Neben den Ge- und Verboten enthalten die Gesetze auch Sanktionen in Gestalt von Straf- und Bußgeldvorschriften. Als verwaltungsrechtliche Folge einer Sanktion muss jedes Mal damit gerechnet werden, dass auch die Zuverlässigkeit als Jäger und Waffenbesitzer nach dem Jagd- und Waffenrecht überprüft wird. Hierbei geht es mit dem Begriff der Zuverlässigkeit um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der insbesondere durch Richterrecht ausgestaltet wird. Dadurch sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Inzwischen erfolgt auch eine Abfrage bei den Landesämtern für Verfassungsschutz.
Straftäter, Extremisten und sonstige unzuverlässige Personen können also weder Jäger noch Waffenbesitzer sein. Ob es die Zuordnung als sogenannter Reichsbürger oder die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt ist, der Jagdschein ist »perdu« oder wird erst gar nicht erteilt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Waffenrecht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Grundsätzlich ist also in Deutschland der Besitz und das Führen der Waffen (z. B. zur Jagd) verboten. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss man ein Bedürfnis haben (Jagdschein) und darüber hinaus Gewähr bieten, mit Waffen und Munition umsichtig (besser wäre zu sagen vorbildlich) umzugehen.
Um einen Überblick über das Jagdrecht zu bieten, sollen hier im Einzelnen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes erläutert werden. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Gegebenheiten nicht aus Drittquellen zu entnehmen oder vom Hörensagen, sondern direkt in den Gesetzestext zu schauen.
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; aufgrund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Anmerkung: Das Recht zur Jagd und die Verpflichtung zur Hege sind die beiden Seiten der jagdlichen Medaille und untrennbar miteinander verbunden. Ebenso zentrale Vorschrift ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Weidgerechtigkeit in Abs. 3, der dem Jäger anständiges Verhalten gegenüber dem Wild, der Natur und den Mitmenschen als Auftrag erteilt.
§ 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: (s. Tabelle unten)
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Anmerkung: Bund und Länder haben Jagdzeitenverordnungen erlassen. Diese werden regelmäßig geändert. Es genügt also nicht, sich die Jagdzeitenverordnung, die im Jagdschein abgedruckt ist, anzusehen. Vielmehr muss sich der Jagende vor Abgabe des Schusses sicher sein, das Wild innerhalb der zulässigen Jagdzeit zu erlegen, ansonsten verwirklicht er einen Bußgeldtatbestand und riskiert die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus)
Elchwild (Alces alces)
Rotwild (Cervus elaphus)
Damwild (Dama dama)
Sikawild (Cervus nippon)
Rehwild (Capreolus capreolus)
Gamswild (Rupicapra rupicapra)
Steinwild (Capra ibex)
Muffelwild (Ovis gmelini musimon)
Schwarzwild (Sus scrofa)
Feldhase (Lepus europaeus)
Schneehase (Lepus timidus)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)
Murmeltier (Marmota marmota)
Wildkatze (Felis silvestris)
Luchs (Lynx Iynx)
Rotfuchs (Vulpes vulpes)
Steinmarder (Martes foina)
Baummarder (Martes martes)
lltis (Mustela putorius)
Hermelin (Mustela erminea)
Mauswiesel (Mustela nivalis)
Dachs (Meles meles)
Fischotter (Lutra lutra)
Seehund (Phoca vitulina)
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Fasan (Phasianus colchicus)
Wachtel (Coturnix coturnix)
Auerwild (Tetrao urogallus)
Birkwild (Lyrurus tetrix)
Rackelwild (Lyrurus tetrix × Tetrao urogallus)
Haselwild (Tetrastes bonasia)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus)
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo)
Wildtauben (Columbidae)
Höckerschwan (Cygnus olor)
Wildgänse (Anser und Branta)
Wildenten (Anatinae)
Säger (Mergus)
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
Blesshuhn (Fulica atra)
Möwen(Laridae)
Haubentaucher (Podiceps cristatus)
Großtrappe (Otis tarda)
Graureiher (Ardea cinerea)
Greife (Accipitridae)
Falken (Falconidae)
Kolkrabe (Corvus corax)
§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht