bb) Rechtsmängel, die bei Abschluss des Vertrages vorhanden sind und dem Lizenzgeber bekannt sind bzw. bekannt sein mussten
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Nach pachtrechtlichen Grundsätzen hatte der Verpächter für Rechtsmängel, die schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestanden und durch die der Pächter im Gebrauch der gepachteten Sache beeinträchtigt wurde, auf Verlangen des Pächters auch Schadensersatz zu leisten. Dabei kam es weder darauf an, ob der Verpächter den Mangel kannte, noch ob ihn ein Verschulden traf.94 Es handelte sich hier um eine Garantiehaftung. Der Lizenznehmer war danach von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, wenn ihm das Benutzungsrecht durch den Mangel ganz entzogen wurde. War es lediglich beeinträchtigt, so minderte sich die Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer konnte aber anstelle der Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.95 Er konnte auch dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels stellen. Nach deren Ablauf konnte er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.96 Die dargelegten Ansprüche standen dem Lizenznehmer jedoch nicht zu, wenn er bei Abschluss des Vertrages die Mängel gekannt hatte.97
Dieses Ergebnis, nach dem der Lizenzgeber für die Befugnis zur Lizenzvergabe vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach pachtrechtlichen Grundsätzen verschuldensunabhängig gem. §§ 581 Abs. 2, 541, 538 BGB a.F. haftete, war – unbeschadet der z.T. anderen Begründungen98 – weitestgehend unbestritten.
Allerdings waren die rein pachtrechtlichen Grundsätze in Anbetracht der Besonderheiten des Lizenzvertrages nicht uneingeschränkt anwendbar, und zwar deswegen, weil bei dem Lizenzvertrag Rechtsmängel vorhanden sein konnten, die für den Lizenzgeber trotz aller Sorgfalt nicht erkennbar waren und die sich erst nach längerer Zeit herausstellen konnten, wie z.B. Vorbenutzungsrechte99 oder die Abhängigkeit100 von anderen Patenten. Es handelte sich hier um Mängel, für die dem Lizenzgeber eine unbedingte, uneingeschränkte Haftung auf Schadensersatz in Anbetracht einer angemessenen Risikoverteilung nicht zumutbar war.101 Einen Schadensersatz konnte man daher nur bejahen, wenn der Lizenzgeber den Mangel gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hatte.
cc) Rechtsmängel, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages entstanden sind oder bekannt wurden und die der Lizenzgeber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte
(1) Allgemeines
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Die hier in Frage stehenden Rechtsmängel, die bei Vertragsabschluss lediglich noch nicht bekannt waren, waren denen, die erst später entstanden waren, gleichzustellen. In der Praxis waren vor allem Vorbenutzungsrechte und Abhängigkeit von anderen Patenten von Bedeutung. Deshalb sollen anhand von diesen beiden typischen Problemgruppen die Auswirkungen von Rechtsmängeln, die erst nachträglich auftreten, auf den Lizenzvertrag dargelegt werden.
(2) Abhängigkeit des Patents
(a) Allgemeines
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Der Hauptfall der sog. Abhängigkeit stellte sich derart dar, dass die in einem älteren Patent geschützte Erfindung von einem jüngeren Patent benutzt wurde, aber keine Identität, sondern eine Weiterentwicklung durch neue schöpferische Leistung vorlag. Wäre in einem solchen Fall die Erteilung des Patentes versagt worden, wäre hierdurch der Fortschritt gehemmt worden. Daher berührte die Abhängigkeit die Wirksamkeit des Patentes nicht102 und wurde vom Patentamt im Patenterteilungsverfahren auch nicht geprüft.103 Ebenso lag daher auch kein Nichtigkeitsgrund vor.104 Da die gewerbliche Verwertung der jüngeren Erfindung nur unter Benutzung des älteren Patentes erfolgen konnte, unterlag die Ausübung des jüngeren Patentes gegenüber dem Inhaber des älteren Patentes insofern einer Beschränkung, als die Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes erforderlich war.105 Andernfalls hätte eine Patentverletzung vorgelegen. Das Verhältnis der Abhängigkeit eines Patentes zu einem Gebrauchsmuster ist in § 14 GebrMG geregelt.
