Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Warenkauf. Patrick Boll. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Patrick Boll
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783737577922
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der für die Annahme des Angebots erforderlichen Willenserklärung.

      I.S.d. Art. 18 II S. 2 Var. 1 CISG erlischt ein Angebot, wenn die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zugeht. Anlog erlischt ein Angebot i.S.d. § 148 BGB.

      Ist für die Annahme keine Frist gesetzt, erlischt ein Angebot i.S.d. Art. 18 II S. 2 Var. 2 CISG, wenn die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugeht. Grundsätzlich zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Dauer der Frist eine angemessene Bedenkzeit sowie die, von der Übermittlungsart abhängige, für die Übermittlung der beiden Willenserklärungen erforderliche Zeit.95 Die Dauer der Bedenkzeit ist von zahlreichen Faktoren wie der Art der Ware, ihres Umfangs, der Dringlichkeit abhängig und damit einzelfallabhängig, was sich in der bisherigen Rechtsprechung widerspiegelt.96 Zur Beurteilung der Angemessenheit ist, ausgehend von der Sicht des Anbietenden, auch auf Art. 8 II, III CISG zurückzugreifen.97 Bei Geltung des BGB wird i.S.d. § 147 II BGB eine Frist in Bezug auf einen Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Auch hier ist auf den objektiven Erwartungshorizont des Antragenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen,98 was dem Gedanken i.S.d. Art. 8 II, III CISG nahe kommt. Somit ergeben sich hinsichtlich des Erlöschens durch Fristablauf ohne Fristsetzung keine relevanten Unterschiede.99

      Ein mündliches Angebot erlischt i.S.d. Art. 18 II S. 3 CISG ohne eine sofortige Annahme, zumindest mit Beendigung des Gesprächs,100 wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Der Vorbehalt berücksichtigt, dass eine Annahme vorab Abstimmungen, Verhandlungen oder anderes erfordern kann. Eine Frist hierfür ist zwischen den Parteien jedoch zu vereinbaren.101 Telefonische und andere in Echtzeit stattfindende elektronische Kommunikation schließt die Vorschrift ein.102 Sie entspricht damit der Regelung i.S.d. § 147 I BGB.

      Ergibt sich aus einem verspäteten Annahmeschreiben ein unter normalen Umständen rechtzeitiger Zugang desselben, erlischt das Angebot i.S.d. Art. 21 II CISG nur dann, wenn der Anbietende eben dies dem Annehmenden unverzüglich erklärt. Eine entsprechende Vorschrift, welche die Heilung einer erkennbar nicht vom Annehmenden verschuldeten Verspätung des die Wirksamkeit auslösenden Zugangs ermöglicht, normiert das BGB i.S.d. § 149 BGB.103

      Neben dem Angebot i.S.d. Art. 14 I CISG normiert das Übereinkommen i.S.d. Art. 14 II CISG auch die Rechtsfigur der invitatio ad offerendum. Maßgeblich i.S.d. Vorschrift ist, dass der Anbietende den Vorschlag an keinen bestimmten Empfänger richtet und einen Rechtsbindungswillen nicht deutlich macht. Das unvereinheitlichte deutsche Recht enthält keine vergleichbare Vorschrift. Jedoch ist die invitatio ad offerendum als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots entsprechend auch durch die deutsche Rechtsprechung anerkannt.104

      II. Annahme

      Die Annahme wird i.S.d. Art. 18 II S. 1 CISG mit dem Zugang beim Anbietenden wirksam. Bei Geltung des BGB ergibt sich dasselbe i.S.d. § 130 I S. 1 BGB, wobei auch hier der Unterschied bezüglich des Zeitpunkts des Zugangs besteht.

      I.S.d. Art. 18 I S. 1 CISG erfordert die Annahme eine zustimmende Erklärung oder ein entsprechendes sonstiges Verhalten des Empfängers. Soweit der Anbietende nicht unverzüglich widerspricht, führt eine abweichende Antwort, welche keine wesentliche Änderung der Angebotsbedingungen i.S.d. Art. 19 III CISG enthält, i.S.d. Art. 19 II CISG zur Annahme dieses Inhalts. Dagegen muss eine Annahmeerklärung bei Geltung des BGB vorbehaltslose Zustimmung ausdrücken, wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist.105 Ansonsten stellt sie i.S.d. § 150 II BGB und übereinstimmend mit Art. 19 I CISG ein Gegenangebot dar.

      Schweigen und Untätigkeit allein stellen i.S.d. Art. 18 I S. 2 CISG keine Annahme dar. Es bedarf eines weiteren Kriteriums, das etwa in einer entsprechenden Vereinbarung oder Übung der Parteien oder i.V.m. Art. 18 III CISG bestehen kann.106 Auch bei Geltung des unvereinheitlichten deutschen Rechts bedeutet Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung und somit auch keine Annahme, wobei sich dies aus den Umständen ergeben kann.107 Hingegen gilt Schweigen bei bestehender Geschäftsverbindung i.S.d. § 362 I HGB als Annahme.

      Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann bei Geltung von BGB und HGB als Annahme gelten. Es dient der Klarstellung und dem schriftlichen Nachweis eines, zumindest nach Ansicht der das Schreiben versendenden Partei, bereits mündlich geschlossenen Vertrags.108 Bei Geltung des CISG ist es nicht berücksichtigt und entfaltet bei Schweigen grundsätzlich keine Wirkung. Insoweit kommt Schweigen jedoch dann als Annahme in Betracht, wenn es etwa der Übung der Parteien oder einem internationalen Brauch entspricht.109

      Eine Ausnahme von der i.S.d. Art. 18 I S. 1 CISG normierten Annahme stellt Art. 18 III CISG dar. Die Annahme bedarf hier keines Ausdrucks der Zustimmung gegenüber dem Anbietenden. Einschließlich ihres Wirksamwerdens besteht sie vielmehr in der fristgerechten Vornahme einer entsprechenden Handlung des Empfängers, was ein entsprechendes Verständnis der Parteien i.S.d. Vorschrift voraussetzt. Dies entspricht im Grundsatz der Regelung i.S.d. § 151 BGB, welche ungeachtet ihres Wortlautes ein entsprechendes Verhalten voraussetzt.110

      I.S.d. Art. 21 I CISG erlangt eine Annahme trotz Verspätung Wirksamkeit, wenn der Anbietende gegenüber dem Annehmenden unverzüglich entsprechend reagiert. Darüber hinaus ist umstritten, ob in einer verspäteten Annahmeerklärung ein Gegenangebot zu sehen ist, was analog zu Art. 19 I CISG zu bejahen sein könnte. Das Hauptargument hiergegen besteht im folglichen Widerspruch der für die Billigung i.S.d. Art. 21 I CISG geforderten Unverzüglichkeit gegenüber den Annahmefristen i.S.d. Art. 18 II S. 2 CISG.111 Unbeachtlich der unabhängig davon bestehenden Möglichkeit der Abgabe eines neuen Angebots, lässt sich, soweit die Annahme nichts anderes besagt, das Entstehen eines Gegenangebots aus der Annahme i.S.d. Art. 21 I CISG nach verbreiteter Ansicht nicht ableiten.112

      Hingegen gilt die verspätete Annahme i.S.d. § 150 I BGB stets als neuer Antrag. Beachtlich ist, dass der Vertragsschluss hier erst mit dem Zugang der Willenserklärung des Anbietenden zustande kommt, während dies i.S.d. Art. 21 I CISG bereits mit dem Zugang der gebilligten verspäteten Annahmeerklärung passiert.113

      Art. 20 CISG enthält Auslegungsregeln zur Annahmefrist. Als Fristbeginn gilt i.S.d. Art. 20 I S. 1 CISG das Aufgabedatum des Telegramms oder das im Brief angegebene Datum. Dies entspricht der Regelung des unvereinheitlichten deutschen Rechts i.S.d. § 187 II S. 1 BGB.114 Mangels dessen ist bei Geltung des CISG auf das auf dem Umschlag angegebene Datum, hilfsweise auf das Zugangsdatum abzustellen.115 Eine mittels sofortiger Übermittlungsart gesetzte Annahmefrist läuft i.S.d. Art. 20 I S. 2 CISG ab dem Zugang des Angebots. Durch den Zusammenfall von Abgabe und Zugang ergibt sich i.S.d. § 187 II S. 1 BGB unproblematisch dasselbe bei Geltung unvereinheitlichten deutschen Rechts.

      Die Regelung i.S.d. Art. 20 II S. 1 CISG entspricht unvereinheitlichtem deutschen Recht,116 was sich aus § 188 II BGB ergibt. Die Annahmefrist verlängert sich bei Geltung des CISG auf den folgenden Arbeitstag, wenn eine Zustellung der Mitteilung der Annahme i.S.d. Art. 20 II S. 2 CISG nicht möglich ist. Davon unterscheidet sich die Regelung i.S.d. § 193 BGB durch die, unabhängig von der Zustellungsmöglichkeit, grundsätzliche Fristverlängerung auf den nächsten Werktag sowie durch die Erstreckung auf den Sonnabend neben Sonn- und Feiertagen.

      Die Rücknahme der Annahme i.S.d. Art. 22 CISG findet ihre Entsprechung im unvereinheitlichten deutschen Recht i.S.d. § 130 I S. 2 BGB. Der i.S.d. Art. 23 CISG statuierte Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich bereits i.S.d. Art. 18 II S. 1, III, 24 CISG und entspricht, abgesehen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens, § 130 I S. 1 BGB.117

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