Was einen Staat ausmacht, ist nicht fest definiert. Es ist oft von den herrschenden politischen, sozialen, nationalen, auch religiösen Einstellungen abhängig. Im Allgemeinen wird der Staat durch seine Aufgaben bestimmt.
– Wahrung der äußeren Sicherheit: internationale Verträge, Verteidigung
– Wahrung der inneren Sicherheit: Gesetze, Verwaltung, Polizei, Gerichte
– Förderung des Gemeinwohls: eine gerechte Sozial- und Wirtschaftsordnung, Bildung und Kultur
Diese weitgehend funktionsbezogene Bestimmung des Staates – manche sprechen vom Staat als Dienstleistungsunternehmen – muss durch grundlegende gemeinschaftsbezogene Elemente ergänzt werden.
„Wir sind das Volk!“
„Wir sind ein Volk!“
Beide Sätze prägten vor über 30 Jahren den friedlichen Aufstand der Deutschen in der DDR für eine vom Volke ausgehende Staatsgewalt, für die staatliche Wiedervereinigung Deutschlands und für ein vereintes deutsches Volk.
Die 3 Elemente des Staates, die sich hier äußern, sind:
– Staatsgebiet – Staatsvolk – Staatsgewalt –
Der Staat wird damit begrifflich durch 3 Elemente bestimmt.
Das Staatsgebiet ist der umgrenzte Bereich der Erdoberfläche, in dem das Staatsvolk unter der Hoheit des Staates, der Staatsgewalt, lebt.
a) Räumlich zugeordnete Bereiche
Zum Staatsgebiet gehören:
– die Erdoberfläche innerhalb der Staatsgrenzen
– das Erdinnere (in Richtung Erdmittelpunkt)
– der Luftraum (nicht das Weltall)
– die Hoheitsgewässer von 12 Seemeilen (sm) vor Küstenstaaten für Kontroll- und Polizeirechte
– die 24 sm-Anschlusszone für wirtschaftliche Rechte
– der Festlandsockel bis zu 350 sm
– Schiffe auf hoher See, Flugzeuge im freien Luftraum
Nicht der Gebietshoheit unterstehen Vertreter und Vertretungen
– ausländischer Staatsorgane und Verwaltungen:
Staatsgäste, Botschafter, Diplomaten, Streitkräfte, Polizeien
– völkerrechtlicher Organisationen: UN, EU, Europarat u. a.
3. Staatsvolk – Staatsangehörigkeit (StAng.)
In jedem Staat leben neben den Staatsangehörigen, den Staatsbürgern, Personen mit anderer Volks- und Staatsangehörigkeit.
Unterschieden wird deshalb zwischen folgenden Begriffen:
Bevölkerung:
Alle in- und ausländischen Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet
Staatsvolk/Staatsbürger – rechtliche Bestimmung:
Alle Personen mit der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staatsgebietes
Nation/Volk – kulturelle Bestimmung:
Alle Personen mit derselben Volkszugehörigkeit. Grundlage ist die gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte, Abstammung.
In Nationalstaaten sind Staatsvolk und Nation gleich.
In Nationalitätenstaaten besteht das Staatsvolk aus mehreren Nationalitäten.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit:
– Mit Geburt erwerben die Kinder nach dem
– Abstammungsprinzip die StAng. der Eltern oder eines Elternteils,
– Territorialprinzip die StAng. des Geburtslandes/-staates.
– Durch Einbürgerung auf eigenen Antrag ab dem 16. Geburtstag.
a) Die deutsche Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 1. Januar 2000 durch
Geburt:
– Für Kinder mit einem deutschen Elternteil gilt das Abstammungsprinzip.
– In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können seit 2014 die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie
– bis zum 21. Geburtstag mind. 8 Jahre im Land gelebt haben
– oder in Deutschland 6 Jahre lang eine Schule besucht haben oder
– oder einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss nachweisen.
Adoption: mit Annahme als Kind durch einen Deutschen
Art. 116 Abs. 1 GG als Flüchtling oder Vertriebener
Einbürgerung (auf Antrag):
Die Anspruchseinbürgerung besteht unter folgenden Voraussetzungen:
– acht Jahre legaler Aufenthalt in Deutschland
– Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, z. B. EU-Bürgerschaft oder gleichgestellte europäische Staatsangehörigkeit
– Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne ALG II oder Grundsicherung1
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse für das tägliche Leben
– Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des GG
– bestandener Einbürgerungstest zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie zu den Lebensverhältnissen in Deutschland
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Mehr-Ehen sind untersagt2
– Straflosigkeit – außer „Bagatelldelikten“
– Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
– Ausnahmen bilden z. B. die Mehrstaatigkeit bei allen EU-Bürgern
Die