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prägen, ob und inwieweit aus europäischen Verpflichtungen Begrenzungen des nationalen Grundrechtsschutzes erwachsen. 101 Piltz, BDSG Praxiskommentar für die Wirtschaft, Einleitung, Rn. 7. 102 Nur sofern ein Umsetzungsspielraum gegeben ist, unterliegt das BDSG n.F. der Grundrechtskontrolle durch das BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13; m.w.N. Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, § 2, Rn. 89. Das BVerfG überprüft hingegen das nationale Recht am Maßstab der Unionsgrundrechte, wenn die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlich sind, also dem nationalen Gesetzgeber kein Spielraum eingeräumt wurde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 276/17; BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 = BVerfGE 118, 79 (95f.). Konflikte bei Kompetenzfragen im Bereich der Öffnungsklauseln sind daher absehbar, Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, § 2, Rn. 108. 103 Klement, JZ 2017, 161 (167). 104 Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie „die Erfordernisse des Schutzes der in der Gemeinschaftsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, zu denen auch die Grundrechte zählen, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu beachten“, EuGH, Rs. 540/06, Parlament/Rat, Slg. 2006, I-5769, Rn. 105; zum Überblick des Streits hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs von nationalen oder europäischen Grundrechten bei der Durchführung von EU-Richtlinien ausführlich Calliess, JZ 2009, 113 (115ff.). 105 Piltz, BDSG Praxiskommentar für die Wirtschaft, Einleitung, Rn. 8. 106 Klement, JZ 2017, 161 (166) lässt bereits eine unionsrechtliche „Veranlassung“ mitgliedstaatlichen Handelns genügen, um das Erfordernis des unmittelbaren (oder auch mittelbaren) Vollzugs von Unionsrecht zu begründen. 107 Kritisch gegenüber einem rigiden Anwendungsvorrang der GRCh gegenüber nationalen Grundrechten insbesondere Kirchhof, NVwZ 2014, 1537 (1538ff.), wonach nationale Grundrechte im gleichen Maße bei der Anwendung der Normen der GRCh zu berücksichtigen sind, denn im Gegensatz zum Anwendungsvorrang von europäischen Normen vor nationalem Recht, findet der Integrationsgedanke der EU bei europäischen Grundrechten keine Beachtung; für ein Nebeneinander von nationalen und europäischen Grundrechten im Ergebnis ebenso Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 194ff.; Greve, NVwZ 2017, 737 (744); a.A. Albrecht/Janson, CR 2016, 500 (503ff.); Klement, JZ 2017, 161 (167f.), der eine Anwendung der nationalen Grundrechte wegen des abschließenden Charakters der DSGVO ausschließt. 108 Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 196. 109 Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, § 2, Rn. 65.

Kapitel Drei. Grundlagen einer Unternehmenstransaktion in datenschutzrechtlicher und ökonomischer Hinsicht

       A. Begrifflichkeiten einer Unternehmenstransaktion im datenschutzrechtlichen Kontext

      Für die Beurteilung von Unternehmenstransaktionen nach der DSGVO ist es erforderlich, dass Kundendaten einem datenschutzrechtsrelevanten Vorgang unterliegen. Mit Blick auf die in der DSGVO verwendeten, teils sehr eigenen Begrifflichkeiten ist deshalb zunächst zu erörtern, wann der Anwendungsbereich der DSGVO in sachlicher Hinsicht eröffnet ist. Anschließend werden die Besonderheiten der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrundlagen dargelegt, bevor schließlich aus Gründen der Verständlichkeit der persönliche Anwendungsbereich der DSGVO und seine Auswirkungen auf die Unternehmensakteure untersucht wird.

       I. Der Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO

       II. Personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO im Rahmen von Unternehmenstransaktionen

       1. Auslegung des Begriffs des personenbezogenen Datums