Ein Zusammenschluss von Zahnärzten im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung darf keineswegs dazu führen, dass das Merkmal der Tätigkeit in freier Praxis nicht mehr erfüllt ist.
Gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ist die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, d. h. auch zwischen Vertragszahnärzten und MVZ oder ausschließlich Vertragszahnärzten, nicht aber zwischen Vertragszahnärzten und Vertragsärzten, zulässig.25 Sie bedarf gem. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. § 33 Zahnärzte-ZV unterscheidet als zentrale Norm des Vertragszahnarztrechts zwischen örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, eingeführt durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007, und stellt darüber hinaus klar, dass die gemeinsame Berufsausübung auch bezogen auf einzelne Leistungen zulässig ist.
Entscheidendes Merkmal einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, dass die tätigen Zahnärzte gegenüber dem jeweiligen Patienten, insbesondere aber auch gegenüber den Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftreten.26 Der Behandlungsvertrag kommt demzufolge nicht unmittelbar mit dem jeweils behandelnden Zahnarzt, sondern vielmehr zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem jeweiligen Patienten zustande. Die im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft kooperierenden Zahnärzte führen eine gemeinsame Patientenkartei, sodass die Behandlung – vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der freien Arztwahl – durch jeden der im Rahmen der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Zahnärzte vorgenommen werden kann.
Möglich ist auch die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Von dieser spricht man, wenn sie über mehr als einen Standort verfügt. Sowohl die Musterberufsordnung als auch die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern sehen mittlerweile entsprechende Reglungen vor, nach denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, in verschiedenen Planungsbereichen und sogar in verschiedenen KZV-Bezirken zulässig ist, soweit im jeweiligen Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist (§ 9 Abs. 2 MBO-Z). Auch insofern hat das VÄndG eine weitergehende Liberalisierung auch der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bewirkt
Diese weitergehenden Liberalisierungen führen dazu, dass die Mitglieder einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ihre Tätigkeit gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BMV-Z mit Stand vom 11.01.2021 auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft ausüben können, wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des Mitglieds an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiter im erforderlichen Umfang gewährleistet ist.
Dies ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BMV-Z dann der Fall, wenn an anderen Vertragszahnarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Vertragszahnarztes an seinem Vertragszahnarztsitz nicht überschritten wird.
Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nur für die vertragszahnärztliche Tätigkeit; sofern sich die Berufsausübungsgemeinschaft auch auf privatzahnärztliche Leistungen bezieht, können diese ohne Einschränkung auch an den anderen Standorten erbracht werden unter Berücksichtigung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen.
Wie dargestellt unterliegt die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 2 und 3 Zahnärzte-ZV. Dieser spricht die Genehmigung aufgrund des zwischen den einzelnen Zahnärzten als Gesellschaftern der (örtlichen bzw. überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages aus.
Bei der Überlegung, zukünftig mit einem bzw. weiteren Berufsträgern zahnärztlich tätig zu werden, bestehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten des Eingehens einer Berufsausübungsgemeinschaft. So kann zum einen in eine bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaft als neuer Gesellschafter eingetreten werden oder zum anderen mit einem beziehungsweise mehreren Berufsträgern eine Neugründung vorgenommen werden.
Eine Gemeinsamkeit dieser Handlungsoptionen ist, dass grundsätzlich ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, der die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter festlegt.
Zentrale Regelungskomplexe sind dabei neben der Wahl der Rechtsform unter anderem die Frage nach der Gewinn- und Verlustverteilung, der Haftung, aber auch der Vermögensbeteiligung. Außerdem sollte geregelt werden, wie die Beendigung der eingegangenen Kooperation ausgestaltet wird, inwiefern nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässigerweise vereinbart werden können und welche Rechtsfolgen die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft im Falle der Kündigung, aber auch der Berufsunfähigkeit oder des Todes eines der Gesellschafter auslöst.
Grundsätzlich sollte dabei stets als Leitsatz dienen, dass Verträge für den Fall gemacht werden, dass man sich nicht mehr versteht. Bei aller Anfangseuphorie ist es wichtig stets die Ausstiegsszenarien sowie ihre Konsequenzen im Blick zu behalten, auch wenn diese gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen werden.
Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Gestaltung und der Abschluss von Gesellschaftsverträgen zwingend in rechtlicher wie auch in steuerlicher Hinsicht begleitet werden sollte.
Praxisgemeinschaft
Wer für sich persönlich zu dem Ergebnis gelangt, sich zum Beispiel aus Kostengründen darauf beschränken zu wollen, Praxisräume, -einrichtung und Personal mit einem anderen Berufsträger zu teilen, im Übrigen aber in Einzelpraxis tätig werden zu wollen, so bietet sich die Gründung einer Praxisgemeinschaft an.
Diese wird grundsätzlich definiert als Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher und/oder Fachrichtung zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen und/oder Praxiseinrichtungen und/oder gemeinsamer Inanspruchnahme von Praxispersonal bei sonst selbstständiger Praxisführung.27 Es handelt sich um eine weitere klassische Kooperationsform im zahnärztlichen Bereich, die in vielfältiger Weise ausgestaltet sein kann.
Der Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft liegt darin, dass die Kooperation im Rahmen der Praxisgemeinschaft sich auf den organisatorischen Bereich beschränkt, das heißt auf die gemeinsame Nutzung von sachlichen und personellen Ressourcen.
Eine gemeinsame Berufsausübung findet hingegen nicht statt, vielmehr handelt es sich um für sich genommen selbstständige Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ, die auf rein organisatorischer Ebene miteinander verbunden sind. Die zahnärztliche Tätigkeit an sich ist nicht Gegenstand der Kooperation, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft organisierten Zahnärzte bleiben in ihrer Berufsausübung eigenständig und führen voneinander getrennte Praxen.
Zulassungsrechtlich unterliegt die Kooperation in Form der Praxisgemeinschaft (im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft) nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständigen Zulassungsausschüsse, sondern ist gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Zahnärzte-ZV lediglich anzuzeigen.
Wichtig ist, dass die einzelnen Praxen jeweils getrennt voneinander geführte Patientenkarteien haben, die separat aufzubewahren und zu führen sind. Dies versteht sich eigentlich von selbst und stellt doch einen in der Praxis leider häufig vorzufindenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar. Es ist höchst problematisch zu bewerten, dass in der Praxis dieser Grundsatz oftmals nicht verfolgt wird.28