25 GÖBEL, Verhältnis, 170.
26 Ebd. Für diesen Eindruck lassen sich über die von Göbel genannten Belege hinaus wietere anführen: Neben KAISER, Laien, 187 und REINHARDT, in: MKCIC 227, Rnn. 1f., auf die Göbel verweist, verstehen auch GEROSA, Recht, 220 und CORECCO, Aspekte, 133 c. 227 als Ergänzung bzw. Verstärkung von c. 225 § 2. Demnach verbürge c. 227 lediglich „das Recht auf die zur Erfüllung dieser Aufgabe [von c. 225 § 2] notwendige Freiheit“ (ebd.; vgl. CORECCO, L’identità, 168; DERS., Laici, 209). Vgl. DEMEL, Christen, 561; DIES., Handbuch, 403; DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 134 sowie STOFFEL, Recht, 69. Zudem sprechen AYMANS-MÖRSDORF, KanR II, 117 von einer Präzisierung des Grundgedankens von c. 225 § 2, während RIEDL, Laien, 309 in c. 227 die Rahmenbedingungen des Apostolates der Laien gemäß cc. 225f. normiert sieht.
Die zweite Meinung belegt Göbel lediglich mit PROVOST, Christian Faithful, 163. Sie wird ebenfalls vertreten von REINHARDT, in: MKCIC 227, Rnn. 2f. i. V. m. DERS., in: MKCIC Einf. vor 224, Rnn. 6f. und KAISER, Neues, 267. Vgl. ARRIETA, Diritto soggettivo, 7: „[I]l diritto di libertà nell’ordine delle realtà temporali, attribuito dal codice ai soli laici (can. 227), ma appartenente a tutti i fedeli, anche se i chierici e i religiosi si trovino in situazioni personali in cui venga limitato, più o meno ampiamente, il suo esercizio.“ Ähnlich konstatiert BARR, Obligations, 295 mit Bezug auf c. 227: „Clergy and religious are also recognized as posessing such liberties, but their exercise of some rights is circumscribed in various ways because of their special ministry within the Church.“ Ohne entsprechenden Hinweis identifiziert MARTÍN DE AGAR, Handbook, 51 das Rechtssubjekt von c. 227 mit „the faithful“. HERVADA, Magisterio, 793 spricht ebenfalls von einem „derecho del fiel“. Die von c. 227 vorgenommene Charakterisierung als Laienrecht sei eine „cierta inexactitud“ (ebd.). Vgl. HERVADA, Dialogo [1989], 281. Ähnlich versucht dezidiert auch BLANCO, Libertad, bes. 29–32 und noch einmal BLANCO, Protezione, 308–311, die Geltung des Rechts auf bürgerliche Freiheit für alle Christgläubigen zu erweisen. Vgl. auch FERRER ORTIZ, Derecho, 629–631 sowie hierzu im Einzelnen unter 2.1.
27 GÖBEL, Verhältnis, 171. Im LKStKR konstatiert Göbel 2002, zwar sei dem CIC/1983 eine „Favorisierung einer bestimmten Staatsform“ nicht zu entnehmen, der kirchliche Gesetzgeber nehme jedoch „das demokratische Staatsmodell als politischen Leittypus der Gegenwart“ wahr (DERS., Kirche, 460f.).
28 Vgl. HAERING, Rezeption, 70. C. 227 nimmt demnach „in einer Weise auf weltliches Recht bzw. weltlich-rechtliche Institutionen Bezug, die als ‚einfache Erwähnung‘ qualifiziert werden kann“ (ebd., 311).
29 BRAUNBECK, Weltcharakter, 367.
30 Ebd. – Basierend auf den Ergebnissen ihrer Studie schlägt Braunbeck einen stark revidierten Titel über die Pflichten und Rechte der Laien vor, der u. a. den von ihr identifizierten rechtssystematischen Zusammenhang von cc. 225 u. 227 berücksichtigt (vgl. ebd., 368–370).
31 Vgl. ebd., 192f.
32 WALF, Laie, 9.
33 BRAUNBECK, Weltcharakter, 328 (Anm. 93). Ähnlich spricht PREE, Autorität, 1128 für c. 227 von einer „Begrenzung der Reichweite der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt gegenüber Katholiken in inhaltlicher Hinsicht“ (vgl. u. Anm. 57).
