Kapitel 4
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft –auch bekannt als »wilde Ehe«
IN DIESEM KAPITEL
Rechtliche Folgen für Unverheiratete
Unterhaltsansprüche
Erben und Schenken
Früher war es unvorstellbar, unverheiratet zu bleiben. Mittlerweile gibt es viele unterschiedliche Partnerschafts- und Familienmodelle. Die meisten von uns haben schon einmal in »wilder Ehe« gelebt, also ohne Trauschein zusammengewohnt, oder tun es noch immer. Zum Glück ist es mittlerweile nicht mehr verpönt und auch unverheiratete Paare können eine gemeinsame Wohnung mieten.
Vielleicht entscheiden Sie sich auch für den immer beliebteren Weg und bleiben unverheiratet. Im Gesetz sind keine Regelungen für eine wilde Ehe vorgesehen. Beziehungstechnisch bewegen Sie sich sozusagen im rechtsfreien Raum. Ihre Entscheidung beeinflusst somit Ihre finanziellen Rechte und Pflichten enorm. Um böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt es sich, dass Sie diese Folgen kennen. Sie spüren die Konsequenzen spätestens dann, wenn Sie ein harter Schicksalsschlag trifft oder nicht mehr alles »Friede, Freude, Eierkuchen« ist. In diesem Kapitel erfahren Sie, wie sich die wilde Ehe auf
die Absicherung beim Tod des Partners,
die Vermögensverteilung bei Trennung sowie
Erbschaft und Schenkung
auswirkt.
Die wilde Ehe: Aus Sicht des Gesetzgebers sind Sie sich fremd
Viele junge und jung gebliebene Leute halten die Ehe für eine veraltete Institution. Wenn Sie auch ohne Trauschein glücklich sind, dann liegen Sie als unverheiratetes Paar voll im Trend.
Sobald Sie eine Beziehung führen, die auf Dauer angelegt ist, und bestenfalls noch zusammenwohnen, leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das gilt für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare. Diese Form des Zusammenseins – auch bekannt als wilde Ehe – ist rechtlich nicht geregelt.
Auch wenn Sie sich sicherlich sehr gut kennen, werden Sie als Paar vor dem Gesetz wie Fremde behandelt. Die Vorschriften des Eherechts oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes für gleichgeschlechtliche Paare finden für die wilde Ehe folglich keine Anwendung. Doch was bedeutet das konkret?
Kein Anspruch auf Witwenrente
Die Benachteiligung der wilden Ehe zeigt sich bei der gesetzlichen Witwenrente. Durch eine eheähnliche Gemeinschaft entsteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente beim Tod Ihres Partners. Ohne Trauschein können Sie auch keine Regelung treffen, die das ändert. Schließlich wäre die gesetzliche Rentenversicherung der Schuldner.
Bei betrieblichen Renten sind Sie als Hinterbliebene in der Regel auch nur begünstigt, wenn Sie verheiratet waren. Bei einer privaten Rentenversicherung dagegen haben Sie mehr Spielraum. Sie sieht nicht selten eine Hinterbliebenenrente für Unverheiratete vor.
Einkommensteuer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Leben Sie als Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, können Sie nicht von steuerlichen Begünstigungen wie beispielsweise dem Ehegattensplitting oder einem gemeinsamen Kapitalfreibetrag profitieren.
Folgen bei Trennung
Bei einer Trennung ist alles, was Sie für Ihre Beziehung an finanzieller Eigenständigkeit geopfert haben, schnell vergessen. Es findet kein Ausgleich statt. Unterhaltsansprüche können Sie in der Regel nur bei der Betreuung eines Kleinkindes durchsetzen.
Kein gesetzlich geregelter Versorgungsausgleich
Rentenanwartschaften, die Partnern während einer eheähnlichen Gemeinschaft entstehen, werden im Falle einer Trennung in der Regel nicht zwischen ihnen aufgeteilt. Für Unverheiratete ist im Gegensatz zu Verheirateten nach einer Trennung kein Versorgungsausgleich vorgesehen.
Kein Zugewinnausgleich und Abrechnungsverbot
Trennen Sie sich als unverheiratetes Paar, gibt es keinen Zugewinnausgleich wie Sie ihn vielleicht von Verheirateten kennen. Finanziell steht Ihnen das zu, was Sie selbst verdient und gespart haben.
Darüber hinaus gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Abrechnungsverbot. Tätigen Sie Ausgaben für das gemeinsame Zusammenleben, haben Sie keinen Ausgleichsanspruch hierfür. Auch hier gilt jedoch, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. In seltenen Fällen, wenn Sie sehr hohe Beträge in das Vermögen des anderen investiert haben, können Sie nach der Trennung etwas zurückerhalten.
Gegenseitige Unterhaltsansprüche