§ 55 Arzneimittelstrafrecht
A. Einführung1 – 6
I. Arzneimittelrecht als Verbraucherschutzrecht 1
II. Praktische Bedeutung des Arzneimittelstrafrechts2 – 4
III. Arzneimittelrecht als „Auffangbecken“ für unliebsame Substanzen?5, 6
B. Grundlagen7 – 24
I. Systematik der Strafvorschriften7, 8
II. Tatbestandsstrukturen, insbesondere Blanketttechnik9 – 12
1. Binnenverweise und Normspaltung10
2. Außenverweise und Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG11, 12
III. Grundbegriffe des Arzneimittel(straf)rechts13 – 22
1. Arzneimittel, § 2 AMG14 – 21
a) Definition im Einzelnen15 – 20
aa) Präsentationsarzneimittel18
bb) Funktionsarzneimittel19, 20
b) Arzneimitteldefinition und Arzneimittelstrafrecht21
2. Tathandlungen: Inverkehrbringen und Abgabe22
IV. (Europäische) Rechtsquellen des Arzneimittel(straf)rechts23, 24
C. Die Strafvorschriften der §§ 95 ff. AMG im Überblick25 – 27
II. Aufbau der Strafvorschriften26, 27
I. Arzneimittelrecht als Verbraucherschutzrecht
1
Das deutsche Arzneimittelrecht soll die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung von Menschen und Tieren sichern und ist damit in erster Linie Verbraucherschutzrecht (vgl. → BT Bd. 6: Mustafa Oğlakcıoğlu, Betäubungsmittelstrafrecht, § 54 Rn. 1). Schutzgut der arzneimittelstrafrechtlichen Vorschriften ist folglich der „Arzneimittelmarkt“, was zu einem reflexhaften Schutz von Leib und Leben und des Vermögens führt. Zudem beziehen sich zahlreiche Vorschriften auch auf Tiere, sodass die Vorschriften insofern auch dem Tierschutz dienen. Dadurch, dass der Gesetzgeber fast jeden Verstoß gegen Verhaltens- und Verbotsvorschriften des AMG am „dicken Ende“ der §§ 95 ff. AMG mit Strafe bewehrt oder zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet wissen will, ist Arzneimittelrecht eigentlich immer auch „Arzneimittelstrafrecht“. Die verfassungsrechtlich zum Teil als problematisch erachtete Blanketttechnik[1] wird in den §§ 95, 96 AMG in all ihren Facetten (Binnenverweise, dynamische Verweise auf EU-Verordnungen etc., vgl. noch Rn. 9 ff. m.w.N.) zelebriert.[2] Den verfassungsrechtlichen Bedenken, welche vor allem den dynamischen Verweis in § 6 AMG betrafen, begegnete man unter expliziter Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG)[3], indem man die bisherige Rechtsgrundlage für Verbotsverordnungen um klare strafbewehrte Verbotsnormen ergänzte.
II. Praktische Bedeutung des Arzneimittelstrafrechts
2
Trotz des umfangreichen Straftatenkatalogs lässt sich das Arzneimittelrecht – jedenfalls inzwischen – schon im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung der (zahlreichen) Strafvorschriften nicht – oder: jedenfalls nicht mehr – als strafrechtliche Materie bezeichnen. Dies lässt sich schlicht auf den Gegenstand des Gesetzes zurückführen. Das AMG regelt schließlich den Umgang mit Arzneimitteln, die in jedem Fall – soweit die Arzneimitteleigenschaft bejaht werden kann – nicht derart gefährlich sein dürften, dass ein umfassendes Umgangsverbot gerechtfertigt sein könnte.