DSGVO - BDSG - TTDSG. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Kommunikation & Recht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800594207
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auftauchen) und t-Closeness (Bildung von Äquivalenzklassen, die der ursprünglichen Verteilung der Merkmalswerte ähneln).

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      Im Gegensatz zu anonymen Daten bleibt die natürliche Person bei pseudonymen Daten für den Verantwortlichen re-identifizierbar, weil die Auflösung des Pseudonyms durch ihn durch Heranziehung zusätzlicher (separat aufbewahrter) für ihn jedoch zugänglicher Informationen nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich ist. Pseudonyme Daten sind deshalb (zumindest für den Verantwortlichen) als personenbezogene Daten einzustufen, ErwG 26 Satz 2. Die DSGVO findet auf pseudonyme Daten demnach weiterhin Anwendung (ausführlich dazu unten Rn. 124).

       III. Verarbeitung (Nr. 2)

       1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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      Wie schon die EG-DSRl, enthält auch die DSGVO eine Definition des Begriffs der „Verarbeitung“. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zu der im BDSG a.F. verwendeten Terminologie – um den Sammelbegriff, unter dem jegliche Formen des Umgangs mit personenbezogenen Daten zusammengefasst werden. Insoweit entspricht der Begriff der Verarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dem auf Basis des BDSG a.F. verwendeten, dort aber nicht legaldefinierten Begriff des „Umgangs“ mit personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG a.F. umfasste (nur) das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Die Erhebung personenbezogener Daten i.S.d. § 3 Abs. 3 BDSG a.F. und das Nutzen personenbezogener Daten gem. § 3 Abs. 5 BDSG a.F. fielen hingegen nicht unter den Begriff der Verarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 BDSG. Der Begriff der Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO umfasst auch diese Verarbeitungsformen.

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      Demgegenüber ist die „eigentliche“ Definition der Verarbeitung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO fast wortgleich mit der in Art. 2 lit. b DSRl enthaltenen Definition der Verarbeitung. Beide bestehen aus zwei Teilen: der „eigentlichen“ Definition sowie aus Beispielen für Verarbeitungsformen. Nach Art. 2 lit. b DSRl bezeichnete der Begriff „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO enthaltene Definition unterscheidet sich hiervon nur insoweit, als der Verordnungsgeber das Wort „solche“ vor dem Wort „Vorgangsreihe“ eingefügt hat. Inhaltliche Änderungen der Definition sind hiermit aber nicht verbunden. Unterschiede bestehen zwischen den beiden Begriffsdefinitionen hingegen bei den im Anschluss an diese „eigentliche“ Definition genannten Beispielen für eine Verarbeitung. Auch hierdurch ergeben sich inhaltlich keine Änderungen beim Begriff der „Verarbeitung“, da es sich bei den in der jeweiligen Definition genannten Verarbeitungsformen lediglich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Die Beispiele wurden vielmehr vor allem an die im Rahmen der DSGVO verwendete Terminologie angepasst. So nennt Art. 4 Nr. 2 DSGVO nunmehr z.B. die Offenlegung als Verarbeitungsform, also eine Verarbeitungsform, auf die z.B. im Rahmen der Begriffsdefinition des Empfängers in Art. 4 Nr. 9 DSGVO Bezug genommen wird (siehe unten Rn. 265f.).

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      Der Begriff der „Verarbeitung“ bzw. einzelne Datenverarbeitungsformen werden in der DSGVO durchgehend verwendet. Insbesondere dient er gem. Art. 2 DSGVO auch dazu, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO festzulegen. So setzt die Anwendbarkeit der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten voraus. Erfolgt mit anderen Worten keine Verarbeitung, findet auch die DSGVO keine Anwendung (siehe ausführlich zum sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO Art. 2 Rn. 6ff.). Ebenso spielt der Begriff im Rahmen der räumlichen Anwendbarkeit der DSGVO gem. Art. 3 DSGVO eine gewichtige Rolle, z.B. indem Art. 3 Abs. 1 DSGVO im Rahmen des Niederlassungsprinzips verlangt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der EU erfolgt (siehe ausführlich zum räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO Art. 3 Rn. 7ff.).

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