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insbesondere auch den Umfang der Präsenz der Pflegepersonen aussagekräftig dar! Beispiele dazu finden Sie in den Kapiteln 4 – 9.

       Vermeiden Sie Missverständnisse …

      Die meisten Pflege- und Betreuungsdokumentationssysteme sind nach den Formen der Hilfe aufgebaut. Die Formen der Hilfeleistungen sind zwar kein direkter Bestandteil des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr, bleiben aber dennoch erhalten. Die bisherigen Formen der Hilfe, ausgenommen der Unterstützung in ihrer früheren Bedeutung, finden auch in den neuen Begutachtungs-Richtlinien weitere Anwendung. Gerade die Anleitung im Sinne der aktivierenden Pflege bleibt ein wichtiger Bestandteil der Leistungserbringung, und spielt durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eine noch größere Rolle. Lediglich die Unterstützung hat eine neue übergreifende Bedeutung, diese benennen Sie einfach in Vor- und Nachbereitung um.

Daher: Beschreiben Sie Fähigkeiten und Einschränkungen mit den Formen der Hilfe. Wichtig ist, dass sich dabei Art und Intensität aussagekräftig abbildet und abschließend den zutreffenden Bewertungen (Selbständigkeit; Beeinträchtigungen der Fähigkeiten) zugeordnet wird.

       Die Bedeutung und Definition der Formen der Hilfe:

      Vor- und Nachbereitung (V/N) frühere Unterstützung

Definition:Es handelt es sich ausschließlich um vor- und nachbereitende Tätigkeiten in Bezug auf eine Verrichtung. Das bedeutet, den Pflegebedürftigen durch Bereitstellung sächlicher Hilfen in die Lage zu versetzen, eine Verrichtung durchzuführen.
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich zwar fortbewegen, es muss jedoch der Rollator bereitgestellt werden➤ beim Waschen muss das Waschwasser vorbereitet, der Waschlappen angereicht und das Waschwasser entsorgt werden. Den Waschvorgang kann der Pflegebedürftige jedoch nach Vor- bzw. Nachbereitung ohne weitere Hilfe durchführen➤ beim Ankleiden müssen die entsprechenden Kleidungsstücke aus dem Schrank bereitgelegt werden
FormulierungsbeispieleVor- undNachbereitung:Kann sich nach Bereitstellen des Rollators von…nach… sicher fortbewegenKann sich nach Vorbereitung des Waschwassers und Anreichen des Waschlappens in die Hand, das Gesicht, die Arme und den vorderen Oberkörper waschenKann sich, nach Bereitlegen der Kleidungsstücke aus dem Schrank, ankleiden

      Teilweise Übernahme (tÜ)

Definition:Bei der teilweisen Übernahme werden in Abgrenzung zur Vor- und Nachbereitung unmittelbare personelle Hilfen bei der Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt. Teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson einen Teil einer Verrichtung übernimmt. Bei Menschen mit gerontopsychiatrischen Einschränkungen kann eine teilweise Übernahme z. B. auch dann erforderlich sein, wenn von der Verrichtung wiederholt abgeschweift wird oder die Verrichtung trotz Anleitung zu langsam und umständlich ausgeführt wird (z. B. beim Waschen besteht dadurch die Gefahr der Unterkühlung).
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und abtrocknen, der Rücken und Unterkörper muss von der Pflegeperson übernommen werden➤ der Pflegebedürftige beginnt zu Essen, ermüdet jedoch nach der Hälfte der Mahlzeit, so dass die restliche Nahrung durch die Pflegeperson eingegeben werden muss➤ der Pflegebedürftige führt die Waschung durch, diese entspricht jedoch teilweise nicht den hygienischen Anforderungen, so dass eine Nachreinigung einzelner Körperteile notwendig ist
Formulierungsbeispieleteilweise Übernahme:Kann sich das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und trocknen. Aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit der Arme durch xxx, erfolgt die Reinigung des Rückens und des Unterkörpers durch die Pflegeperson – kürzer: Rest durch PPKann sich den vorderen Kopfbereich kämmen, Hinterkopf muss, aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit und starker Schmerzen beim Anheben der Arme, durch die Pflegeperson übernommen werdenKann sich den Mund ausspülen, die Zahnreinigung muss, nachdem der Sinn der Verrichtung nicht eingesehen wird, wodurch sie nicht aktivierbar ist, durch die Pflegeperson übernommen werden.

      Anleitung (A)

Definition:Bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken und/oder demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann.Kann erfolgen:⊠ verbal⊠ nonverbal durch Gestik (z. B. Zuprosten), Demonstration (z. B. Vormachen Zahnputzbewegung)⊠ nonverbale Impulsgebung (z. B. Richtung beim Gehen weisen durch Auflegen der Hand mit richtungsweisender Berührung)
Art und Umfang –Beispiele:➤ Anleitung im Sinne einer einfachen Aufforderung, d. h. Motivation zur Durchführung der Verrichtung➤ Anleitung im Sinne ständiger Aufforderungen, d. h. bis hin zur durchgehenden Motivierung während der Verrichtung - Pflegekraft ist zeitlich und örtlich gebunden➤ Punktuelle Anleitung je nach Tagesform➤ Kleinschrittigste Anleitung zur Durchführung der VerrichtungBeispiele➤ der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufnehmen, tut dies jedoch nicht, wenn er dazu nicht aufgefordert wird➤ der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen, muss jedoch ständig dazu angeleitet werden, die Verrichtung in der richtigen Reihenfolge durchzuführen➤ der Pflegebedürftige beginnt sich zwar zu rasieren, hört jedoch mitten in der Rasur aufgrund von Ablenkung („Fleck auf dem Waschbecken, welcher nun vordergründig zu entfernen ist“) auf, d. h. vollendet die Verrichtung nicht, so dass Anleitung im Sinne ständiger Motivation notwendig ist➤ der Pflegebedürftige sieht keinen Sinn in der Waschung, so dass er in Form von Anleitung (ständige Aufforderung) zeitaufwendig davon überzeugt bzw. dazu überredet d. h. motiviert, werden muss.

      Beaufsichtigung (B)

Definition:Es steht zum Einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf im Vordergrund. Zum Anderen kann es um eine Kontrolle darüber gehen, ob die betreffende Verrichtung in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt wird. Eine Aufsicht, die darin besteht, zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt ausgeführt werden, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung, Überwachung und/oder Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu.
Art und Umfang –Beispiele:➤ Durchgehende Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit, z. B. Beaufsichtigung beim Rasieren, da durch unsachgemäße Benutzung der Klinge und/oder des Stroms eine Selbstgefährdung gegeben ist oder auch aufgrund einer bestehenden Sturzgefahr (nachgewiesen anhand einer systematischen Sturzrisikoerfassung) beim Gehen, bei Aspirationsgefahr bei der Nahrungsaufnahme usw.➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Erledigungskontrolle, z. B. wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen ständig unterbricht oder „abschweift“ (z. B. Nahrungsaufnahme wird ständig abgebrochen mit Entfernen vom Essplatz; Waschung wird durch Fleck am Spiegel, der nun vordergründig entfernt werden muss, abgebrochen)➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Durchführungskontrolle (z. B. der Pflegebedürftige wäscht sich zwar, hält dabei jedoch nicht die angemessene Reihenfolge ein, d. h. beginnt beispielsweise im Intimbereich um danach das Gesicht zu waschen oder der Pflegebedürftige führt keine,

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