– Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KonzVO M-V):Zuständig für das gesamte Land: LG Rostock
– Niedersachsen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz):Zuständig für das gesamte Land: LG Hannover
– Nordrhein-Westfalen (§ 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig für den OLG-Bezirk Düsseldorf: LG DüsseldorfZuständig für den OLG-Bezirk Hamm: LG DortmundZuständig für den OLG-Bezirk Köln: LG Köln
– Rheinland-Pfalz (§ 9 ZFGGZuVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Mainz
– Sachsen (§ 12 SächsJOrgVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Leipzig
– Sachsen-Anhalt (§ 6 Nr. 1 LSAZivGerZustVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Magdeburg
– Schleswig-Holstein (§ 1 KartsLGZustV):Zuständig für das gesamte Land: LG Kiel
– Thüringen:Keine Zuständigkeitskonzentration. Daher ist jedes LG für seinen Bezirk in Kartellstreitsachen zuständig (LG Erfurt, LG Gera, LG Meiningen und LG Mühlhausen)
– Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland:entbehrlich in Ermangelung mehrerer LG-Bezirke
199
In Musterfeststellungsklagen (§§ 606ff. ZPO) sind nach § 119 Abs. 3 GVG die Oberlandesgerichte am Sitz des Beklagten (§ 32c ZPO) erstinstanzlich zuständig. In kartellrechtlichen Sachverhalten kollidiert diese Zuständigkeitszuweisung mit den §§ 87ff. GWB. Insoweit dürfte sich eine Kompromisslösung empfehlen, wonach erstinstanzlich stets die Oberlandesgerichte zuständig sind, jedoch unter diesen die Kartelloberlandesgerichte.416
200
Wird ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, kann dieses das Verfahren auf Antrag hin an das zuständige Gericht verweisen, § 281 ZPO. Die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Die Kosten für das Verfahren hat der Kläger zu tragen, § 281 Abs. 4 ZPO. Wird kein Verweisungsantrag gestellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Funktionale Zuständigkeit
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Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 87 GWB ergibt, sind Handelssachen, § 95 Abs. 2 GVG. Für Handelssachen sind grundsätzlich die Kammern für Handelssachen („KfH“) funktional zuständig, § 94 GVG. Allerdings nimmt die praktische Relevanz der KfH stark ab. Zunächst gelangt die Streitigkeit nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 Abs. 1 GVG) vor die KfH. Ansonsten bleibt es bei der funktionalen Zuständigkeit der Zivilkammer.
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Vor allem aber sind die KfH seit der mit der 8. GWB-Novelle 2012/2013 in § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG eingefügten Ausnahme nicht mehr für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zuständig. Diese sind damit vor Zivilkammern zu verhandeln. Hintergrund dieser Regelung ist die rechtliche Komplexität dieser Verfahren, die besser vor einer vollbesetzten Kammer als vor lediglich einem Berufsrichter verhandelt werden können.417 Diese Ausnahme muss konsequenterweise auch für negative Feststellungsklagen gelten, mit denen die Entscheidung begehrt wird, für einen behaupteten Schaden aus einem Kartellverstoß nicht einstehen zu müssen.
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Auch die mit der 9. GWB-Novelle aus dem Jahr 2017 eingeführten Auskunftsklagen sind der Zuständigkeit der KfH entzogen und sollen vor Zivilkammern verhandelt werden.418 Dies überzeugt, denn es dient der Konzentration und der Prozessökonomie, da die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche oftmals mit einem Auskunftsbegehren verbunden wird.
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Damit bleibt es nur noch für (isolierte) Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (§ 33 Abs. 1 GWB) sowie Abschöpfungsklagen (§ 34 GWB) bei der (optionalen) Zuständigkeit der KfH.419
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Die meisten Fälle werden damit vor Zivilkammern verhandelt. Hierbei gilt nicht die Zuständigkeit des originären Einzelrichters, sondern die Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 87 Satz 1 GWB. Per Geschäftsverteilungsplan sind an den Kartelllandgerichten spezielle Kartellkammern gebildet. Eine Rückübertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO sollte regelmäßig unterbleiben, weil die Verfahren nun einmal besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen.
4. Klageverbindung
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Die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Zuständigkeit kann gemäß § 88 GWB auch auf nicht-kartellrechtliche Ansprüche erstreckt werden, wenn diese in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Anspruch stehen. Die Vorschrift dient damit in erster Linie der zivilprozessualen Vereinfachung und der Prozessökonomie. Zur Auslegung des Begriffs des rechtlichen Zusammenhangs können insbesondere die für andere zivilprozessuale Institute geltenden Grundsätze herangezogen werden. Unmittelbar bekannt ist die Begrifflichkeit aus § 147 ZPO, der die Verbindung mehrerer Prozesse bei Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs ermöglicht. Zur Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen kann auf die vom BGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer sog. Drittwiderklage nach § 33 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden.420 Hiernach ist die Voraussetzung des rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, verschiedene Tatbestände zueinander in einem Bedingungsverhältnis stehen oder Anspruch und Gegenanspruch nach ihrem Zweck und der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen.421
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Einen derartigen Zusammenhang verneinend hat das OLG Koblenz entschieden, dass Sachverhalte, die zeitlich weit auseinander liegen und auch hinsichtlich der betroffenen Probleme keine Bezugspunkte aufweisen, die Voraussetzungen des § 88 GWB nicht erfüllen. Dieser Bewertung lag eine Klage wegen (unzulässiger) Preisbildung i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F. zugrunde, mit der widerklagend eine Werbekonzeption des Klägers angegriffen wurde.422
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Das LG Stuttgart hat im Jahr 2006 die Rechtsmissbräuchlichkeit des Einsatzes von § 88 GWB durch Erhebung einer kartellrechtlichen Unterlassungsklage und Verbindung mit einer vertraglichen Schadensersatzklage, für die keine anderweitige internationale Zuständigkeit bestanden hätte, verneint.423 Eine derartige Verbindung nach § 88 GWB sei nach Auffassung des Gerichts zwar „trickreich“, könne jedoch nicht ohne weitere Anhaltspunkte als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
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Im Einzelfall stellt sich die Entscheidung darüber, ob ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 88 GWB vorliegt, als Ergebnis einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dar.
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Die Verbindungsmöglichkeit besteht gemäß § 88 Hs. 2 GWB auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist – das Kartellrecht „sticht“. Die Norm gilt für die objektive und subjektive Klagehäufung sowie die Widerklage. Sie ist eine Erweiterung der Klageverbindung nach § 260 ZPO, weil auf die Voraussetzung der Zuständigkeit des befassten Gerichts für sämtliche Ansprüche verzichtet wird. Darüber hinaus findet § 88 GWB auch Anwendung auf die Fälle der subjektiven Klagehäufung im Wege der Streitgenossenschaft nach §§ 59ff. ZPO. Hierbei ist entscheidend, dass die Betroffenen aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. § 88 GWB findet allerdings bei Streitigkeiten verschiedener Rechtswege keine Anwendung; es muss sich ausschließlich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handeln.424