244BGH NStZ 2006, 506[425]; Stoffe des alltäglichen Bedarfs als andere gesundheitsschädliche Stoffe iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Ein vierjähriges Mädchen schüttet versehentlich Salz statt Zucker in seinen Pudding. Zu »erzieherischen Zwecken« zwingt seine Mutter es, den Pudding dennoch zu essen. Sie weiß nicht, dass Kochsalz bereits ab einer niedrigen Dosierung zum Tode führen kann. Das Mädchen stirbt an der Kochsalzvergiftung. – Das Landgericht hatte die Mutter lediglich wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch und erkannte auf gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB. Die Norm erfasse auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist. Dass die Mutter sich einer Todesgefahr nicht bewusst war, sei dafür unwesentlich, da sie jedenfalls eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung des Kindes in Kauf genommen habe.
245LG Bonn, BeckRS 2012, 03545[426]; Gezieltes Anhauchen eines Anderen mit Zigarettenrauch stellt bereits körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung iSd. § 223 Abs. 1 StGB dar: Der Angeklagte hatte einen Polizeibeamten, der vor seiner Haustür stand, den Rauch seiner Zigarette ins Gesicht geblasen, der mit »spürbar feuchter, d.h. mit Spuke-Partikeln [sic] versetzte[r] Atemluft« verbunden war. Der Beamte schlug den Mann daraufhin schmerzhaft ins Gesicht. – Das LG sprach den wegen Körperverletzung im Amt angeklagten Polizisten frei. Er habe in Notwehr gehandelt, da es sich bei dem »Anhauchen« um eine Körperverletzung gehandelt habe. Das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckeanteilen gegen das Gesicht sei über die Grenze hinzunehmender Bagatellen hinaus geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung resultiere dabei sowohl aus den karzinogenen Anteilen des Zigarettenrauches als auch aus den potentiellen Viren und Bakterien in der Körperflüssigkeit »Spucke«.
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