= Kind des G2 aus erster Ehe mit Ex1). Alle erben zu gleichen Teilen, also diesbezüglich zu je 1/12 (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle der vorverstorbenen G3 und G4 (1/4 + 1/4) treten jeweils deren Abkömmlinge X, Y, Z zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und 4). Ergebnis: Tt1, O1 = 1/8 + 1/12 = je 5/24; Tt2 = 1/12; X, Y, Z = 1/12 + 1/12 = je 1/6.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen
VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen
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Erben der vierten Ordnung sind gem. § 1928 Abs. 1 die Urgroßeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Erben der fünften und fernerer Ordnungen sind gem. § 1929 Abs. 1 die jeweiligen entfernteren Voreltern des Erblassers. Hier verlässt die Regelung das gewohnte Muster: Ab der vierten Ordnung wird die Erbfolge nicht mehr nach Stämmen und Linien, sondern nach dem Gradualsystem bestimmt (§§ 1928 Abs. 2 und 3, 1929 Abs. 2): Die Verwandten näheren Grades schließen die Verwandten entfernteren Grades von der Erbfolge aus (§ 1928 Abs. 3). Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht gelten hier nicht, denn beide Prinzipien sind Elemente des Erbrechts nach Stämmen. Angehörige, die im selben Grade mit dem Erblasser verwandt sind, erben zu gleichen Teilen. Es erfolgt also eine Aufteilung der Erbschaft nach Köpfen. So erben noch lebende Urgroßeltern allein und zu gleichen Teilen, ohne dass es auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Linien ankommt (§ 1928 Abs. 2).
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Beispiel 10: Gesetzliche Erben der vierten Ordnung
Da nur noch Erben der vierten und fernerer Ordnungen vorhanden sind, werden die Erben nach dem Gradualsystem bestimmt, wobei eine Verteilung nach Köpfen erfolgt. Leben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur noch U1, U5 und U7, so erben sie allein zu je 1/3, die Abkömmlinge Y2, Y3 und Z gehen leer aus (§ 1928 Abs. 2). Eine Differenzierung nach Linien findet nicht statt. Sind auch U1, U5 und U7 vorverstorben, erben Y2 und Y3 je zu 1/2, denn beide sind mit dem Erblasser im 5. Grade verwandt (Zahl der vermittelnden Geburten) (§§ 1928 Abs. 3, 1589 Abs. 1 S. 3). Schlägt Y2 die Erbschaft aus, erbt Y3 alleine, da Z mit dem Erblasser nur im 6. Grade verwandt ist.
Anmerkungen
Vgl. BeckOK/Hahn § 1589 Rn. 4.
D.h. die Geburt der die Verwandtschaft herstellenden Person wird nicht mitgerechnet, vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 7. Aufl. 2017, § 1589 Rn. 13.
Statt aller BeckOGK/Haßfurter § 1589 Rn. 5 m.w.N.
Beispiel: OLG Düsseldorf v. 27.10.2016 – I-3 Wx 294/15, ZEV 2017, 91.
Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, Vorbem. vor § 1924 Rn. 5.
Erman/Lieder, 15. Aufl. 2017, Vorbem. vor § 1924 Rn. 7.
Vgl. MüKoBGB/Leipold,