34 MARTÍN DE AGAR, Diritto, 141 (eig. Übers.). Zur angesprochenen Symmetrie vgl. ebd., 135 sowie HERVADA, [Komm. zu c. 227], 182, der die „rechtliche Stellung des Laien in Bezug auf die kirchliche und die bürgerliche Gesellschaft […] durch zwei fundamentale Rechte“ geprägt sieht: „Das Recht auf Religionsfreiheit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und das Recht auf Freiheit in den weltlichen Dingen innerhalb der kirchlichen Gesellschaft. Der Staat hat keine Kompetenz in religiösen Dingen wie die Kirche keine in den weltlichen Dingen hat“ (eig. Übers.).
35 Vgl. MARTÍN DE AGAR, Diritto, 144.
36 Vgl. DERS., Handbook, 51.
37 Demnach umfasse das nunmehr in c. 227 normierte Recht der Laien auf Freiheit in den bürgerlichen Angelegenheiten „folgende Aspekte: 1. Autonomie gegenüber der kirchlichen Autorität; 2. das Recht, Meinungen zu vertreten, die von Meinungen anderer Christen abweichen; 3. die Pflicht, die Botschaft des Evangeliums nicht für die eigene Meinung in Beschlag zu nehmen, d. h. die Autorität der Kirche nicht für sich allein und zugunsten der eigenen Meinung in Anspruch zu nehmen“ (DEL PORTILLO, Gläubige, 166; i. O. z. T. hervorgeh.).
38 DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 135 spricht von einem „Autonomierecht der Laien“ und der daraus resultierenden Pflicht der kirchlichen Autorität, „sich aller Eingriffe in die zeitliche Ordnung zu enthalten, welche eine Verletzung der laikalen Freiheit und Missbrauch der klerikalen Funktion darstellen“ (eig. Übers.). Ähnlich CAPARROS, Rechristianisation, 52 u. 56f. sowie DERS., [Komm. zu c. 227], in: CECDC3, 180f. Nach VALDRINI, Droit, 55 Rn. 98 genießen die Laien „Freiheit der Wahl und Autonomie des Handelns“, sind in der Verwirklichung ihrer Freiheit jedoch an die kirchliche Soziallehre gebunden und an „die Grenzen, die die Kirche ihrer Ausübung setzt“ (ebd., 55f. Rn. 99; eig. Übers.). BLANCO, Libertad, 29 sieht die Grenzen der Freiheit der Laien im weltlichen Bereich im kirchlichen Lehramt, in der Moral und den Rechten Dritter, insbesondere in der Freiheit, die den übrigen Gläubigen in den zeitlichen Dingen zukommt.
39 HERRANZ, Status, 304.
40 DOHERTY, Angelegenheiten, 121. Als Eingriff in diese von c. 227 geschützte Freiheit katholischer Bürger(innen) versteht Doherty dabei z. B. Wahlaufrufe mit konkreten Hinwiesen auf (nicht) zu wählende Kandidat(inn)en oder Parteien. Sie seien „fast immer eine Verletzung der politischen Rechte der Katholiken“ (ebd., 122).
41 RIEDEL-SPANGENBERGER, Prinzipien, 179.
42 Ebd., 191f. Wirklich frei und eigenverantwortlich handelten Laien allerdings nur dort, wo der Anspruch des Lehramtes auf Verkündung der sittlichen Grundsätze gemäß c. 747 § 2 nicht mehr greife (vgl. ebd., 184). - Ähnlich wie Riedel-Spangenberger hatte schon HERRANZ, Status, 307 bezüglich c. 227 und der korrespondierenden kodikarischen Normen von einer „harmonischen Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verantwortung“ gesprochen und darin „ein optimales Instrument“ erkannt, „um die menschliche und christliche Reifung der Persönlichkeit der Laien zu fördern.“
43 Vgl. FUMAGALLI CARULLI, Laici, 496 sowie KAISER, Laien, 187, der c. 227 gleichrangig mit der Setzung eines innerkirchlichen Freiheitsrechts als „Appell an die außerkirchlichen gesellschaftlichen Kräfte“ verstanden wissen will (ähnlich DALLA TORRE, [Komm. zu c. 227], 134 sowie HAERING, Rezeption, 69f. und SÉRIAUX, Droit, 137), während nach GHIRLANDA, De obligationibus, 61 unklar bleibe, ob das in c. 227 formulierte Freiheitsrecht gegenüber der