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Die erforderliche Zustimmung des Inhabers des älteren Schutzrechtes kann im Wege der Lizenz erfolgen, wobei u.U. auch eine Zwangslizenz in Betracht zu ziehen ist. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Abhängigkeit des Patentes nicht dem Inhaber des älteren Patentes das Recht gibt, das jüngere, abhängige Patent, d.h. also die Weiterentwicklung, zu benutzen.
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Zwischen älterem und jüngerem Patent sind die verschiedensten Überschneidungen möglich. Die Abhängigkeit kann vollkommen, teilweise oder auch nur hinsichtlich bestimmter Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Es würde im Rahmen dieser Schrift jedoch zu weit führen, auf Einzelheiten einzugehen. Es darf auf die einschlägigen Kommentare verwiesen werden.106
(b) Auswirkungen auf die Lizenz
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Stellte sich erst nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass das zugrunde liegende Patent von einem anderen abhängig war, so zeigte sich deutlich, welcher Unterschied zwischen der Auffassung bestand, dass der Lizenzgeber durch den Lizenzvertrag lediglich auf sein Verbotsrecht verzichtete, und derjenigen, wonach der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Möglichkeit zur ungestörten Benutzung einräumen musste.107 Lag lediglich ein Verzicht auf das Verbotsrecht vor, so war der Vertrag auch erfüllt, wenn sich herausstellte, dass das zugrunde liegende Schutzrecht von einem anderen Recht abhängig war. War dagegen die Einräumung einer störungsfreien Benutzung der Erfindung Gegenstand des Vertrags, wie dies die herrschende Meinung annahm, so wurden die vertraglichen Rechte des Lizenznehmers durch eine Abhängigkeit beeinträchtigt, wenn der Inhaber des älteren Patents sein Verbotsrecht geltend machte. Im Gegensatz zur Nichtigkeit des Patents, bei der das Schutzrecht ganz entfällt, stand hier der Ausübung der Lizenz das Recht eines Dritten entgegen.
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Durch eine entsprechende Anwendung der pachtrechtlichen Bestimmungen108 ließen sich für Lizenzverträge angemessene und sinnvolle Ergebnisse erzielen. Der Lizenznehmer war danach für die Zeit, in der er vom Lizenzgegenstand keinen vertragsmäßigen Gebrauch machen konnte, von der Zahlung der Lizenzgebühr befreit. Lag lediglich eine Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte vor, so konnte die Gebühr gemindert werden.109
Zu diesem Ergebnis kam auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.10.1934,110 wenn auch mit einer anderen Begründung. Das Gericht sah die Verpflichtung des Erfinders in dem zur Entscheidung stehenden Fall darin, eine patentfähige Erfindung zu liefern und nicht eine unabhängige. Die Vergütungspflicht sei daher begründet, aber nach Treu und Glauben111 unter Ausfüllung einer Vertragslücke zu mindern, weil infolge der Abhängigkeit eine zusätzliche Lizenz an den Inhaber des älteren Patents zu zahlen war. Diese gekünstelte Konstruktion war entbehrlich, wenn man die Verpflichtung des Lizenzgebers darin sah, den vertragsmäßigen Gebrauch einzuräumen und bei Störungen die Vorschriften über Pacht entsprechend anwendete.112
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Anstelle der dargelegten Rechte konnte der Lizenznehmer auch fristlos kündigen, wenn der Lizenzgeber eine ihm gestellte angemessene Frist zur Behebung der Störung – ohne Abhilfe zu schaffen – verstreichen ließ.113 Eine Behebung des aufgetretenen Rechtsmangels war dadurch möglich, dass das ältere Patent vernichtet wurde oder erlosch oder gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Abhängigkeit nicht besteht, oder schließlich – und dies war der häufigste Fall – eine Genehmigung zur Benutzung des älteren Patents u.U. auch in Form einer Zwangslizenz erteilt wurde. Die Kündigung war jedoch nicht zulässig, soweit nur eine unerhebliche Behinderung oder Vorenthaltung der Benutzung vorlag, es sei denn, dass der Lizenznehmer ein besonderes Interesse an der Aufhebung des Vertrages nachweisen konnte.114
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Reimer115 wollte dem Lizenznehmer auch in den Fällen, in denen die Behinderung des Gebrauchs dadurch behoben werden konnte, dass der Inhaber des älteren Patents gegen Zahlung einer Lizenz ein Benutzungsrecht einräumte, ein Wahlrecht zwischen Minderung und Kündigung zugestehen, weil es dem Lizenznehmer nicht hätte zugemutet werden können,