• Der »Behandelnde« ist jetzt gesetzlich aus § 630f BGB zur Dokumentation verpflichtet und der Patient hat aus § 630g BGB ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte.
• Für das Arzt-Patientenverhältnis wurden die Fragen der Beweislast in § 630h geregelt. Es gilt dasselbe wie bisher, d. h. der Patient muss den Nachweis des Behandlungsfehlers erbringen. Der Arzt hat hingegen die Aufklärung und die Einwilligung zu beweisen (§ 630h Abs. 2 BGB). Eine Umkehr der Beweislast tritt bei einem groben Behandlungsfehler, fehlender Dokumentation und bei fehlender Eignung des »Behandlers« ein.
Auch das Pflegeberufegesetz enthält Regelungen zur Dokumentation. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf das vorherige Kapitel verwiesen (
Ebenfalls die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) benennt in der Anlage 4 als eine der notwendigen Kompetenzen unter anderem die Dokumentation.
1.2 Vertragliche und gesetzliche Pflicht
Die Dokumentation als vertragliche und gesetzliche Pflicht gegenüber dem Patienten bzw. Bewohner sowie den Sozialleistungsträgern wie beispielsweise Pflegekassen und Krankenversicherung, soll insbesondere eine vollständige Übersicht der Pflegemaßnahmen enthalten, d. h. der Pflegeplanung und -verläufe für die zu pflegenden Menschen, der Verabreichung der Medikamente inklusive der ordnungsgemäßen Verordnung durch den Arzt, Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich des Grundes und der jeweiligen Verantwortlichen, eigene und fremde Beobachtungen, besondere Vorkommnisse sowie Anweisungen der Ärzte, jeweils mit Handzeichen.
1.3 Rechtliche Bedeutung Dokumentation
Einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Dokumentation kommt (rechtlich) in vielfältiger Hinsicht wesentliche Bedeutung zu. Es können sowohl Fehler in der Dokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen als auch eine gute Dokumentation umgekehrt das Pflege- und Betreuungspersonal entlasten, sofern sich aus der Dokumentation die Verordnungen des Arztes und die Verantwortlichen für bestimmte Maßnahmen bzw. Fehler ergeben. Deshalb muss bei ärztlichen Verordnungen darauf geachtet werden, dass der jeweilige Arzt oder die Ärztin stets zumindest mit dem Handzeichen die Anordnungen bestätigt. Jedoch wird der haftungsrechtliche Zweck der Pflegedokumentation weder im SGB XI noch im SGB V ausdrücklich beschrieben.
Sofern wesentliche Aussagen fehlen, kann dies, wie bereits oben ausgeführt, zur Umkehr der Beweislast führen, d. h. das Heim oder Krankenhaus muss nachweisen, dass trotz der Lücken in der Dokumentation ein korrektes Verhalten im Umgang mit dem Bewohner oder Patienten vorliegt, also kein »Fehler« gemacht wurde. Die Dokumentation muss deshalb
• richtig,
• vollständig,
• zeitnah und
• kontinuierlich
sein, um die erwähnten rechtlichen Nachteile zu vermeiden. Es gilt deshalb die Dokumentationswahrheit und Dokumentationsklarheit.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine unzulängliche Dokumentation negative Auswirkungen auf die Beweislage bei Haftungsfällen haben kann, sie eine vertragliche Pflicht gegenüber Bewohnern bzw. Patienten darstellt und das Pflege- und Betreuungspersonal mit einer sorgfältigen Dokumentation auch den Nachweis von professionellem Handeln und von vertretbaren Entscheidungen erbringen kann. Hervorzuheben ist, dass das Pflege- und Betreuungspersonal im eigenen Interesse, d. h. zur Vermeidung eines unberechtigten Vorwurfs und der sich daraus ergebenden Haftung, darauf beharren muss, dass Ärzte und sonstige verantwortliche Personen Anweisungen, Verordnungen etc. beweiskräftig dokumentieren. Deshalb sind beispielsweise telefonische Verordnungen ungeeignet.
1.4 Dokumentation als Urkunde
Die Dokumentation ist eine Urkunde nach § 415 ZPO, d. h. es wird grundsätzlich vermutet, dass die Eintragungen dort korrekt sind. Diese Beweisvermutung wird aber bei Widersprüchlichkeit der Eintragungen nach § 419 ZPO entkräftet. Dies gilt auch bei festgestellten Manipulationen.
• Selbstbestimmungsrecht des zu pflegenden Menschen (
• Menschenrechte, Ethikkodizes (
• Gesetzlichen Vorgaben sowie ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten (
CE 02 A Mobilität interaktiv, gesundheitsfördernd und präventiv gestalten
Zu pflegende Menschen
• […]
• Gesundheitsrisiken durch Mobilitätsbeeinträchtigungen, z. B. erhöhtes Sturzrisiko.«
[…]
Kontextbedingungen
• […]
• (technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Positionierung und Regelungen zu deren Verfügbarkeit (z. B. Medizinproduktegesetz).
(BIBB 2019, S. 44)
1 Beratungspflicht Pflegende
Die Pflegefachkraft ist nicht nur aufgrund des von ihr zu erwartenden professionellen Handelns, sondern auch aus haftungsrechtlichen Gründen (
Die Fachkräfte haben dazu eine Hinweis- und Beratungspflicht. Dazu zählt auch der Hinweis auf technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Prävention. Bei der Auswahl und insbesondere der Nutzung der Hilfsmittel sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Über die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten.
2 Überblick Medizinproduktegesetz
Grundlage des Medizinproduktegesetzes sind verschiedene Richtlinien des Rates der Europäischen Union. Ziel ist deshalb die nationale Umsetzung von europäischem Recht zur Vereinheitlichung des Rechts im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zweck des Gesetzes ist die Schaffung einer höheren Sicherheit im Umgang mit medizinischen Produkten.
Medizinprodukte sind unter anderem:
• Implantate
• medizinische Instrumente (z. B. Spritzen, Klemmen etc.)
• medizinische Geräte (Beatmungsgeräte, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte etc.)
• Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Prothesen etc.)
• Verbandstoffe
• Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder
• Chemikalien (Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel etc.)
Wichtig für den Pflegebereich ist, dass nach § 8 MPG Geräte nur noch mit dem so genannten CE-Zeichen in den Verkehr gebracht, d. h. verkauft sowie genutzt werden dürfen. Dies hat selbstverständlich