(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
… das heißt zusammenfassend:
– Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähig- keiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit, d. h. sie werden einem Pflegegrad zugeordnet– der Pflegegrad wird mit Hilfe der Anwendung der Begutachtungs-Richtlinien ermittelt– die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten und damit der Pflegegrad leiten sich aus den Modulen 1 – 6 ab– es können insgesamt 100 Punkte erreicht werdendabei hat Folgendes keine Relevanz:– ob die jeweilige Aktivität überhaupt anfällt– Zeitumfang und Häufigkeit der Durchführung– reale Bedingungen des Wohnumfelds |
1.2 Praxistipps - Ihre Strategie
Ihre Strategie – die Grundlage für ein optimales Einstufungsmanagement in Pflegegrade
Es empfiehlt sich die gesamten Aktivitäten zur weiteren Optimierung Ihres Pflegegradmanagements in Form eines Projekts zu lenken (siehe Kapitel 14)
Ermitteln Sie den IST-Zustand der Integration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihrer Einrichtung und werten Sie das Ergebnis systematisch aus. Überführen Sie erkannten Handlungsbedarf in ein systematisches Maßnahmenmanagement. Dabei hinterfragen Sie folgende, noch bestehende Bedarfe / Notwendigkeiten:
➤ Überarbeitung Ihrer Prozesse in Bezug auf die Integration der „Sprache der neuen Begutachtung-Richtlinien“
➤ Erarbeitung von Instrumente, die Sie für die Darlegung angemessener Pflegegrade benötigen
➤ Durchführung flächendeckender Schulungen in Bezug auf das Pflegegradmanagement und eine kompetente und erfolgreiche Vorbereitung auf Begutachtungen. Beachten Sie, dass neben den theoretischen Grundlagen und der praktischen Umsetzung der Begutachtungsvorbereitung auch Themen zur Gesprächsführung in Begutachtungssituation relevant sind; beziehen Sie dabei auch Pflegehelfer und weitere relevante Bereiche, z. B. Mitarbeiter aus der sozialen Betreuung und Beschäftigung (siehe Kapitel 9: Modul 6), ein
➤ Durchführung begleitende Anleitungen und Beratungen Ihrer Mitarbeiter
Es empfiehlt sich, die Schulungen zum Pflegegradmanagement und zur Gesprächsführung in Begutachtungssituationen mindesten 1 x im Jahr/alle 2 Jahre als feste Pflicht-Fortbildung für alle relevanten Mitarbeiter in Ihren prospektiven Fortbildungsplan zu integrieren.
2 Die Pflegegrade
2.1 Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit
Aus den Begutachtungs-Richtlinien
Das neue Begutachtungs-Instrument innerhalb der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien berücksichtigt sowohl körperliche Beeinträchtigungen, als auch kognitive / psychische Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten, die einen spezifischen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen und/oder für die alltägliche Durchführung der Pflege ein erhebliches Erschwernis darstellen können. Einbezogen wird auch die Teilnahme an sozialen, kulturellen und weiteren außerhäuslichen Aktivitäten.
Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit:
Hilfebedürftigkeit: Hilfebedürftigkeit ist definiert als Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe bei der Haushaltsführung und / oder außerhäuslichen Aktivitäten notwendig macht. Die Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit liegt darin begründet, dass die in diesem Bereich erforderlichen Hilfen primär keinen pflegerischen Charakter haben. Es handelt sich vielmehr um Formen der hauswirtschaftlichen Unterstützung und um soziale Hilfen kompensatorischer und beratender Art. Die Erhebung erfolgt unter dem Punkt „weitere versorgungsrelevante Informationen“.
Pflegebedürftigkeit: Die Pflegebedürftigkeit setzt sich aus der Einstufung der Module 1 – 6 zusammen. Die einzelnen Module fließen in unterschiedlicher Gewichtung (siehe Kapitel 12) in die Gesamtbewertung ein.
Zuordnung der Module:
2.2 Einstufung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit
Hilfebedürftigkeit
Die Einschränkungen innerhalb der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung fließen nicht in die Ermittlung der Pflegegrade ein. Die Einschätzung der Selbständigkeit darin können aber für die individuelle Versorgungsplanung und / oder Beratung wichtig sein.
Pflegebedürftigkeit
Grad der Pflegebedürftigkeit | ||
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt Es können maximal 100 Punkte erreicht werden: | ||
Pflegegrade | Definition | Punktewert |
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 12,5 – unter 27 |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 27 – unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 47,5 – unter 70 |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ab 70 – unter 90 |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 –100 sowie besondere Bedarfskonstellation (siehe Kapitel 12.2) |
2.3