1.3.2 Ausblick
Um dieses Ziel erreichen zu können, wurden bereits diverse weitere Massnahmen eingeführt. Beispiele dafür sind die Lichtfahrpflicht, weitere Verschärfungen von Sanktionen, sowie die Einführung obligatorischer Weiterbildungskurse für Motorrad- und PW-Lenkende und eine Befristung der Führerausweisgültigkeit. Diese werden nebst weiteren Massnahmen, im Rahmen von Via sicura diskutiert.
1.3.3 Zweiphasen-Ausbildung
Im Rahmen der erwähnten Verbesserung der Grundausbildung wurde per 1.Dezember 2005 die Zweiphasenausbildung eingeführt.
Vorgehensweise
Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gesuch um die Erteilung eines Lern-fahrausweises der Kategorien A oder B einreichen, werden nach dem folgenden Schema ausgebildet:
Nach bestandener praktischer Führerprüfung wird dem Neulenker der Führerausweis erteilt. Dessen Gültigkeitsdauer ist auf drei Jahre beschränkt und wird im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat) ausgehändigt. Die Zweiphasen-Ausbildung ist nur gerade für den Erwerb der ersten Führerausweis-Hauptkategorie A oder B anwendbar. Andere Kategorien sind nicht von dieser Zweiphasen-Ausbildung betroffen.
Innert dieser drei «Probejahre» (man spricht vom Führerausweis auf Probe) darf sich die Neulenkerin oder der Neulenker keine groben Verstösse gegen die Verkehrsregeln zuschulden kommen lassen. Die Sanktionierung von Verkehrsverstössen ist in dieser Phase schärfer als bei ‚normalen‘ Motorfahrzeuglenkern.
In der Zweiphasen-Ausbildung müssen zwei Tage Weiterbildung besucht werden. Im ersten Modul werden sogenannte ‚Erlebnisfahrten‘ gemacht. Dieses Modul sollte idealerweise innert sechs Monaten seit Bestehen der praktischen Führerprüfung besucht werden. Darin werden Kurvenfahrt, Bremsung und Einhalten von Sicherheitsabständen sowie das Thema Unfälle unterrichtet. Das zweite Modul sollte im dritten ‚Probejahr‘ besucht werden und legt die Schwerpunkte auf zwei Themenbereiche: die Feedbackfahrt (praktisches, korrektes Fahren im Verkehr) sowie das Trainieren einer ökologischen Fahrweise.
Erst wenn die Kandidaten diese Kurse besucht haben und keine schwerwiegenden Verkehrsverstösse aufweisen, können sie den unbefristeten Führerausweis beantragen.
1.4 Ausbildungswegweiser
Die Ausbildung für den Erwerb der einzelnen Führerausweiskategorien sieht folgendermassen aus:
1.4.1 Kat. A1 (für 16- bis 18-Jährige)
Fahrberechtigung: Motorräder bis max. 50 cm3 Hubraum
Ab dem 18. Altersjahr: Motorräder bis max. 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung (prüfungs- und ausbildungsfreier Eintrag für Inhaberinnen und Inhaber der Führerausweiskategorie A1)
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb aller weiteren Führerausweiskategorien
1.4.2 Kat. A1 (ab 18. Altersjahr)
Fahrberechtigung: Motorräder bis max. 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Sofern der Bewerber den Führerausweis der Kategorie B bereits erworben ha, kann die Kat. A1 prüfungsfrei im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat) eingetragen werden. Dies gilt nur, wenn die Person einen Motorrad-Grundkurs von acht Stunden Dauer absolviert hat.
1.4.3 Kat. A beschränkt (für Bewerber, welche das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben)
Fahrberechtigung: Motorräder mit einer Leistung von max. 25 kW
Ausbildungsweg (ohne Vorbesitz einer anderen Führerausweiskategorie):
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien. Nach zweijähriger, einwandfreier Fahrpraxis wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Führerausweiskategorie A unbeschränkt sowie ausbildungs- und prüfungsfrei im FAK eingetragen.
1.4.4 Kat. A unbeschränkt (für Bewerber, welche das 25. Altersjahr erreicht haben)
Fahrberechtigung: Alle Motorräder
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien.
1.4.5 Kat. B
Fahrberechtigung: leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht
Wenn die Anhänger ein Gesamtgewicht von mehr als 750 kg aufweisen, wird die Führerausweiskategorie BE benötigt. Allerdings nur, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers schwerer ist als das Leergewicht des Zugwagens oder wenn das Gesamtzuggewicht mehr wiegt als 3,5 Tonnen.
Ausbildungsweg:
Anmerkung: Nothelferkurs, Theorieprüfung und Verkehrskundeunterricht gelten für den Erwerb weiterer Führerausweiskategorien.
Testfragen
1. WAS VERSTEHT MAN UNTER LEICHTEN MOTORWAGEN?
a) Lastwagen ohne Ladung
b) Motorräder und Motorfahrräder
c) Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht übersteigt
2. WAS VERSTEHT MAN UNTER BETRIEBSGEWICHT?
a) Das Gewicht eines geladenen Fahrzeugs, exklusive der Fahrzeuginsassen
b) Das maximal zugelassene Gewicht eines Fahrzeugs
c) Das tatsächliche Gewicht mit Ladung und Fahrzeuginsassen
3. WAS VERSTEHT MAN UNTER GESAMTGEWICHT?
a) Das für die Zulassung höchste Gewicht
b) Das Gewicht der Ladung und der Fahrzeuginsassen
c) Das Gewicht eines leeren Fahrzeugs
4. WAS VERSTEHT MAN UNTER NUTZLAST?
a) Das für die Zulassung höchste Gewicht
b) Das Gewicht der Ladung und der Fahrzeuginsassen
c) Die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht
5. WAS VERSTEHT MAN HINTER DER ABKÜRZUNG SVG?
a)