Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Andrea Wechsler
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811487369
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PatKostG Patentkostengesetz PMA Patent- und Markenamt PaMitt Mitteilungen der deutschen Patentanwälte PCT Patent Cooperation Treaty PAngVO Preisangabenverordnung PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft RfStV Rundfunkstaatsvertrag RG Reichsgericht RL Richtlinie der E(W)G Rn. Randnummer RS Rechtssubjekt s. siehe sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TMG Telemediengesetz TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property u.a. und andere UH Urheber UKlaG Unterlassungsklagengesetz UMV Unionsmarkenverordnung UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte u.U. unter Umständen UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VerlG Gesetz über das Verlagsrecht VG Verwertungsgesellschaft VO Verordnung WahrnG Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten WIPO World Intellectual Property Organization WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Fachzeitschrift) WTO World Trade Organization WUA Welturheberrechtsabkommen www. World Wide Web im Internet ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsprivatrecht und Insolvenzpraxis (Fachzeitschrift) ZPO Zivilprozessordnung ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Fachzeitschrift)

Teil 1 Allgemeine Grundlagen zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz

      1

      Das Immaterialgüterrecht bezeichnet als Sammelbegriff diejenigen Rechtsgebiete, die den Schutz des geistigen Eigentums und somit der immateriellen Güter regelt.

      Dabei ist das Urheberrecht geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) geregelt.

      Unter dem Gewerblichen Rechtsschutz versteht man herkömmlicherweise technische gewerbliche Schutzrechte wie

- das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG) und
- das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).

      Auch die folgenden nichttechnischen gewerblichen Schutzrechte werden herkömmlicherweise dem Gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet:

- das eingetragene Design, geregelt im Designgesetz (DesignG),
- die Kennzeichenrechte, geregelt im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG),
- das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und
- das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

      Der Gewerbliche Rechtsschutz ist ein bedeutsamer Teil dessen, was man gemeinhin als Wirtschaftsrecht bezeichnet. Gerade auf diesem Gebiet war und ist, um die Ziele der Europäischen Union (EU) zu erreichen, eine Rechtsvereinheitlichung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Letzteres gilt – wenn auch bisher in etwas eingeschränkterem Maße – auch für das Urheberrecht.

      Dieser europäische Harmonisierungsprozess ist bei den in diesem Grundriss zu behandelnden Rechtsgebieten insgesamt gesehen weit fortgeschritten. Der europäische Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gemeinschaftsnormen geschaffen. Bei der Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete wird kurz auf die diesbezüglichen europäischen Grundlagen hingewiesen werden. Eine detaillierte Ableitung aus den jeweiligen EU-Normen würde den Rahmen eines Grundrisses sprengen. Ausgangspunkt für unsere Arbeit ist letztlich also das nationale deutsche Recht.

      Was nun das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Unionsrecht angeht, so besteht hier zunächst eine generelle, alle Gesetze betreffende Grundproblematik, deren Handhabung Vielen von uns bekannt ist. Daher hierzu nur ganz kurz und plakativ Folgendes:

      Es stellen sich zwei Hauptfragen: Welches Recht ist anzuwenden, das Unionsrecht oder das jeweilige nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten? – Wie sieht es mit der Gerichtsbarkeit aus?

      Das Unionsrecht hat Vorrang gegenüber den einzelnen nationalen Rechten der Mitgliedstaaten; es geht diesen vor. Dieser Anwendungsvorrang gilt nicht nur für die EU-Verordnungen – diese gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten –, sondern auch für die EU-Richtlinien. Jedoch müssen Richtlinien als Teil des sekundären Unionrechts in nationales Recht umgewandelt werden.

      Auf dieser Grundlage erklärt sich, dass die nationalen Gerichte, bei uns letztlich der Bundesgerichtshof (BGH), Unionsrecht als innerstaatliches