5 vor Jahresabschluss. Martin Weber. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Weber
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482758522
Скачать книгу
nehmen. Am 31. 12. 2015 ist ein Schwellenwert jedoch überschritten – das Unternehmen wird gemäß § 238 HGB buchführungspflichtig. Aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung besteht bereits für 2015 Buchführungspflicht.

      17Ein neu gegründetes Unternehmen hat logischerweise keine zwei aufeinander folgenden Jahresabschlüsse. Es könnte somit nicht die Befreiung des § 241a HGB in Anspruch nehmen. § 241a Satz 2 HGB und § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB federn dieses Problem jedoch durch die Normierung ab, dass die Befreiung bei Neugründungen schon am ersten Abschlussstichtag angewandt werden darf.

      2.2.2 Nach dem Steuerrecht

      18

      derivative Buchführungspflicht

      Für die Besteuerung sehen die § 140 und § 141 AO zwei Möglichkeiten der Buchführungspflicht vor:

§ 140 AO: „derivative Buchführungspflicht“
Hierunter fallen alle Personen, die nach anderen als den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. § 140 AO gilt aber nicht nur für die Buchführungspflicht, sondern bestimmt auch, dass Aufzeichnungen, die nach anderen als den Steuergesetzen zu führen sind, auch für Besteuerungszwecke geführt werden müssen. Diese sich aus anderen Gesetzen ergebenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten somit gleichermaßen als steuerliche Verpflichtung. Hier sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung:
-§ 238 ff. HGB
-§ 259 BGB (Pflicht zur Rechenschaftslegung)
-§ 91, § 270, § 286 AktG
-§ 41 ff. GmbHG
-§ 33 GenG

      19Es existieren aber auch außerhalb des Handels-, Aktien- oder GmbH-Rechts Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die aufgrund § 140 AO für die Besteuerung Bedeutung entfalten. Hierzu zählen beispielsweise:

      ABB. 1: Aufzeichnungsformen nach Berufsgruppen

20 originäre Buchführungspflicht§ 141 AO: „originäre Buchführungspflicht“
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, können nach § 141 Abs. 1 AO unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Auf andere Rechtsgebiete wird hier nicht Bezug genommen.
Diese Grenzen beziehen sich stets nur auf einen Betrieb, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe der gleichen Einkunftsart unterhält (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 141 AO). Für das Entstehen der Buchführungspflicht genügt es, wenn eine der genannten Wertgrenzen überschritten wird. § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter § 141 AO fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler (vgl. AEAO Nr. 1 zu § 141 AO).

      21

      Beginn der Buchführungspflicht

      Die Buchführungspflicht beginnt bei:

§ 1 HGB „Istkaufmann“ mit Beginn der Tätigkeit. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Diese hat nur deklaratorische Wirkung.
§ 2 und § 3 HGB „Kannkaufmann“ und § 5 HGB „Kaufmann kraft Eintragung“ mit der Eintragung in das Handelsregister.
§ 6 HGB „Formkaufmann“ mit Gründung der Gesellschaft (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages).
§ 141 Abs. 1 AO mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung über die Buchführungspflicht folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Mitteilung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO angefochten werden.

      22

      Ende der Buchführungspflicht

      Die Buchführungspflicht endet bei:

allen Buchführungspflichtigen mit Betriebsaufgabe bzw. Abschluss des Insolvenzverfahrens.
bei Anwendung des § 141 Abs. 1 AO mit Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO).

      23Problematik bei erstmaligem Überschreiten der Werte des § 241a HGB:

      Auswirkungen des § 241a HGB auf das Steuerrecht

      § 141 AO weist zwar die gleichen Schwellenwerte wie § 241a HGB auf – sie unterscheiden sich dennoch in einem entscheidenden Punkt. Die Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt erst in dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Aufforderung muss aber nun oftmals nicht mehr erfolgen. So wird der Einzelunternehmer in obigem Beispiel (Tz. 16) auch für Zwecke der Besteuerung in 2015 buchführungspflichtig. Die Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 140 AO. Der subsidiäre § 141 AO ist folglich irrelevant.

      Dieser einfache Effekt greift jedoch nur bei Beginn der Buchführungspflicht. Endet die handelsrechtliche Buchführungspflicht, da die Schwellenwerte nicht mehr überschritten werden, hat dies keine unmittelbare Folgewirkung für das Steuerrecht. Dort endet die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 2 AO erst mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die originäre Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.

      2.3 Grundlagen der Buchführung

      24Begriffe Inventur und Inventar:

      Inventur wird Inventar

      Der Vorschrift des § 240 HGB zur Folge hat jeder Kaufmann am Anfang und am Ende eines Wirtschaftsjahres eine vollständige Bestandsaufnahme aller im Betriebsvermögen vorhandenen Vermögensgegenstände – insbesondere der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse sowie Waren – und Schulden durchzuführen.

      Die Bestandsaufnahmetätigkeit bezeichnet man als Inventur, die Auflistung der einzelnen Wirtschaftsgüter als Inventar. Die Inventur wird durch körperliche Bestandsaufnahme, also durch Zählen, Messen oder Wiegen durchgeführt. Die auf diese Weise ermittelten Mengen werden dann bewertet.

      Im Inventar müssen neben der vorhandenen Menge eine eindeutige Bezeichnung des Artikels, die verwendete Maßeinheit, der Einzelwert der jeweiligen Warengruppe und der Gesamtwert aller Warengruppen enthalten sein.

      § 246 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Kaufmann seine