1918 war Deutschland besiegt. Der Kaiser musste abdanken. Die junge Demokratie musste den Versailler Vertrag, das „Friedensdiktat“, unterschreiben. Extreme Linke und Rechte bekämpften die „ungeliebte“ Demokratie radikal. Die WRV wurde in dieser Zeit äußerster Unruhen in der Stadt Weimar erarbeitet. Sie gibt der staatlichen Gewalt eine starke Stellung:
– Grundrechte sind im 2. Teil den Staatsorganen im 1. Teil nachgeordnet.
– Grundrechte gelten als Bürgerrechte nur für Deutsche.
– Sie werden im Rahmen der Gesetze gewährt, nicht gewährleistet.
– Die staatliche Gewalt ist damit nur mittelbar an die Grundrechte gebunden, die keine oberste Rechtsnorm sind.
– Staatliche Eingriffe in die Grundrechte sind nur auf dem allgemeinen Rechtsweg einklagbar.
– Bei erheblicher Störung (!) oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann der Reichspräsident Grundrechte außer Kraft setzen.
1933 ermöglichte die ausschließlich gesetzliche Gewährung der Grundrechte den Nationalsozialisten, ihre Abschaffung als Recht zu propagieren.
8. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) – 23. 5. 1949
1945: Deutschland musste als Folge der rücksichtslosen Kriegsführung und der millionenfachen Vernichtung „nichtarischen“ Lebens durch das NS-Regime „bedingungslos“, damit ohne Rechte kapitulieren.
1949 spaltete der Ost-West-Konflikt Deutschland in zwei Staaten. Um den provisorischen Charakter beider Staaten und den Willen zur deutschen Wiedervereinigung zu betonen, benannte die verfassungsgebende Versammlung, der Parlamentarische Rat, die neue Verfassung: „Grundgesetz“.
In Abgrenzung zur WRV, die die Machtergreifung der NSDAP begünstigte, schränkte das Grundgesetz die staatliche Gewalt stärker ein.
Das Grundgesetz
– betont die unantastbare Menschenwürde und die unverletzlichen und unveräußerlichen Grundrechte im 1. Artikel.
– Die Grundrechte sind Menschenrechte bis auf die in Art. 8, 9, 11, 12 GG.
– Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, als oberste Rechtsnormen jedem Gesetz übergeordnet.
– Die Grundrechte binden die drei Gewalten, die Gesetzgebung, vollziehende und rechtsprechende Gewalt – Art. 1 GG und 20 GG.
– Diese Grundsätze und der Wesenskern der Grundrechte sind unantastbar.
– Staatliche Eingriffe in die Grundrechte kann jedermann bis vor das Bundesverfassungsgericht als unabhängigem Staatsorgan verfolgen.
1 Lat.: ponere (positum) setzen, stellen, legen.
III. Internationale Menschenrechtserklärungen
1. UN-Charta und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Am 26. 6. 1945 gründeten 50 Staaten die UN als Staatenbund.
2020 gehören der UN 193 Staaten an.
Die UN-Charta fordert in Art. 1: „Die Achtung vor den Menschenrechten und den Grundfreiheiten für alle … zu fördern und zu festigen …“
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) vom Dezember 1948 betont in der Präambel die angeborene Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen.
Die 30 Artikel der AEMR sind nach drei Gruppen unterteilt:
– Individuelle Rechte wie Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Gewissens- und Religionsfreiheit …
– Politische Rechte wie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften anzugehören, politische Vertreter frei zu wählen …
– Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie das Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, auf einen Lebensstandard, der das materielle und soziale Wohl einer Familie gewährleistet, das Recht auf Bildung …
Der Rat für Menschenrechte (MRR) wurde 2006 gegründet.
– Er überprüft alle UN-Staaten regelmäßig auf ihre MR-Verpflichtungen.
– Sonderverfahren und -berichte betreffen MR-Verletzung durch Staaten und kritische MR-Themen wie Migration und Kinderhandel.
– Resolutionen des Menschenrechtsrates verurteilen MR-Verletzungen und schaffen eine weltweite Öffentlichkeit. Sanktionen kann die Generalversammlung empfehlen und der Sicherheitsrat der UN beschließen.
Innerstaatliche Konflikte haben in den letzten Jahren Millionen Opfer gefordert. Das Prinzip der „Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates“ wird deshalb zum Schutz der Menschenrechte immer weiter eingeschränkt.
Seit 2013 fordern Brasilien und Deutschland eine UN-Resolution für mehr Datenschutz im Internet, um die Menschenrechte auch „online“ zu wahren und Überwachungspraktiken zu sanktionieren. Die Menschenrechte auch im Bereich informationstechnischer Systeme durchzusetzen, ist eine der zukünftigen Aufgaben der UN.
2. Europarat: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
1949 gegründet. 2020 gehören dem Europarat 47 Mitglieder an.1 (s. S. 131)
Die EMRK konkretisiert die Freiheits-, Gleichheits- und Schutzrechte.
Sie ist verbindliches Recht, seit 1952 in Deutschland.2
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) besitzt jedermann nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges das Klagerecht.
Die Urteile sind völkerrechtlich bindend – ihre Umsetzung wird überwacht. Der verurteilte Staat hat den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Urteile des EGMR regeln die Anwendung staatlichen Rechts.
3. OSZE Organisation für Sicherheit u. Zusammenarbeit in Europa – bis 1994 KSZE – Konferenz für… –
1975 beschlossen 35 europäische Staaten sowie Kanada u. die USA
die Schlussakte von Helsinki mit drei „Dimensionen“:
– sicherheitspolitisch militärische Dimension
– Rüstungskontrolle, Krisen- und Konfliktmanagement
– vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen
– wirtschaftliche, technische und ökologische Dimension
– humanitäre Dimension- überwacht durch 3 Hauptinstitutionen
Seit 1992 ist