Strafrecht Besonderer Teil. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783846344385
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StraFo Strafverteidiger Forum Stratenwerth/Kuhlen Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011 |XXXII|StrRG Strafrechtsreformgesetz StV Der Strafverteidiger StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Tab. Tabelle u.a. unter anderem usw. und so weiter u.U. unter Umständen v. von v.a. vor allem Var. Variante Verf. Verfasser(in) vgl. vergleiche Vorbem. Vorbemerkung(-en) Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau, 44. Aufl. 2015 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Aufl. 2014 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil II, 37. Aufl. 2014 z.B. zum Beispiel ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik ZStW Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft

       [Zum Inhalt]

      |1|1. Kapitel Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter

      I. Delikte gegen das Leben (Johannes Koranyi)

      1. Einführung

      a) Geschütztes Rechtsgut

      1Die §§ 211ff. StGB gelten dem Schutz des menschlichen Lebens und sind damit Ausdruck der aus Art 2 Abs. 2 S. 1GG abzuleitenden Pflicht des Staates, Vorschriften zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erlassen[1]. Die verfassungsrechtliche Verankerung der Schutzpflicht bringt den besonderen Stellenwert des menschlichen Lebens zum Ausdruck. Dieses stellt »innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.«[2]

      2Geschützt ist immer nur das Leben eines anderen, also vom Täter verschiedenen Menschen.[3] Demnach sind die Selbsttötung sowie die Teilnahme an einer solchen (mangels teilnahmefähiger Haupttat) straflos. Jedoch hat der Umstand, dass die unmittelbar zum Tode führende Handlung vom Sterbenden selbst ausgeführt wird, nicht zwangsläufig die Straflosigkeit weiterer am todbringenden Ereignis Beteiligter zur Folge. Vielmehr ist in Konstellationen, in denen eine Person an der Handlung eines anderen mitwirkt, die zu dessen Tod führt, sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine (straflose) Teilnahme an einer Selbsttötung oder eine strafbare Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft vorliegt (ausführlich hierzu Rn. 115ff.).

      b) Tatobjekt »Mensch«

      3Die Tötungsdelikte im engeren Sinne (zur systematischen Einteilung noch Rn. 9ff.) haben gemeinsam, dass sie sich gegen einen bereits geborenen und noch nicht verstorbenen Menschen richten. Die Grenzen des Anwendungsbereichs |2|der §§ 211ff. StGB werden daher durch die Zeitpunkte des Lebensbeginns und des Lebensendes markiert.

      aa) Beginn des Lebens

      4Die genaue Ermittlung des Beginns des menschlichen Lebens hat maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung der Tötungsdelikte zu den Bestimmungen des Schwangerschaftsabbruchs (§§ 218ff. StGB), die dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen. Tatobjekt ist dort die Leibesfrucht, deren Abtötung durch bloß fahrlässiges Verhalten (in Abweichung zu § 222 StGB) nicht sanktioniert wird. »Der im Vergleich zu dem des geborenen Menschen geringere Lebensschutz des ungeborenen Kindes folgt aus den mit seinen Rechten – möglicherweise – kollidierenden Rechtspositionen seiner Mutter, aus deren Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.«[4]

      5Als den den Lebensbeginn markierenden Zeitpunkt wird von Seiten der Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur auf den Beginn des Geburtsvorgangs abgestellt. Hiernach beginnt das Menschsein bereits mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen.[5] Teilweise wird im Schrifttum aber auch erwogen, die Tötungsdelikte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingreifen zu lassen, etwa mit Beginn der Presswehen[6] oder (in Übereinstimmung mit der Regelung zur Rechtsfähigkeit in § 1BGB) mit Vollendung der Geburt[7]. Um einen möglichst umfassenden Lebensschutz zu gewährleisten, ist an dieser Stelle jedoch dem von der Rechtsprechung vertretenen Ansatz der Vorzug zu geben. Im Übrigen wird auch nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen der Beginn des menschlichen Lebens überwiegend mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt.[8]

      6Im Fall eines Kaiserschnitts stellt die Öffnung des Uterus den maßgeblichen Zeitpunkt dar.[9] Vereinzelt wird stattdessen auf die Öffnung der Bauchdecke abgestellt, wobei jedoch übersehen wird, dass diese auch anderen Zwecken dienen kann.[10] Die (Über-)Lebensfähigkeit des Neugeborenen ist für die Zuerkennung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes nicht maßgeblich. Denn eine »Leibesfrucht kann auch dann, wenn sie vorzeitig zur Welt kommt, ein Mensch im Sinne des § 212 StGB sein. Ob sie es ist, hängt davon ab, ob sie unabhängig |3|vom Leben der Mutter in menschlicher Weise lebt, sei es auch nur kurze Zeit«[11].

      7Schwierigkeiten begegnen bei der Abgrenzung der §§ 211f. StGB zu §§ 218ff. StGB insbesondere dann, wenn eine vor Beginn der Eröffnungswehen ausgeführte Einwirkung auf die Leibesfrucht den Tod des Kindes nach Geburtsbeginn verursacht. Zutreffend hält der BGH für die Beantwortung der Frage, ob in dieser Konstellation eine vorsätzliche Tötung eines Menschen oder ein Schwangerschaftsabbruch anzunehmen ist, den Zeitpunkt der Einwirkung auf das Opfer und nicht den des Todeseintritts für maßgebend. Diese »Rechtsprechung vermeidet, daß es von dem für den Täter ganz zufälligen Ablauf des physiologischen Vorgangs – Eintritt des Todes vor oder nach Beginn der Geburt – abhängt, ob er ggf. wegen Mordes oder wegen Abtreibung zu bestrafen ist.«[12] Aus demselben Grund kann für die Abgrenzung auch nicht entscheidend sein, ob das wegen eines Schwangerschaftsabbruchs ausgestoßene Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits lebensfähig gewesen wäre. »Zwar