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ISBN: 978-3-482-75852-2 |
Vorwort
Die Prüfung zum Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ wird seit 1927 durchgeführt und gehört somit zu den kaufmännischen Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition. Gemessen an der Zahl der jährlichen Prüfungsteilnehmer zählt diese Prüfung zudem seit Jahren zu den wichtigsten, jedoch auch zu den schwierigsten kaufmännischen Weiterbildungsabschlüssen mit durchschnittlichen Durchfallquoten von bis zu 50 %.
Anfang 2016 ist eine neue Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ in Kraft getreten, welche umfangreiche Änderungen für die kommenden Bilanzbuchhalterprüfungen vorsieht. Prüfungen, die bis zum 31. 12. 2015 angemeldet wurden, werden bis zum 31. 1. 2019 nach der „alten“ Prüfungsverordnung zu Ende geführt. Bei Prüfungen, die bis zum 31. 1. 2018 angemeldet werden, kann ebenfalls weiterhin die Anwendung der „alten“ Prüfungsverordnung beantragt werden. Alle Übergangsregelungen enden am 31. 7. 2019, danach können Prüfungen und Wiederholungsprüfungen ausschließlich nach der neuen Prüfungsverordnung abgelegt werden.
Bis zum Ende dieser Übergangsfristen werden Ihnen daher weiterhin alle Titel der „5 vor“-Reihe auch für Prüfungen nach „alter“ Verordnung angeboten. Der Aufbau der Titel richtet sich dementsprechend nach der offiziellen Prüfungsverordnung vom 18. 10. 2007, die eine Prüfung bestehend aus drei Prüfungsteilen vorsieht: Prüfungsteil A, B und C. Das Ablegen von Prüfungsteil A ist notwendig, um die Prüfungsleistungen des Teils B absolvieren zu dürfen. Zudem müssen die Teile A und B bestanden sein, um die mündliche Prüfung, Teil C, ablegen zu können.
Der vorliegende Titel der „5 vor“-Reihe beschäftigt sich mit dem Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“ des Prüfungsteils B und orientiert sich vollständig an den Bestandteilen und der Gliederung des offiziellen Rahmenlehrplans der „alten“ Prüfungsverordnung. Der Prüfling soll dementsprechend nachweisen, dass er die Fähigkeit besitzt, eine komplette Buchführung zu errichten, zu Überwachen und laufend zu bearbeiten. Darüber hinaus soll er die Kompetenz besitzen, die Belange des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszubauen. Er muss zudem seine Fertigkeit beweisen, unter Beachtung der Vorgaben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu erstellen.
„5 vor Jahresabschluss“ ist kein typisches Lehrbuch. Da ich selbst gegenwärtig als Dozent in diversen Vorbereitungskursen zur Bilanzbuchhalterprüfung tätig bin, gehe ich davon aus, dass in den von Ihnen besuchten Kursen das benötigte Wissen bereits eingehend vermittelt wurde. Dieses Buch ist vielmehr als eine Art letzte Wissenskontrolle zu sehen. Der Prüfling soll seinen Wissensstand kurz vor der Prüfung noch einmal kontrollieren und ggf. erkannte Wissenslücken innerhalb von kürzester Zeit erfolgreich schließen bzw. bereits Erlerntes noch schnell einmal auffrischen. Die prüfungsrelevanten Themen werden deshalb in kompakter und prägnanter Form dargestellt; zahlreiche Abbildungen, Beispiele und Kontrollfragen sowie eine Übungsklausur unterstützen zusätzlich das Verständnis.
So können Sie ganz entspannt und sicher in die Prüfung gehen!
Für angehende Steuerfachwirte und -berater sowie für Studierende an Universitäten und Fachhochschulen ist dieser Titel ebenfalls äußerst empfehlenswert, da auch in diesen Bereichen das Thema Jahresabschluss prüfungsrelevant sein kann.
Gedankt sei zum Schluss meiner Kollegin Frau Daniela Naumann, deren engagierter Einsatz auch diese Neuerscheinung möglich gemacht hat. Außerdem möchte ich mich an dieser Stelle beim NWB Verlag, insbesondere bei Frau Vera Heise, für die gute Zusammenarbeit bedanken.
Nun wünsche ich allen angehenden Bilanzbuchhaltern viel Erfolg für die bevorstehenden Prüfungen!
München, im Mai 2016Martin Weber
I. Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Bewertung
1. Systematik der Rechnungslegungsvorschriften
1
Rechnungslegung
Unter Rechnungslegung versteht man das Aufzeichnen und Dokumentieren der betrieblichen Vorgänge insbesondere für externe Zwecke. Die Daten, die für die Rechnungslegung benötigt werden, werden aus dem Rechnungswesen gewonnen und sind die Grundlage für die Handels- und Steuerbilanz. Diese wiederum sind Basis für die Besteuerung, die Ausschüttungsbemessung, die Finanzberichterstattung und die Jahresabschlussanalyse.
1.1 Gesetzliches Normenwerk
1.1.1 Handelsrechtliche Normen
2
das Dritte Buch des HGB
Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung wurden letztmalig durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG, Inkrafttreten am 23. 7. 2015) geändert und finden sich im Dritten Buch des HGB:
§§ 238 – 263 HGB: Vorschriften für alle Kaufleute |
§§ 264 – 289a HGB: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften |
§§ 290 – 315a HGB: Vorschriften zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht |
§§ 316 – 335b HGB: Vorschriften zur Prüfung, Offenlegung und zu Straf- und Bußgeldern |
§§ 336 – 339 HGB: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften |
§§ 340 – 340o HGB: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute |
§§ 341 – 341p HGB: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen |
§§ 342 – 342e HGB: Vorschriften zu Rechnungslegungsgremium und -beirat sowie zur Prüfstelle für Rechnungslegung |
3Neben den Vorschriften im Dritten Buch des HGB finden sich für die GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im GmbHG, für die AG und die KGaA im AktG und für die Genossenschaft im GenG Regelungen.
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Doppik
Die öffentliche Verwaltung führt die Rechnungslegung entweder nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der Doppik durch. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich unter Anderem in den jeweiligen Gemeindeordnungen, im Haushaltsgrundsätzegesetz, in den Landeshaushaltsordnungen sowie in der Bundeshaushaltsordnung.
1.1.2 Steuerrechtliche Normen
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Normierung im Steuerrecht
Die grundlegenden Normen hinsichtlich der Führung von Büchern und Aufzeichnungen finden sich in den §§ 140 bis 148 AO. Gemäß § 140 AO hat jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die