2.4.8 Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.
2.4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.
2.4.10 Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
2.5.1 Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.
2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.
Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.
An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.
2.5.3 Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.
Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).
2.5.4 Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.
2.5.5 Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.
2.5.6 Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor- und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.
Zu Absatz 6
2.6.3 Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.
Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).
Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.
2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind9:
a) Cusanuswerk
Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn
b) Evangelisches Studienwerk e.V. Haus Villigst
Iserlohner Straße 25
58239 Schwerte
c) Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn
d) Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
Begabtenförderung
Karl-Marx-Straße 2
14482 Potsdam
e) Hans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
f) Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
Lazarettstraße 33
80636 München
g) Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
oder
Klingelhöferstraße 23
10785 Berlin
h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft im Haus der Deutschen Wirtschaft
Breite Straße 29
10178 Berlin
i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
Schumannstraße 8
10117 Berlin
j) Studienstiftung des Deutschen Volkes
Ahrstr. 41
53175 Bonn
k) Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin.
l) Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES)
Postfach 120855
10598 Berlin
m) Stiftung Begabtenförderung berufliche
Bildung (SBB)
Menuhinstraße 6
53119 Bonn
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen.
2.6.4a Der Leistungsausschluss nach Nummer 2 gilt erst dann, wenn Auszubildende tatsächlich Leistungen eines Begabtenförderungswerks erhalten (z. B. Büchergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie ins Förderprogramm aufgenommen worden sind.
2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere
a) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
b) ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.
§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.
§ 3Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes10