• Der wichtigste Teil ist die Angabe zur körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, die Du geltend machen willst. Du wirst danach gefragt, ob die Beeinträchtigung
• angeboren,
• durch einen Unfall oder
• durch eine Erkrankung entstanden ist.
Als Antragsteller bist Du zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Du musst alle Informationen liefern, die Dir bekannt sind, und Dich eventuell einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Kommst Du dem nicht nach, musst Du mit einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechnen.
Im Normalfall stellt das Amt dann den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest (z.B. aG für außergewöhnlich gehbehindert oder Bl für blind). Der zuständige Bearbeiter prüft, ob alle erforderlichen Befunde eingegangen sind.
Die Unterlagen werden von sozialmedizinisch ausgebildeten Ärzten begutachtet. Die festgestellten Gesundheitsstörungen werden einzeln einem Einzelgrad der Behinderung zugeordnet. Anschließend wird daraus ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.
Danach werden die Unterlagen dem ärztlichen Dienst zugeleitet. Dieser entscheidet, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist, oder ob Du darüber hinaus noch untersucht werden musst. Daraufhin folgt ein rechtsmittelfähiger Bescheid, auf den innerhalb eines Monats ab Bescheid-Eingang ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Den Widerspruch kannst Du zunächst formal ohne Begründung beim Versorgungsamt abgeben. Wichtig ist, dass Du im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht beantragst. So kannst Du den Widerspruch im nächsten Schritt gezielt begründen.
Schicke Deinen formalen Widerspruch möglichst zeitnah nach Empfang des Bescheides – also vor Ablauf der Monatsfrist – an das Versorgungsamt. Nach Eingang der geforderten Aktenkopien hast Du in der Regel vier Wochen Zeit, Deinen Widerspruch zu begründen.
Wird Deinem Widerspruch stattgegeben, nimmt das Versorgungsamt eine Neubewertung Deines Falles vor. Einigst Du Dich nicht mit dem Versorgungsamt, bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht. Die Klage musst Du innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids einreichen.
Personen mit einem GdB von mindestens 30
können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Nach dem Gesetz soll eine Gleichstellung dann vorgenommen werden, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann. Es muss aber ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Das heißt, auch Personen, bei denen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, können so von einzelnen Vorteilen einer anerkannten Schwerbehinderung profitieren. Geregelt ist die Gleichstellung in § 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.
Die Gleichstellung musst Du bei der für Dich zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Hierzu brauchst Du den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder einen anderen Bescheid, aus dem hervorgeht, in welchem Maße Du in Deiner Erwerbsfähigkeit gemindert bist.
Gleichgestellte Menschen genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Auch der Arbeitgeber profitiert davon, denn Gleichgestellte werden bei der Schwerbehindertenquote mitgezählt.
Eine völlige Gleichstellung hat dies aber nicht zur Folge. So gibt es zum Beispiel keine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und auch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, wie ihn Schwerbehinderte haben.
Medikamente, Betreuung, erhöhter Wäschebedarf:
Menschen mit Behinderung haben im Alltag oft höhere Kosten als Menschen ohne Behinderung. Aus diesem Grund wurde der Behindertenpauschbetrag bei der Steuer eingeführt. Dieser Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderung beim Steuern sparen helfen. Wie das funktioniert, erkläre ich im Folgenden.
Der Behinderten-Pauschbetrag, manchmal auch umgangssprachlich Behindertenfreibetrag genannt, deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die man regelmäßig hat. Dazu gehören zum Beispiel wie oben schon erwähnt Kosten für Arzneimittel oder für den erhöhten Wäschebedarf.
Einmalige oder besondere Aufwendungen beispielsweise für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Außergewöhnliche Belastungen kannst Du nur in Deiner Steuererklärung angeben, wenn die Kosten höher sind als die zumutbaren Belastungen.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Es gilt:
Grad der Behinderung | Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr |
25 und 30 | 310 Euro |
35 und 40 | 430 Euro |
45 und 50 | 570 Euro |
55 und 60 | 720 Euro |
65 und 70 | 890 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro |
Für Menschen mit einem GdB unter 50 gibt es allerdings eine Einschränkung. Sie bekommen den Behinderten-Pauschbetrag nur in der oben genannten Höhe, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist:
• Du hast aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente, oder andere laufende Bezüge. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu.
• Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden.
Hilflosen und blinden Menschen steht ein höherer Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro zu. Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sein.
Liegt der GdB unter 25, steht Dir kein Behinderten-Pauschbetrag zu. In einem solchen Fall musst Du Deine Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.
Damit Du den Behinderten-Pauschbetrag bekommst, musst Du im Hauptformular Deiner Steuererklärung auf Seite 3 unter den "außergewöhnlichen Belastungen" die Leerfelder ausfüllen. Die Überschriften der Leerfelder zeigen Dir, was Du eintragen sollst. Lege im ersten Jahr Deiner Behinderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung des Versorgungsamts oder des Bescheids der Pflegekasse bei.
Sind Deine regelmäßigen, typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, kannst Du sie einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Entscheidest Du Dich für diese Lösung, musst Du alle Rechnungen sammeln und beim Finanzamt einreichen.
Beispiele solcher Aufwendungen sind etwa Umbaumaßnahmen, die in der Wohnung oder in einem Fahrzeug aufgrund der Behinderung entstehen, außerdem Aufwendungen für eine Reisebegleitung im Urlaub, Kosten eines Umzugs, Kosten hauswirtschaftlicher Dienstleistungen sowie Krankheits-, Heilbehandlungs- oder Kurkosten.
Sind Deine typischen Kosten niedriger als der Behindertenpauschbetrag, spielt das übrigens keine Rolle. Dir steht trotzdem der volle Betrag zu – ohne dass Du Nachweise wie Quittungen oder Rechnungen beim Finanzamt einreichen musst.
Auch ein Kind mit Behinderung hat einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Nutzt es den Pauschbetrag nicht selbst und bekommst Du Kindergeld für das Kind, kannst Du den Pauschbetrag auch auf Dich übertragen lassen. Und das geht so: Fülle für Deine Steuererklärung in der "Anlage Kind" auf Seite 3 die entsprechenden Zeilen aus. Die Übertragung gilt nur für ein Jahr. Deshalb musst Du diese Angaben jedes Jahr in Deiner Steuererklärung machen.
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt in der Regel immer für ein ganzes Jahr. Verändert sich der GdB im Laufe des Jahres, wird Dir immer der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, den der ärztliche Gutachter im Kalenderjahr festgestellt hat. Ein Beispiel: Werner hat einen GdB 50. Im Laufe des Jahres verbessert sich